Bis wann hat der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen wenn ich am 30.06.2012 aus der Wohnung ausgezogen bin ?
Hallo fluse25,
in der Regel ist das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, also vom 01.Januar bis zum 31.Dezember des laufenden Jahres.
Der Vermieter muss Ihnen dann bis spätestens zum 31.Dezember 2013 die Abrechnung für das Jahr 2012 zugestellt haben.
Es gibt allerdings auch abweichende Abrechnungszeiträume,z.B.
ab 01.Juli bis 30.Juni des Folgejahres.
Grundsätzlich muss die Nebenkostenabrechnung immer bis spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugestellt sein.
Herzliche Grüße sendet Ihnen
Heinz Brassel
Hallo Fluse,
wenn der Abrechnungszeitraum vom 1.1.2012-31.12.2012 war, hat er mit der Zustellung Zeit bis zum 31.12.2013. (12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes.)
Gruß
Mary
PS: Wenn Dir die Antwort weitergeholfen hat, würde ich mich über ein Sternchen freuen.
servus, ich habe mich eigentlich eingeloggt um so was ähnliches auch zu fragen. irgendwas ist schief gelaufen. sorry ich kann Dir keine Antwort geben
Hallo, grundsätzlich ist die NK Abrechnung bis zum 31.12 des Folgejahres zu erstellen.
Gruß
Hallo fluse25,
vereinfacht geantwortet beträgt die Frist 12 Monate. Es kommt aber auf den vereinbarten Abrechnungszeitraum an, der in der Regel kalenderjährlich ist.
Die ausführliche Antwort lautet wie folgt:
Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.
Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.
Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).
Auf der anderen Seite gilt zu beachten, dass der Mieter trotz der verspäteten Abrechnung dennoch die Auszahlung eines eventuellen Guthabens von seinem Vermieter verlangen kann.
Zur Fristwahrung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; materielle Fehler wie ein Additionsfehler sind unerheblich und können auch später noch berichtigt werden.
Beste Grüße
Kocki