Nebenkostenabrechnung

Hey,
ich habe ein Problem mit meinem Vermieter.
Dies sieht folgendermaßen aus, ich wohne seit knapp 15 Monaten in einer Dachgeschosswohnung (44m²) und zahle jeden Monat 145 € an Nebenkosten. Das Haus besteht aus 3 Parteien doch ich habe keine eigenen Zähler, weder für Wasser, noch für Strom oder Gas.
Ich habe meinen Vermieter gebeten, mir eine Abrechnung zu erstellen was bis heute nicht geschah. Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht was ich machen soll…

Hallo Mehtap,
hier sind die gesetzlichen Fristen zu beachten:
Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.

Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.

Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters.

Weiter wenn keine Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugestellt wird, kann der Mieter per Einschreiben dem Vermieter androhen, dass er die Zahlung der Nebenkosten ab dem … einstellt, da ihm keine Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde.
Die Frist hierfür ist: ist auch ein Jahr. Jedoch ist nur über den Klageweg zu erreichen, dass man sein Geld bzw. die Nebenkostenabrechnung bekommt:
„Wenn der Vermieter dies nicht macht, kann man diesen Anspruch auf dem Klageweg geltend machen, also auf zum Anwalt. Allerdings wird das Verhältnis zum Vermieter danach sicherlich nicht besser sein. Ob sich der Aufwand lohn, muss dann wohl jeder für sich selbst entscheiden“.

Z.B. ist folgendes Gerichtsurteil nach Auszug eines Mieters ergangen:
Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 09.03.05 (VIII ZR 57/04) NJW 2005, 1499
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

Beste Grüße
Kocki