Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,

wir sind eine kleine Eigentümergemeinschaft. Zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung hat sich eine Verfahrensfrage ergeben. Ich erkläre unsere Unsicherheit am Beispiel Trinkwasser.

Unser Wasserversorger hat den Wasserzähler August 2013 abgelesen und für die Zeit August 2012 bis August 2013 die Jahresabrechnung über den Verbrauch von 91 m³ Wasser erstellt. Nun sind wir dabei die Nebenkosten für das Wirtschaftsjahr 2013 zu errechnen. Für die Zeit vom Januar 2013 bis Dezember 2013 ergibt das Ableseergebnis unseres Hauptwasserzählers einen Verbrauch von 78 m³ der über Wohnungswasserzähler verteilt werden soll. Wir fragen uns nun, wie wir mit der Rechnung umgehen, die ja leider nicht das Wirtschaftsjahr umfasst und damit auch einen anderen Verbrauch angibt.

Können wir einfach den Rechnungsbetrag nehmen und mit den 78 m³ aufteilen? Da haben wir irgendwie Bauchschmerzen.

Oder müssen wir auf die nächste Jahresabrechnung im August 2014 warten und dann praktisch die Rechnungen aufsplitten? Das wird nicht möglich sein, weil wir ja nicht wissen, wieviel in der Zeit von der Ablesung bis Ende des Jahres verbraucht wird.

Kann mir jemand sagen, wie die Hausverwaltungen das rechtskonform regeln?

Über eine Hilfe und Aufklärung freue ich mich sehr.

Schon jetzt vielen Dank.

Viele Grüße
Jogi

z.B. nach dem Abflussprinzip. Alle Kosten die 2013 für Wasser bezahlt wurden werden nach dem vereinbarten Verteilmodus abgerechnet.

Auch die Rechnung für Versicherung, Schornsteinfeger etc. kommt nur ein mal im Jahr. Da wird auch so abgerechnet.

Verteilmodus ist dann Personen/Monat, qm, Verbrauch oder was auch immer sinnvoll anzusetzen ist und vereinbart wurde.

vnA

Hallo vnA,

vielen Dank für die Antwort. Wir werden Kosten so verteilen.

Verfahren Hausverwaltung denn auch so? Das entspricht zwar dem Prinzip der Einnahmen-/Ausgabenaufstellung, ist aber nicht gerecht, insbesondere bei Abrechnung nach Verbrauch.

Nochmals danke.

Grüße

Jogi

Hallo

Ist denn eine Wohneinheit vermietet? Dann solltet ihr euch tunlichst an geltendes Mietrecht bzw. die entsprechende Rechtsprechung halten.
Derzeit (da der BGH ja öfter mal seine Meinung ändert) ist nach BGH nur bei Heizkosten/Warmwasserbereitungskosten zwingend das Leistungsprinzip bei der Kostenermittlung zugrundezulegen:
https://www.minol.de/tl_files/Downloads/Abrechnung_n…

Ich verfahre nach Abflussprinzip bei allen verbrauchsunabhängigen Kosten (Versicherungen, Grundsteuer usw) - und auch beim Allgemeinstrom, weil hier die Abweichungen von Jahr zu Jahr minimal sind.

Beim Gas und auch beim Wasser werden die im jeweiligen Betriebskostenabrechnungszeitraum angefallenen, tatsächlichen Verbrauchskosten aus den betreffenden beiden Jahresabrechnungen der Versorger anteilig ermittelt.

Wenn Dir das Warten auf die Versorger-Abrechnung zulange dauert (ich hab manchmal den Fall, dass das die Versorger-Abrechnung so spät kommt, so dass eine Betriebskosten-Abrechnung unmöglich innerhalb der Abrechnungsfrist zu erstellen wäre), dann kannst Du auch den entsprechenden Kostenanteil der noch ausstehenden Abrechnung rechnerisch ermitteln (ggf. Preise anfragen) oder eine „Zwischenabrechnung für Zwecke der Betriebskostenabrechnung“ vom Versorger erstellen lassen.

Grüsse Rudi

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Hallo Rudi,
es sind drei Einheiten, die von den Eigentümer bewohnt werden. Insofern ist das nicht ganz so dramatisch. Trotz allem wollen wir ja die Abrechnung so gerecht wie möglich machen. Grade bei den verbrauchsabhängigen Kosten ist das wichtig.

Heizung und Warmwasser ist unkritisch, denn die Zähler lesen wir am Jahresende ab. Bei Trinkwasser wissen wir, dass der Versorger im August abliest. Es ist also richtig, wenn wir im August und am Jahresende ablesen, um den Verbrauch für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Nachteil ist dann, dass erst nach August die Abrechnung gemacht werden kann. Aber das ist zu ertragen.

Danke für die Hilfe. Ich denke auch, dass das der richtige Weg ist.

Grüße
Jogi