Nebenkostenabrechnung

ich hätte mal eine frage zu meinen nebenkosten
ich wohne seit 01.08.2009 in meiner wohnung und ich habe jetzt eine abrechnung vom 01.08.2009 bis 31.01.2010
bekommen allerdings traf diese erst am 17.02.2011 ein muss ich diese bezahlen???
in meinen nebenkosten sind auch die heizkosten enthalten gilt da die gleiche regel???

ich wäre dankbar für eure antworten.

Hallo,

ihr Vermieter hat die Jahresfrist von 365 Tagen nach Ende des Abrechnungszeitraumes versäumt. Demnach sind evtl. Nachzahlungen durch Sie nicht mehr zu leisten. Dies gilt für die Nebenkosten sowie auch für die Heizkosten.
Sofern Sie eine Gutschrift bekommen würden, hätten Sie dennoch einen Anspruch darauf.

Gruß
hausblick

Hallo,

wenn die abgerechneten Kostenpositionen den mietvertraglichen Vereinbarungen entsprechen müssen Sie natürlich eine Nachzahlung bezahlen.

Aber wie erwähnt, es gelten die Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Vermieter im Mietvertrag getroffen haben.

Gruß
Stefan_1962

HI
die Verjährungsfrist für Nebenkostenabrechnungen beträgt meines wissens 1 Jahr. Das könnte jedoch dein Vermieter locker heilen wenn er das datum exakt auf ein Jahr aulegen würde. Er hat ja nur 5 Monate verrechnet. Eventuell handelt es sich bei dem datum deines Vermieters auch nur um ein Irrtum ( Verschrieben ) das würde wiederum der Betrag darstellen.
Gruß Peter

Hallo dj1989,

in § 556 BGB sind die Vereinbarungen über Betriebskosten geregelt. Dort ist u. a. in Absatz 3, Satz 2 bzw. 3 angegeben, dass der Vermieter zwar bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnungs mitteilen muss, aber auch dass er nach Ablauf dieser Frist, vorausgesetzt er hat dies nicht selbst schuldhaft verursacht, eine Abrechnung auch noch nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten mitteilen kann.
Gründe können bspw. eine verspätet eingegangene Rechnung oder bedingte Verhinderung im Krankheitsfall sein.
So sollte nun angefragt werden, weshalb die Abrechnung nun erst zugesandt worden ist.
Das gilt für die gesamte Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen, auch der Heizkosten, die aber unter Beachtung der Bestimmungen der Heizkostenverordnung abgerechnet werden muss, sofern zutreffend. Die Regelungen des BGB § 556 (3) behandeln die Fristen zur Abgabe der Abrechnung und der Einwendungen seitens des Mieters.

Freundliche Grüße,

Hallo guten Tag
Der Vermieter hat 1 Jahr Zeit die Betriebskosten - Rechnung zu erstellen.Schauen Sie Auf den Poststempel. Wegen der hohen Prozesskosten müssen Sie besonders vorsichtig sein.
mit freundlichen Grüßen a.g.

Ein Jahr minus ein Tag muss die NK Rechung zugehen. Es sind erst 47 Tage vergangen, da liegt die Abrechnung schon vor. Leider kosten alle Dinge Geld, vor allem was Stadt und Energiefirmen sich anmassen.
Die Frage ist schon komisch: der Abrechungszeitraum ist unüblich. 1.1.10 bis 31.12.10 wäre so eine Periode oder 31.1.09 bis 31.1.2010 wäre eine Periode.

Für die Zeit 1.8.2009 bis 27.02.2010 ist die Zeit verjährt!! Diese Nachzahlung (oder Guthaben??) wäre nicht zu zahlen. Schlicht weg zu spät zugesandt!
Bei so einem Abrfechungszeitraum würde ich alle Belege prüfen und ob das alles im Mietvertrag steht, was verlangt (abgerechnet) wird.

Hallo dj1989,
die Fragen kann ich nur dann verbindlich beantworten, wenn ich weiß, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

  1. Was wurde zu den Nebenkosten vereinbart, eine Pauschale oder eine (monatliche) Vorauszahlung?
  2. Gehören im Vertrag die Heizkosten zu den Nebenkosten?
  3. Welcher Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten wurde vereinbart, das Kalenderjahr oder ein anderer 12-Monatszeitraum? Wenn es keine schriftliche Vereinbarung darüber gibt, dann ist es wichtig zu wissen, wie in den vergangenen Jahren abgerechnet wurde.
    Bitte beantworten Sie meine Fragen, dann helfe ich gern weiter.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jens Schütt

Hallo dj1989,

wenn du beweisen kannst, dass der Eingang im Febr.11 erfolgt ist, dann Widerspruch mit ausreichender Begründung einlegen. Bitte auch im Mietvertrag nachsehen, was dort evtl. über den Abrechnungszeitraum der Nebenkosten vereinbart ist. Auch mal die anderen Mieter fragen, welcher Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten gilt. Bei dir sieht es so aus, dass der Zeitraum vom 1.2. bis 31.01. des jeweiligen Jahres vereinbart ist.
Eventuell kann der Vermieter noch Gründe anführen, die eine verspätete Nebenkostenabrechnung gerechtfertigen (z.B. Steuerberater erkrankt, Unterlagen verbrannt, etc.).
Im weiteren dazu die rechtliche Basis über deine Anfrage:
Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, für welchen der Vermieter die Betriebskosten zusammenstellt und abrechnet, darf maximal ein Jahr lang sein; dies folgt ebenfalls aus § 556 Abs.3 S.1 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) übereinstimmen; zieht der Mieter zum Beispiel zum 1. April ein, kann als Abrechnungszeitraum auch die Zeit vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres gewählt werden. Das Wahlrecht hierzu hat nach herrschender Meinung der Vermieter, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes z.B. im Mietvertrag bestimmt haben. Ist der Abrechnungszeitraum aber einmal festgelegt, kann er nicht mehr einseitig abgeändert werden.

In dem obigen Beispiel wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr möglich; dies gilt ebenso für die Folgejahre, denn nur der maximale Abrechnungszeitraum von 12 Monaten muss eingehalten werden, das unterschreiten ist zulässig. Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab, so ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt. Umstritten ist aber, ob der eventuell der gesamte nachgeforderte Betrag wird nicht fällig ist oder nur der die 12 Monate übersteigende. Sofern die Ausschlussfrist des § 556 Abs.3 S.3 BGB noch nicht abgelaufen ist, sollte der Vermieter schleunigst eine neue Abrechnung erstellen, um diesen Fehler zu beseitigen.

  1. Abrechnungsfrist

Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.

Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.

Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).

Auf der anderen Seite gilt zu beachten, dass der Mieter trotz der verspäteten Abrechnung dennoch die Auszahlung eines eventuellen Guthabens von seinem Vermieter verlangen kann.
Zur Fristwahrung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; materielle Fehler wie ein Additionsfehler sind unerheblich und können auch später noch berichtigt werden.
Beste Grüße
Kocki

Hallo!
Eine Nebenkostenabrechnung muss immer 12 Mon. erfassen.
Eine Abrechnung von 01.08.09 - 31.12.2010 ist nicht statthaft.
Heizkosten zählen zu den abzurechnenden Nebenkosten, aber auch nur im 12-Monat-Rhythmus.
L.G. Jihet

Hallo,
nein Sie müssen nicht bezahlen, Sie sollten gegen diese Abrechnung Widerspruch einlegen. Eine Nebenkostenabrechnung darf maximal den Zeitraum von 12 Monaten einschließen, nicht mehr.
Die Abrechnung für ein Wirtschaftsjahr, das am 31.01.2010 endet muss Ihnen spätestens am 31.01.2011 vorgelegt werden! Ansonsten hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf Zahlungen.
Grüße, Zita

Hallo,
du bist anscheinend am 01.08.2009 eingezogen und die Abrechnungsperiode für diese Immobilie (dieses Jahr) läuft wohl von 01.02.09 - 31.01.10 Das wäre für mich die einzige Erklärung!

Wenn dies so zutrifft, ist die Frist am 31.01.11 verstrichen, sofern nicht schon vorher eine Abrechnung für diesen Zeitraum erfolgt ist und die Abrechnung vom 17.02 eine vorhergehende aufhebt!

Hi,

sorry für die späte Antwort.
Wie du aber bestimmt gesehen hast, bin ich ebenfalls Interessierte an diesem Thema und kein Experte.
Ich kann dir da nicht weiterhelfen. Ich hatte aber demletzt schonmal das Thema mit anderen und jeder meinte, nach einem Jahr warten, ist die Zeit abgelaufen. Entschuldige dass ich keine positivere Antwort habe. Wünsche dir viel Glück bei der Sache.

MfG
MsPiggy

Hallo dj 1989,
sorry für die verspätete Antwort…

Der Vermieter hat bei einem Abrechnungzeitraum vo, 1.1.2099-31.12.2009 Zeit seine Abrechnung bis 31.12.2010 zu machen. Das hätte er auch machen müssen.

Hallo ein Abrechnungszeitraum geht immer über 12 Monate, ob es sich dabei um ein Kalenderjahr handelt oder z.B. von Juli zu Juni ist dabei egal. Auf der Abrechnung muss immer der Abrechnungszeitraum und wenn man innerhalb des Abrechnungszeitraumes erst einzieht auch der Nutzungszeitraum stehen. Auf alle Fälle ist der Zeitraum vor dem 31.12.2009, wenn die Abrechnung mit einer Nachforderung endet, hinfällig. Das Gleiche gilt auch für die Heizkosten.
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