Nebenkostenabrechnung

2006 wurde das haus in dem ich wohne an eine Wohnungsbaugesellschaft verkauft.
Im Jahr 2007 bekam ich die Nebenkostenabrechung für das vorangegangene Jahr.
Diese wies eine erhebliche Nachzahlungsforderung auf. Bei genauer Prüfung der Summe kam zum Vorschein, dass die Kosten für die Grünpflege sich um über 1000% gesteigert hatten. Hierzu muss ich noch erklären, dass man bei dem Grundstück nicht von einer gepflegten Grünfläche sprechen konnte.
So legte ich Widerspruch ein und forderte der Wohnungsbaugesellschaft auf, mir Kopien der Abrechungen und Belege der Nebenkostenberechnung auszuhändigen. Außerdem bestritt ich, dass überhaupt in diesem Maß eine Pflege durchgeführt worden ist.

Die Wohnungsbaugesellschaft konnte bis zum heutigen Tag keinen Nachweis über dir Richtigkeit ihrer Abrechung führen.

Das Haus wechselte Anfang 2010 wieder den Besitzer.

Mitte 2010 bekam ich die letzte Nebenkostenabrechung von der Wohnungsbaugesellschaft.
Diese wies einen Betrag zu meinen Gunsten aus.

Nachdem ich auf meinem Konto einen Zahlungseingang feststelle konnte, kontaktierte ich die Wohnungsbaugesellschaft. Diese meinten, die beiden Beträge würden gegeneinander aufgerechnet.

Nun stellt sich mir die Frage, geht das überhaupt?

Ich sollte noch erwähnen, das ich der Wohnungsbaugesellschaft die erste Mahnung zugestellt hatte.

War die Zustellung der Nebenkostenabrechnung im Jahr 2007 fristgerecht?

BGB §556 (…) „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“ (…)

Diese wies eine erhebliche Nachzahlungsforderung auf. Bei
genauer Prüfung der Summe kam zum Vorschein, dass die Kosten
für die Grünpflege sich um über 1000% gesteigert hatten.

Sicher ist 100% gemeint. Oft ist es so, dass die Gartenpflege gar nicht berechnet wird, da der Eigentümer es selbst macht.
Wird sie dann in Rechnung gestellt ist selbstverständlich eine „Erhöhung“ da. Und die Meinungen über eine „gepflegte Grünfläche“ können auch sehr weit auseinander liegen.

So legte ich Widerspruch ein

wann?

und forderte der

Wohnungsbaugesellschaft auf, mir Kopien der Abrechungen und
Belege der Nebenkostenberechnung auszuhändigen.

Ist das geschehen?

Außerdem

bestritt ich, dass überhaupt in diesem Maß eine Pflege
durchgeführt worden ist.

Die Wohnungsbaugesellschaft konnte bis zum heutigen Tag
keinen Nachweis über dir Richtigkeit ihrer Abrechung führen.

Muss sie auch nicht, es muss ihr nachgewiesen werden, dass der Fehler in der Abrechnung liegt.

Das Haus wechselte Anfang 2010 wieder den Besitzer.

Mitte 2010 bekam ich die letzte Nebenkostenabrechung von der
Wohnungsbaugesellschaft.

Diese wies einen Betrag zu meinen Gunsten aus.

Nachdem ich auf meinem Konto einen Zahlungseingang feststelle
konnte, kontaktierte ich die Wohnungsbaugesellschaft. Diese
meinten, die beiden Beträge würden gegeneinander aufgerechnet.

Das geht nicht! Soweit ich weiß, sind die Ansprüche verjährt!

Nun stellt sich mir die Frage, geht das überhaupt?

Ich sollte noch erwähnen, das ich der Wohnungsbaugesellschaft
die erste Mahnung zugestellt hatte.

Was für eine erste Mahnung?? Auf was? Wann?

Gruß
Mary

Hallo,

bei der Nebenkostenabrechnung müssen immer auch die Original-Rechnungen bei gefügt sein. Diesen Fall solltest Du auf jeden Fall dem Mieterschutzbund, der Verbraucherzentrale, oder einem Anwalt vorlegen. Die helfen Dir dann weiter.

Lieber Gruß

Monika

Hallo vhindien,

im unteren Bereich Ihres Schreibens steht:
„Nachdem ich auf meinem Konto einen Zahlungseingang feststellen konnte“
das muss doch wohl heißen:„keinen Zahlungseingang“ oder?
Dennoch empfehle ich hier, entweder mit allen Unterlagen zu einem Mieterschutzverein oder zu einem Anwalt für Mietrecht in Ihrer Nähe zu gehen, damit eine ordentliche Klärung stattfinden kann.
Zwar sind Forderungen aus den vergangenen Jahren normalerweise verjährt, aber bei einem Rechtsstreit wird eine direkte Verjährung aufgehoben und da muss dann nach Aktenlage entschieden werden.
Da ich die einzelnen Unterlagen über den gesamten Schriftverkehr nicht einsehen kann, ist mir ein genauer fachlicher Rat nicht möglich.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Vielen Dank für die Antwort!

Ja es sollte heißen: keinen Zahlungeingang

Mir geht es auch ansich um den Umstad, dass die Wohnungsbaugesellschaft zwei Jahrgänge miteinander verrechnen will.

Ich werde wohl einen Anwalt aufsuchen um den Sachverhalt klären zu lassen.

Danke für die Antwort!

Sicher ist 100% gemeint.
Nein, ich hatte mich nicht verschrieben. Genau genommen sind es 1117% Steigerung im Vergleich zum Vorjahr.
Wiederspruch gegen die Nebenkostenabrechnung aus 2007, legte ich sofort nach Zustellung dieser ein. Suche auch das direkte Gespräch, alles leider ohne Erfolg zu haben.
Muss sie auch nicht, es muss ihr nachgewiesen werden, dass der Fehler in der Abrechnung liegt.
Das sehe ich etwas anders. Wenn etwas in Rechnung gestellt wird, dann sollte es auch ausgeführt sein.

Was für eine erste Mahnung?? Auf was? Wann?
Die Mahnung bezog sich auf die nicht erfolgte Überweisung des Guthabens aus meiner Nebenkosten aus dem Jahr 2009.

Hallo vhindien,

meiner Kenntnis nach ist die Frist für den Vermieter für die Nachforderung der NK aus 2006, die 2007 per NK-Abrechnung zugestellt wurde eine…
1 Jahresfrist bei Mietnebenkosten - Nachforderung durch Vermieter (§ 556 Abs. 3 BGB).

Somit ist wieder ein Widerspruch einzulegen mit ausreichender Begründung und Forderung auf Auszahlung des Guthabens für Kalenderjahr 2009, zugestellt in 2010.

Hat der Mieter eine Nachforderung, dann laufen nach insgesamt 3 Jahren, ab Ende des NK-Abrechnungsjahres, alle Fristen aus!!

Beste Grüße
Kocki

Hallo vhindien,

grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist Belegkopien zu übersenden. Der Mieter hat nur das Recht vor Ort Einsicht in die Belege zu nehmen. Ohne ausreichende Rechts- und Sachkenntnis ist dies jedoch meistens nicht von Erfolg gekrönt.
Insbesondere wegen der häufigen Eigentümerwechsel stellt sich die Rechtslage sehr komples dar, die ohne eine vollständige Überprüfung der Unterlagen nicht beantwortet werden kann. Wir empfehlen deshalb einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
bist du denn mitder Höhe der Zahlung zu frieden? Sind noch weitere Zahlungen an dich gefordert?
Wenn alles +/- 0 für dich erledigt ist, dann freu dich doch darüber.
Bei wechsel der Wohnungsbaugesellschaften werden die Akten doch mit weitergereicht.
Wenn noch was offensteht, melde dich schriftlich immer wieder, bis alles geklärt ist.

Sorry, hiermit kenne ich mich leider nicht aus. Hoffe, dass Ihnen jemand anderer helfen hat können.

Gruss, lichtblick

Hallo,
leider etwas später, aber hier nun die Beantwortung:

Allgemein ist zu bemerken, dass eine über 1000%ige Erhöhung jedwelcher Kostenpositionen weder statthaft noch nachvollziehbar ist und verstößt zunächst einmal in Bezug auf die Verteuerung insbesondere grob gegen den gebotenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Nebenkostenverursachung, da die Kosten vorher um den angegebenen Prozentsatz (Betrag) geringer waren.

Aber aufgrund der bereits 2 Mal erfolgten Eigentümerwechsel stellt sich aufgrund der Ausführungen zunächst die Frage, welcher Eigentümer bzw. die im Namen des Eigentümers beauftragte Verwaltung hat die Nebenkostenabrechnung 2006 erstellt? Die des vorherigen Eigentümers, der bis zu einem Zeitpunkt X in 2006 Eigentümer war oder die neue Verwaltung des neuen Eigentümers der nach diesem Zeitpunkt X in 2006? Gleiches gilt für den Eigentümerwechsel und die erstellte und erhaltene Abrechnung in 2010.

Die Frage stellt sich, da gem. Urteil des BGH vom 03.12.2003, Aktenzeichen VIII ZR 168/03 (nachzulesen und auch auszudrucken unter Bundesgerichtshof.de => Entscheidungen, Eingabe v. g. Datum und Aktenzeichen) eine Nebenkostenabrechnung, die durch den neuen Eigentümer erstellt worden war nach Eigentümerwechsel nicht durch den neuen Eigentümer an die Mieter auszuzahlen war, sondern durch den vorherigen Eigentümer. Allein dieser ist für den/die Abrechnungszeiträume während seiner Eigenschaft als Eigentümer Ansprechpartner für die Abrechnung und daraus resultierenden Nachzahlungen oder Rückerstattungen von Abrechnungsguthaben.
Somit wäre die Verrechnung des Nachzahlunssaldos aus der Abrechnung für 2006 mit einer Abrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum, sofern es sich um einen anderen Eigentümer handelt, als der bis zum Zeitpunkt X des ersten Verkaufs allein aus diesem Grund nicht korrekt und würde diesen unberechtigt bereichern, da die zugrundezulegenden Vorauszahlungen auch nicht von diesem neuen Eigentümer vereinnahmt worden sind (Zeitpunkt des Zuflusses-/Abflusses von Zahlungen).

Des weiteren stellt sich die Frage, weshalb eine Verrechnung der Nachzahlung aus der Abrechnung 2006, erhalten in 2007 erst mit einer zugestellten Abrechnung in 2010 verrechnet worden ist. Es liegen 3 Jahre dazwischen.
Sollte es sich bei dem Verrechner um den „richtigen“ Eigentümer handeln, so ist zunächst nochmals auf den erfolgten Widerspruch zu der Abrechnung 2006 hinzuweisen und die Kopien nochmals ggfs. gegen Entgelt anzufordern, auch da gem. § 29 NVO nur bei öffentl. gefördertem Wohnraum die Zusendung von Ablichtungen gesetzlich verankert ist. Bei frei finanziertem Wohnraum besteht aber in jedem Fall das Recht auf Einsichtnahme in die Belege und Nachweise, auch in Anwesenheit eines sachkundigen Dritten.
Auch sollten die Belege mit denen des Vorjahres 2005 inhaltlich in Bezug auf Arbeitszeiten, Beauftragung etc. verglichen werden.
Eine Verrechnung von ein und demselben Eigentümer ist zwar möglich, aber aufgrund des erfolgten Widerspruchs (Verzugherstellung) besteht immer noch ein berechtigter Anspruch auf Auskunft und Prüfung dem man bisher nicht Folge geleistet hat. Sollten die Auskünfte (Belegzusendung/Einsichtnahme) nicht erfolgen, so kann die Verrechnung wiederum von der kommenden Miete - bis zur Klärung - einbehalten werden, auch da bereits durch Sie gemahnt worden ist.

Ich hoffe, das die Ausführungen hilfreich sind. aber sie ersetzen letztendlich nicht den Gang zu einem fachkundigen Rechtsbeistand oder zumindest die Bitte um Hilfestellung beim örtlichen Mieterverein.

Freundliche Grüße,