Hallo,
der Abrechnungszeitraum ergibt sich nicht daraus, wer wann auszieht. Wenn bisher jeweils nach Kalenderjahr abgerechnet worden ist, muss auch jetzt nach Kalenderjahr abgerechnet werden. Das heisst, dass der Vermieter bis zum 30.12.2011 für das Jahr 2010 abgerechnet haben muss. Der Zeitraum 01.01. bis 31.03.2010 muss demzufolge seitens des Vermieters bis spätestens zum 30.12.2012 abgerechnet werden. Immer vorausgesetzt, dass bei Ihnen tatsächlich das Abrechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr ist.
Wenn in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurde, dass Gartenpflegekosten umgelegt werden können, darf er dies auch, ungeachtet dessen, ob in den Vorjahren Gartenpflegekosten angefallen sind oder nicht.
Die Bk-Vorauszahlung muss er nach dem Auszug Ihrer Tochter nicht angleichen. Wenn aber die dem Auszug folgende Abrechnung ergibt, dass Sie u.a. wegen des Auszuges Ihrer Tochter ein Guthaben ausgezahlt bekommen (in entsprechender Höhe), dann muss er die Vorauszahlung neu anpassen. Da Sie die Abrechnung aber höchstwahrscheinlich nicht vor Ihrem Auszug erhalten werden, spielt dies für Sie keine Rolle mehr.
Selbstverständlich kann der Vermieter die Abrechnung von Fachleuten erstellen lassen. Jedoch sind diese Kosten nicht umlagefähig, der Vermieter muss sie somit selbst bezahlen. Ausnahme: Die Heiz- und Warmwasserkosten werden von einer Heizkostenabrechnungsfirma (z.B.: Techem, Brunata, Ista, Kalorimeta, Minol, A+S, usw.) erstellt. Für diese beiden Kostenarten dürfen dann die Kosten der Abrechnungsfirma im Rahmen der Heiz- und WW-Kostenabrechnung mit umgelegt werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Viele Grüße
Stefan_1962