Hallo. Ich habe eine Frage. Und zwar habe ich vom 01.05.2010 bis 31.04.2011 in einer Mietwohnung in Mannheim gewohnt. ich bin im April 2011 aus der Mietwohnung ausgezogen. Ich habe für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Ich habe mittlerweile dem Vermieter per Einwurfeinschreiben eine Frist von 3 wochen gesetzt, die nicht eingehalten wurde. Heute ( 19.04.2012 ) habe ich mit ihm telefoniert und er sagte das es damals Probleme gab mit dem örtlichen Energieversorger ( hier MVV ) wegen der An und Abmeldung. Das hat er als Grund angegeben das er die Abrechnung nicht machen konnte. Er sagte am Telefon das er die Abrechnung bis Mitte Mai fertig hat. Da ist er doch aber trotzdem für 2010 verjährt oder?
Besten Dank für die Zahlreichen Antworten und liebe Grüsse aus Worms.
Hallo Magnifica,
wenn der Vermieter zwei Abrechnungen macht, (1.1.2010-31.12.2010 und 1.1.2011-31.12.2011) wäre die erste Abrechnung verjährt, die zweite nicht. Dafür hätte er bis zum 31.12.2012 Zeit.
Wenn er nur eine Abrechnung macht über den Abrechnungszeitraum 1.5.2012-31.04.2011 ist die Abrechnung im Mai schon verjährt. Sie hätte dann bis zum 30.04.2012 da sein müssen. Es sei denn: „Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“ http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Das müsste er jedoch dann schriftlich nachweisen können.
Gruß
Mary
Hallo. Danke erstmal für die schnelle Antwort. Allerdings stellt sich mir jetzt die Frage, was der örtliche Stromanbieter, in meinem Fall die MVV, mit der Nebenkostenabrechnung zu tun hat?
Strom habe ich erst von der MVV und dann über einen anderen Anbieter bezogen. Damals gab es wirklich probleme mit der An und Abmeldung bei der MVV. Aber das hat doch nicht wirklich was mit der Nebenkostenabrechnung durch meinen Vermieter zu tun, oder?
Für 2011 hat er noch Zeit bis 31.12.2012, aber er sagte am Telefon das er Mitte Mai die Abrechnung für den kompletten Zeitraum fertig machen will. Das muss ich dann wohl auseinanderrupfen oder?
Hi Magnifica,
Wenn es nur um die Schwierigkeiten bei Stroman/ummeldung ging, die Du selbst bezahlst hast, hat er keine Chance die Verzögerung auf Fremdverschulden zu schieben. Wenn Abrechnungen der Energieversorger verspätet eintrafen, und diese Grundlage für die NKA waren, könnte es eher sein… aber s.o.: er muss es nachweisen.
Sollte die Abrechnung über den Abrechnungszeitraum 1.5.2012-31.04.2011 tatsächlich erst im Mai 2012 eintreffen, und mit einer Nachzahlung verbunden sein, (wovon bei den gestiegenen Energiekosten i.d.R. auszugehen ist) bleibt nichts übrig, als Widerspruch wg. Verjährung einzulegen mit Bezug auf BGB § 665 und ggf. Mieterschutzbund oder Anwalt einschalten. Die Zusatzkosten für die professionelle Hilfe könnten sich lohnen.
Wenn der Vermieter ansonsten toll und nett war, ist es jedoch auch eine Überlegung wert, ihn nicht auf den -durch dich entstanden- Kosten, die er ja auch so lange für dich ausgelegt hat, sitzen zu lassen. Besser wäre es, in einem Gespräch einen Kompromiss zu finden (z.B.: 50:50) Leider ist Fairness soo selten geworden.
Gruß
Mary
Hallo Magnifica,
ja für das Jahr 2010 ist sie verjährt, wenn nicht folgende Gründe dagegen sprechen:
- die NK-Abrechnung wird nicht kalenderjährlich abgerechnet
- der Vermieter kann begründet darlegen, dass er früher die NK-Abrechnung nicht erstellen konnte.
Beste Grüße
Kocki
Hallo,
Ich gehe davon aus dass der Vermieter ihnen Geld zurückzahlen muss und das macht keiner gerne.
Die angegebenen Probleme sind nur eine Ausrede!
Zum Zeitpunkt ihres Auszugs musste die Heizung und das Wasser abgelesen werden.(ich hoffe Sie waren anwesend oder haben einen Beleg der Ablesefirma.)Falls Sie mit dem Vermieter zusammen den Verbrauch abgelesen haben,dann vergleichen Sie die Einheiten bzw. Kubicmeter von dem was Sie sich notiert haben und was er jetzt verrechnet.
Rufen Sie ihn nochmals an und sagen Sie das Sie die Abrechnung schneller brauchen da Sie einen Termin zur Steuererklärung hätten und dafür die Abrechnung brauchen.(man kann ja einen Teil der NK absetzen).
Verjährt ist die Sache nicht,man kann die Steuer ja auch rückwirkend machen.
Viele Grüße
monika61
Hallo Magnifica,
zunächst einmal ist zu klären, ob die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) abgerechnet werden, dann wäre alles aus dem Jahr 2010 verjährt.
Es gibt aber auch Vermieter, die einen anderen Abrechnungszeitraum wählen (z.B.vom 01.05.bis 30.04.des Folgejahres).
Wenn das so vertraglich festgelegt wurde, wäre das in Ordnung,denn der Abrechnungszeitraum muss immer genau 12 Monate betragen.
Wenn das der Fall wäre, könnte der Vermieter noch bis zum Ende dieses Monats seine Abrechnung schicken.
Stellen Sie also erst einmal den genauen Abrechnungszeitraum fest und dann wissen Sie was zu tun ist.
Die angeblichen Probleme des Vermieters mit dem Energieversorger können Sie vergessen, denn dann hätte er Sie davon rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen.
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Heinz Brassel
Hallo Danke für die Antwort. Auch diese kommt der Sache nahe. Nun ist es so, das im Mietvertrag keine Regelung getroffen wurde bezüglich des Abrechnungszeitraumes. Ich denke das muss der Vermieter schriftlich festhalten, wenn dies nicht so ist, gilt ja der Abrechnungszeitraum vom 01.01.-31.01. Wie gesagt im Mietvertrag steht explizit kein Abrechnungszeitraum
Forderungen verjähren nach drei Jahren, sowohl Guthaben als auch Nachzahlungsforderungen.
Was hier gemeint ist, dass ein Vermieter Betriebskostenabrechnungen innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum zuzustellen hat.
Tut er dies nicht, kann er keine Nachforderungen mehr stellen, sofern er dieses Versäumnis nicht selbst verschuldet hat. Der Mieter kann aber weiterhin auf eine Rechnung bestehen und ein Guthaben einfordern.
Da der Vermieter sagt, er habe den Grund nicht zu vertreten, sondern der Energieversorger, wäre das unter diesen Bedingungen nicht zu spät. Sowieso nicht zu spät, da ein Abrechnungszeitraum grundsätzlich 12 Monate beträgt, in diesem Fall also bis zum 30.04.2011
(31.04. gibt es nicht )
Damit hat er (theoretisch nach meiner Einschätzung) sowieso Zeit bis Ende April die Rechnung zu stellen.
lg
2010 hat sich für Sie durch Verjährung der Nebenkostenforderung erledigt!
Hallo, die Abrechnung für 2011 ist hinfällig, da der Vermieter 1Jahr Zeit hat die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für 2011 dürfte dann am 01.05.2012 die Zeit rum sein. Im übrigen steht dem Mieter das gleiche Recht zu, er hat dbenfalls das Recht gegen eine Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen.
Hallo ganz verjährt ist die Sache noch nicht.Es kommt auf den Abrechnungszeitraum an. Wenn das Kalenderjahr der Abrechnung zugrunde liegt, ist der Anteil für 2010 bereits verjährt und für 2011 hätte er noch bis Ende des Jahres. Wenn der Vermieter den Zeitraum jedes Jahr nutzt so wie Sie das eine Jahr darin gewohnt haben hat er bis 30.04.2012 zeit noch die Abrechnung zuerstellen. Danach wäre der ganze Zeitraum verjährt.
Der Abrechnungszeitraum, also der Zeitraum, für welchen der Vermieter die Betriebskosten zusammenstellt und abrechnet, darf maximal ein Jahr lang sein; dies folgt ebenfalls aus § 556 Abs.3 S.1 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) übereinstimmen; zieht der Mieter zum Beispiel zum 1. April ein, kann als Abrechnungszeitraum auch die Zeit vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres gewählt werden. Das Wahlrecht hierzu hat nach herrschender Meinung der Vermieter, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes z.B. im Mietvertrag bestimmt haben. Ist der Abrechnungszeitraum aber einmal festgelegt, kann er nicht mehr einseitig abgeändert werden.
In dem obigen Beispiel wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr möglich; dies gilt ebenso für die Folgejahre, denn nur der maximale Abrechnungszeitraum von 12 Monaten muss eingehalten werden, das unterschreiten ist zulässig. Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab, so ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt. Umstritten ist aber, ob der eventuell der gesamte nachgeforderte Betrag wird nicht fällig ist oder nur der die 12 Monate übersteigende. Sofern die Ausschlussfrist des § 556 Abs.3 S.3 BGB noch nicht abgelaufen ist, sollte der Vermieter schleunigst eine neue Abrechnung erstellen, um diesen Fehler zu beseitigen.
Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.
Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben.
Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters.
Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).