Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,

ich habe eine grundsätzliche Frage bzgl. Nebenkostenabrechnungen von Mietwohnungen.

Der Vermieter schreibt dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung. In dieser Abrechnung werden die Punkte wie Wassergebühren, TV –Anschluss, Versicherungen usw. aufgeführt. Das ist alles so weit in Ordnung und nachvollziehbar.

In der Besagten Abrechnung wird aber auch ein Punkt „Hausgeld IHR Wohnung“ aufgeführt der beinahe 50% der Nebenkosten ausmacht.

Laut Wiki definiert sich das Hausgeld wie folgt:
„Als Hausgeld werden umgangssprachlich die monatlichen Vorschüsse bezeichnet, die Wohnungseigentümer aufgrund eines Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben.“

Darf der Vermieter dies dem Mieter in Rechnung stellen?
Kann der Vermieter sämtliche für ihn entstehenden Kosten auf den Mieter umlegen, so dass der Vermieter 100% der Miete und der Nebenkosten für sich verbuchen kann?

Grüße SoTT

Hallo SoTT,

Maßgeblich ist, - was im Mietvertrag vereinbart wurde, soweit es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Internet sind viele Listen verfügbar, welche Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden können und welche nicht. Nicht dazu gehören jegliche Verwaltungskosten.
Im sogenannten Hausgeld, das die Besitzer von Eigentumswohnungen in der Regel an die Hausverwaltung überweisen sind in der Regel auch Verwaltungskosten, Rücklagen etc. enthalten. Die sind in keinem Falle umlagefähig!! Bitte eine klare Aufschlüsselung mit Einsicht in die Unterlagen verlangen und ggf. Widerspruch einlegen.

Gruß

Mary

Hallo SoTT,

Hausgeld kann nicht auf den Mieter umgelegt
werden, wenn es sich um die Rücklagenbildung handelt.
Rat: sich das Hausgeld aufschlüsseln lassen, ob nicht
auch Nebenkostenpostitionen doppelt abgerechnet wurden.

Gruß

nein

Nein, kann er nicht. Der Punkt „Hausgeld“ ist nicht aufgesplittet, daher können Sie diesen aus der Abrechnung streichen. Ein Eigentümer, der offensichtlich keine Ahnung hat… Bei weiteren Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Bei dem Punkt „Hausgeld“ handelt es sich um eine sog. Rücklagenbildung.
Sollte der Vermieter nicht bereit ist dem Mieter den genannten Punkt zu streichen und die dadurch entstanden Überschüße zurück zu zahlen kann der Mieter doch bestimmt über den Mieterbund oder einem Anwalt das Geld einfordern. Bleibt der Mieter gesetzt dem Fall dass er einen Anwalt benötigt auf den Anwaltskosten sitzen? Was sieht in diesem Fall das Mietrecht vor?

P.S.:
Vielen Dank für die Antworten!

Nein, kann er nicht. Der Punkt „Hausgeld“ ist nicht
aufgesplittet, daher können Sie diesen aus der Abrechnung
streichen. Ein Eigentümer, der offensichtlich keine Ahnung
hat… Bei weiteren Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Hallo, dieser Punkt ist ganz klar geregelt. Es dürfen nur Nebenkosten berechnet werden, die in der Betriebskostenverordnung nach BGB aufgeführt sind!

der vermieter buch die nebenkosten nicht für sich sondern bekommt die vorauszahlungen die er für die mieter leistet mit dieser abrechnung wieder zurück welche sich nicht durch die vorauszahlungen decken

der mietzins ist für die nutzung der räume die dem vermieter gehören insofern ist es nach steuerlichem abzug was man als mieter meinstens nicht weiss, gerechtfertigt das die summe die übrig bleibt ihm gehört
sie würden auch nicht an fremde irgendetwas kostenlos abgeben

falls bei nebenkosten die höhe etc unklar ist oder ob er das abrechnen darf so würde ich vorab in den mietvertrag schauen, aber die verwaltung des gebäudes kann umgelegt werden. dieses ebenso wie die entstehenden kosten für techem sind absolut legitim

einfach mal die überlegung anstellen was würdet ihr umsonst und aus freien stücken für fremde leute machen, dann versteht sich vieles besser
ebenso besteht ja auch die möglichkeit einsicht in die rechnungen zu nehmen, will man kopienen muss man diese dem vermieter natürlich bezahlen

hoffe geholfen zu haben, über eine rückmeldung würde ich mich freuen
viele grüsse

Wenn Sie eine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, streichen Sie alle Punkte, die nichts darin verloren haben. Im Falle eines Guthabens machen Sie den Vermieter darauf aufmerksam, dass Sie das Guthaben mit der nächsten Mitzahlung einbehalten werden. Will er dann Geld von Ihnen haben, muss er sich kümmern und wird dann schon erfahren, dass Mieter keine Instandhaltungsrücklage zahlen brauchen…

Hallo SoTT,

nein das darf er so NICHT!
Nur die umlagefähigen Kosten der Hausverwaltung, z.B. Müllabfuhr, Versicherungen, Winterdienst, etc., sind auf die Mieter umlagefähig.
Pauschal das gesamte Hausgeld in Ansatz zu bringen ist falsch. Der Vermieter darf z.B. nicht Reparaturen, Verwaltergebühren, Bankgebühren und Rücklagenbildung dem Mieter als Betriebskosten in Rechnung stellen.

Am Besten per Einschreiben mit Rückschein oder per Bote mit Zeuge einen Brief in den Vermieterbriefkasten mit ausreichender Begründung Einspruch erheben.

Beste Grüße
Kocki

Sie müssen nur solche Betriebskosten bezahlen, die im Mietvertrag vereinbart sind und die gleichzeitig der Betriebskostenverornung entsprechen:

http://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/11-betri…

Da Sie in einer vermieteten Eigentumswohnung leben, sollten Sie unbedingt die Abrechnung überprüfen lassen, um auszuschließen, dass Ihr Vermieter seiner Phantasie freien Lauf lässt.

Diese Überprüfung macht der örtliche Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht gegen eine kleine Beratungsgebühr.

Das geht auch online, z.B. hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de

Niemals: das Hausgeld ist die Zahlung einer z.B. Eigentumswohnung vom Eigentümer an den WEG-Verwalter (WEG=Wohnungs-Eigentum-Gemeinschaft), der auch ein Eigentümer sein darf , aber meist wird eineexterne Firma gewählt.
Es können sowieso nur die Kosten umgelegt werden, die bei Ihnen im Mietvertrag stehen. Bei mir istdas so,das beim Hausgeld auch noch eine Instandhaltungs-Vorschuss zu zahlen ist (das wird nie vom Mieter zuzahlem: Reparaturen sind Eigentümersache! und ) und der Verwalter willauch seinGeld: zahlt auch nie der Mieter, nur für NK-Abrechung,wenn das der Verwalter macht. Der Wirtschaftplanistauch nur eine Vorausschau für das nächsteJahr: die Abrechung muss vonen Daten des Vorjahressein, nie der Wirtschaftsplan!!

hallo,
der vermieter darf sämtliche nebenkosten (strom, wasser, grundsteuer, versicherungen, kanalgebühren etc. )an den mieter weitergeben.
lg

Hallo SoTT,

aus seiner Hausgeldabrechnung darf der Vermieter natürlich nur die Posten als Nebenkosten an seine Mieter weitergeben, welche laut Betriebskostenverordnung und Mietvertrag geregelt sind. Das kann die Grundsteuer, die Kosten der Wasserversorgung,usw. sein. Nicht dazu gehören z.B. die Bankgebühren des Mietkontos oder die Hausverwalterkosten. Wie schon geschrieben,was genau umgelegt werden darf finden Sie im Mietvertrag und unter „www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrkv/gesamt…“.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser

Hallo SoTT,

die Definition in Wiki ist ok.
Der Vermieter darf nicht einfach das Hausgeld, das an den Verwalter gezahlt wurde, als Betriebskosten geltend machen. Er muss detailliert die Kosten aufführen, dabei darf er nur Kosten aufführen, die laut Betriebskostenverordnung (s. Internet) zulässig sind. Das kann er erst, wenn die Abrechnung des Verwalters vorliegt.
Das Hausgeld ist eine Vorauszahlung für zu erwartende Kosten. Da sind z. B. auch Kosten für die Verwaltung enthalten, die der Vermieter selber tragen muss.

Weitere Fragen ?

Mit freundlichen Grüssen
Jens Schütt

Hallo,

erscheint dieser Hausgeld-Punkt auch als Nebenkosten-Faktor im Mietvertrag? Es sind nämlich nur die NK zu zahlen, die im MV vereinbart wurden.

Gruß

Micha

Mittlerweile wurde der Vermieter telefonisch und schriftlich aufgefordert alle Details in schriftlicher Form dem Mieter auszuhändigen.
Bisher ist jedoch nichts passiert.
Im Mietvertrag selber steht über den Punkt Hausgeld nichts.

Wie sollte der Mieter weiter vorgehen wenn der Vermieter der Forderung nicht nachkommt?

Grüße SoTT

Hallo SoTT,

wie schon gesagt, muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung sauber aufschlüsseln, damit für den Mieter nachvollziehbar ist, was im Einzelnen berechnet wird.
Mein Rat:
Der Mieter muss der Abrechnung erneut schriftlich widersprechen, am besten per Einschreiben (sofern er bisher keine Eingangsbestätigung seines ersten Schreibens hat) und mit Hinweis auf die Betriebskostenverordnung eine detaillierte Abrechnung verlangen, bevor er ggf. eine geforderte Nachzahlung leistet.
Sollte der Mieter davon Ausgehen, dass seine Vorauszahlungen unangemessen hoch sind, sollte er dem Vermieter begründen. dass und wie stark er die Vorauszahlungen mindert.

Mit freundlichen Grüssen
Jens Schütt

Nein, kann Er nicht.

Hallo!
Verwalterkosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
L.G.