Liebe/-r Experte/-in,
Wir haben unsere Wohnung gewechselt und jetzt ist die Abrechnung für die alte Wohnung gekommen, in der die Hausverwaltung zwei Kosten aufstellt, bei denen ich mich frage ob die das dürfen. Das ist zum einen „Kosten für Zwischenablesung“ und „Kosten für Nutzerwechsel bei Auszug“. Die Zähler hat eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung bei der Wohnungsübergabe abgelessen.
Hallo Mieter82,
leider schreiben Sie nicht dazu,um was für eine Zwischenablesung es sich da handelt.
Geht es da um die Heizung oder Wasser,Strom,Gas?
Mit den Kosten für den Nutzerwechsel beim Auszug haben Sie nichts zu tun und ich gehe davon aus, dass es sich bei dieser Zwischenablesung doch eher um die Endablesung handelt und die brauchen Sie ebenfalls nicht zu zahlen, sondern nur den abgelesenen Verbrauch und die eventuell anstehenden Grundgebühren.
Sprechen Sie die Hausverwaltung auf diesen Sachverhalt noch einmal an und wenn das nicht hilft, dann wenden Sie sich entweder an einen Mieterschutzverein in Ihrer Nähe oder an einen Anwalt für Mietrecht.
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Heinz Brassel
es muss im Mietvertrag vereinbart sein welche kosten anfallen bzw. umgelegt werden.normalerweise kann nur eine von beiden Umgelegt werden.
Hallo Mieter82,
der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07 entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um nicht umlagefähige Kosten der Verwaltung handelt.
Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten nur solche Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen.
Die “Nutzerwechselgebühr” fällt in einem Mietverhältnis aber nur einmal an.
Sollte aber eine Regelung hierzu im Mietvertrag getroffen worden sein, so ist eine Gebühr für dich nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Beste Grüße
Kocki
Hallo,
da es sich um eine Zetralheizung, oder um Fernwärme handelt, hast du bis jetzt sicherlich immer Abrechnungen von der Hausverwaltung (bzgl. Nebenkostenabrechnung), sowie eine beiliegende Abrechnung eines Heizungsabrechnungsdienstes (z.B. Brunata, Gista,…) erhalten.
Beide Gebühren dürfen warscheinlich erhoben werden!
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Zwischenablesung erfolgte anscheinend durch den Mitarbeiter der Hausverwaltung vor Ort. Für dessen kommen kann er dies in Rechnung stellen (sofern es im Rahmen bleibt). Allerdings könntest du bei dem Abrechnungsdienst anrufen, und fragen ob es sich bei den Abrechnungsgeräten (an der Heizung) um moderne Speichersysteme handelt, die z.B. den Verbrauch jeden Tages speichert. (so muss nämlich niemand zu einem bestimmten Termin ablessen). Hierbei muss dass Gerät nur am Ende der jährlichen Abrechnungsperiode ausgelesen werden!!
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Nutzerwechsel. Diese Kosten entstehen in der Regel durch den Heizungsabrechnungsdienst und sind zu bezahlen.
Beides zusammen denke ich dürfte nicht mehr als 35,- Euro ausmachen.
mfg. A. M.
Hallo Mieter82,
Nutzerwechselgebühren sind nicht umlagefähig, sondern lt BGH Urteil Verwaltungsgebühren, müssen also nicht gezahlt werden.
http://www.kostenlose-urteile.de/BGH-Kein-Anspruch-d…
Ebenso verhält es sich bei der Zwischenablesung:
In seinem Urteil vom 14.11.2007 entscheidet der BGH dieses lange Zeit umstrittene Problem zu Lasten des Vermieters:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelungen vom Vermieter zu tragen.
Gruß
Mary
Hallo MIETER82,
es stellt sich zunächst die Frage, ob der Mietvertrag eine Regelung enthält. Diese wäre dann maßgeblich. Ansonsten empfehlen wir einen Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren (Du findest diese auch unter www.nebenkosten-rechner.de). Denn es handelt sich um eine Problemstellung, die an den Gerichten der BRD vollkommen unterschiedlich behandelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
leider kann ich dir da nicht behilflich sein. Bin in, diesem Thema, ebenfalls Interessierte und kein Experte.
Wobei ich aber von Kosten für Zwischeablesung noch nie etwas gehört habe bzw. in meinen Wohnungen bisher nie hatte.
Ich hoffe, du hast eine positive Antwort von einem Experten bekommen.
Viel Glück.
MfG
Ms Piggydot
Hallo MIETER82,
Es scheint nach den genannten Positionen sich um ein- und dasselbe zu handeln. Es ist je nachdem möglich, dass die Kosten zweimalig aufgeführt sind, aber nur einmal berechnet worden sind. Natürlich kann es auch sein, dass zwei verschiedene Positionen mit unterschiedlicher Bezeichnung und Beträgen berechnet worden sind. Bitte prüfen Sie nochmals, ob in Ihrer Abrechnung um zwei verschiedene oder zwei gleich hohe Beträge handelt.
Allgemein ist zu dieser Art Kosten der Umlagenweiterbelastung-/berechnung zu sagen, dass die Heizkostenverordnung § 9b zwar die Vorgehensweise beschreibt aber nicht auf die Kostentragung eingeht.
Aber gemäß Leitsatzurteil des BGH vom 14.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 19/07 (nachlesbar unter BGH=> Entscheidungen=>Entscheidungsdatenbank=>Engabe Aktenzeichen) sind die Kosten der Zwischenablesung, zu denen auch die bspw. Die Nutzerwechselgebühren gehören, grundsätzlich Kosten sind, die durch den Vermieter zu tragen sind, da bei Mieterwechsel diese Kosten notwendigerweise anfallen und dies in den Risikobereich des Vermieters falls und auch da es keine Kosten sind, die regelmäßig anfallen oder aber Verbrauchskosten sind.
Aber wenn der Mietvertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden ist und die Anlage 3 zu § 27 der II Berechnungsverordnung als Anlage dem Mietvertrag beigefügt und als Bestandteil des Vertrages vereinbart worden ist, sind diese Kosten auf den Mieter umlegbar ebenso wenn die Übernahme dieser Kosten bei Auszug/Beendigung des Mietvertrags vereinbart worden ist.
Ist der Mietvertrag am oder nach dem 01.01.2004 abgeschlossen worden, so gilt die Anlage 3 zu § 27 der II BV nicht mehr, da sie seitdem keine Gültigkeit mehr hat und durch die Betriebskostenverordnung abgelöst worden ist.
Bitte dahingehend ebenfalls den Mietvertrag nochmals prüfen, ob eine derartige Vereinbarung zwischen beiden Parteien getroffen worden ist – dann ist die Weiterbelastung rechtmäßig.
Sollte es nicht so sein, dann müssen die Beträge oder der Betrag – je nach dem - schriftlich mit Begründung und Fristsetzung zurückgefordert werden.
Hoffentlich ist alles verständlich.
Freundliche Grüße,
Also soweit ich weiß dürfen sie das. Auf alle Fälle aber für Nutzerwechsel.