Hallo,
das sind ja eine Menge fragen.
- Grundsteuer:
hier kann nur die gewerbefreie Grundsteuer auf die Mieter (ohne Gewerbe) umgelegt werden.
- Heizkosten:
Wenn keine Zähler da sind, dann schreibt der Gesetzgeber die Berechnung nach Wohnfläche vor.
Es können nur Kellerräume auf die Mieter bezüglich der Heizkosten oder Stromkosten umgelegt werden, die auch von der Gemeinschaft benutzt werden!
Die umlagefähigen Heizkosten:
Brennstoffkosten:
Der Vermieter muss möglichst wirtschaftlich einkaufen, also den Markt beobachten und in größeren Mengen einkaufen. Finanzierungskosten oder „Vorhaltekosten“ darf er nicht zusätzlich in Ansatz bringen. Grundsätzlich sind zwar in die Jahresabrechnung, d.h. in die Gesamtabrechnung und in die Einzelabrechnungen entsprechend dem tatsächlichen Zufluß und Abfluß alle Zahlungen und Einnahmen aufzunehmen, die in dem Abrechnungszeitraum getätigt worden sind. Eine Ausnahme gilt aber bei der Abrechnung der Heizkosten. Im Hinblick auf die in der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung ist bei Heizkosten der Gegenwert des im Verbrauchszeitraum verbrauchten Brennstoffs und nicht die tatsächlichen Brennstoffausgaben in die Jahresabrechnung aufzunehmen Urteil des LG Köln, Beschluß vom 9. August 2004 , Az: 29 T 96/03. Der Vermieter muss möglichst wirtschaftlich einkaufen, d.h. günstige Preise ausnutzen und in größeren Mengen einkaufen (OLG Koblenz WM 86,282).
Danach sind die Brennstoffkosten bei Ölheizung mit Tanklager immer nach dem Prinzip „first-in first-out“ (FiFo) zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Brennstoffe, die zuerst eingekauft und eingelagtert wurden auch zuerst wieder entnommen und in die Abrechnung mit diesem Einkaufspreis eingestellt werden. Es darf also nicht etwa ein Durchschnittspreis der lagernden Brennstoffe (z.B. Heizöl) nach den Einkauspreisen ermittelt und danach abgerechnet werden!
Wenn das Erdgeschoß in dem gesamten Abrechnungszeitraum leer Stand, ist jedoch im Winter wegen Frostschutz bis 5 Grad die Wohnung beheizt worden?
Wenn nicht, dann sind zumindest die Grundkosten der Heizung und Warmwasseraufbereitung (Strom-, Wartungs-, Schornsteinfeger-, etc. Kosten) auch auf die leer stehende Erdgeschoßwohnung nach qm Wohnfläche umzulegen.
Laut Gesetzgeber sind die Heizungs- und Wasserkosten nach Verbrauchs- und Grundkosten umzulegen. Hier würde ich mich bei den Stadtwerken oder bei „Haus und Grund“ erkundigen, ob nachträglich je Wohneinheit Zähler zu installieren sind.
Beste Grüße
Kocki