Hallo,
leider etwas später, aber hier nun die Beantwortung:
Allgemein ist zu bemerken, dass eine über 1000%ige Erhöhung jedwelcher Kostenpositionen weder statthaft noch nachvollziehbar ist und verstößt zunächst einmal in Bezug auf die Verteuerung insbesondere grob gegen den gebotenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Nebenkostenverursachung, da die Kosten vorher um den angegebenen Prozentsatz (Betrag) geringer waren.
Aber aufgrund der bereits 2 Mal erfolgten Eigentümerwechsel stellt sich aufgrund der Ausführungen zunächst die Frage, welcher Eigentümer bzw. die im Namen des Eigentümers beauftragte Verwaltung hat die Nebenkostenabrechnung 2006 erstellt? Die des vorherigen Eigentümers, der bis zu einem Zeitpunkt X in 2006 Eigentümer war oder die neue Verwaltung des neuen Eigentümers der nach diesem Zeitpunkt X in 2006? Gleiches gilt für den Eigentümerwechsel und die erstellte und erhaltene Abrechnung in 2010.
Die Frage stellt sich, da gem. Urteil des BGH vom 03.12.2003, Aktenzeichen VIII ZR 168/03 (nachzulesen und auch auszudrucken unter Bundesgerichtshof.de => Entscheidungen, Eingabe v. g. Datum und Aktenzeichen) eine Nebenkostenabrechnung, die durch den neuen Eigentümer erstellt worden war nach Eigentümerwechsel nicht durch den neuen Eigentümer an die Mieter auszuzahlen war, sondern durch den vorherigen Eigentümer. Allein dieser ist für den/die Abrechnungszeiträume während seiner Eigenschaft als Eigentümer Ansprechpartner für die Abrechnung und daraus resultierenden Nachzahlungen oder Rückerstattungen von Abrechnungsguthaben.
Somit wäre die Verrechnung des Nachzahlunssaldos aus der Abrechnung für 2006 mit einer Abrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum, sofern es sich um einen anderen Eigentümer handelt, als der bis zum Zeitpunkt X des ersten Verkaufs allein aus diesem Grund nicht korrekt und würde diesen unberechtigt bereichern, da die zugrundezulegenden Vorauszahlungen auch nicht von diesem neuen Eigentümer vereinnahmt worden sind (Zeitpunkt des Zuflusses-/Abflusses von Zahlungen).
Des weiteren stellt sich die Frage, weshalb eine Verrechnung der Nachzahlung aus der Abrechnung 2006, erhalten in 2007 erst mit einer zugestellten Abrechnung in 2010 verrechnet worden ist. Es liegen 3 Jahre dazwischen.
Sollte es sich bei dem Verrechner um den „richtigen“ Eigentümer handeln, so ist zunächst nochmals auf den erfolgten Widerspruch zu der Abrechnung 2006 hinzuweisen und die Kopien nochmals ggfs. gegen Entgelt anzufordern, auch da gem. § 29 NVO nur bei öffentl. gefördertem Wohnraum die Zusendung von Ablichtungen gesetzlich verankert ist. Bei frei finanziertem Wohnraum besteht aber in jedem Fall das Recht auf Einsichtnahme in die Belege und Nachweise, auch in Anwesenheit eines sachkundigen Dritten.
Auch sollten die Belege mit denen des Vorjahres 2005 inhaltlich in Bezug auf Arbeitszeiten, Beauftragung etc. verglichen werden.
Eine Verrechnung von ein und demselben Eigentümer ist zwar möglich, aber aufgrund des erfolgten Widerspruchs (Verzugherstellung) besteht immer noch ein berechtigter Anspruch auf Auskunft und Prüfung dem man bisher nicht Folge geleistet hat. Sollten die Auskünfte (Belegzusendung/Einsichtnahme) nicht erfolgen, so kann die Verrechnung wiederum von der kommenden Miete - bis zur Klärung - einbehalten werden, auch da bereits durch Sie gemahnt worden ist.
Ich hoffe, das die Ausführungen hilfreich sind. aber sie ersetzen letztendlich nicht den Gang zu einem fachkundigen Rechtsbeistand oder zumindest die Bitte um Hilfestellung beim örtlichen Mieterverein.
Freundliche Grüße,