Hallo - ich möchte gerne wissen, nach wievielen Jahren eine Nebenkostenabrechnung verjährt?? Wir haben noch eine Nebenkostenabrechnung offen, gegn die Wir einspruch eingelegt haben, der damalige Vermieter wollte sich darum kümmern und sich dann melden. Doch bis jetzt keine Reaktion von ihm. Nach welcher Zeit hat der Vermieter somit keinen Anspruch mehr auf die Nachzahlung?? Und was wird aus dem Kautionskonto, habe ich Anspruch auf mein Kautionsgeld, wenn die Frist verjährt ist??
Hallo!
Vermieterforderung nach einen Jahr ( 1 Jahr nach Ende des Abrechnungsjahres).
z.B. Abrechnungsperiode ist Kalenderjahr, also Forderungen aus Abrechnung 2013 kann man noch bis 31.12.2014 geltend machen. Abrechnungen aus 2012 sind lange verjährt.
Mieter kann aber 3 Jahre lang noch Forderungen aus alten Abrechnungen stellen, also etwaige Überzahlungen aus Abrechnungsfehlern zurückverlangen.
Kaution und Nebenkostenfristen haben doch nichts miteinander zu tun.
Die Kaution muss zügig ausgezahlt werden, es darf nur ein angemessener Teil für zu erwartende Nebenkosten oder vom Mieter verschuldete Reparaturen einbehalten werden.
MfG
duck313
Vermieterforderung nach einen Jahr ( 1 Jahr nach Ende des
Abrechnungsjahres).
Das ist nicht richtig. Die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt nur für den Zugang der Abrechnung. Erhält der Mieter diese nicht innerhalb der Abrechnungsfrist, kann der Vermieter Nachforderungen nicht mehr geltend machen.
Hier wurde aber schon Einspruch eingelegt, so dass die Abrechnung bereits vorliegt. Wurde die Jahresfrist dabei eingehalten, verjährt die Nachforderung gem. § 195 BGB nach 3 jahren (gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanen ist).
z.B. Abrechnungsperiode ist Kalenderjahr, also Forderungen aus
Abrechnung 2013 kann man noch bis 31.12.2014 geltend machen.
Abrechnungen aus 2012 sind lange verjährt.
Siehe oben. Abrechnungen aus 2012 sind nicht verjährt, wenn die Abrechnung bis zum 31.12.2013 zugegangen ist. Die Verjährung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 ein.
Mieter kann aber 3 Jahre lang noch Forderungen aus alten
Abrechnungen stellen, also etwaige Überzahlungen aus
Abrechnungsfehlern zurückverlangen.
Aber nur dann, wenn er binnen der Jahresfrist des § 556 Abs. 2 Satz 5, 6 BGB Einspruch erhoben hat, und zwar konkret hinsichtlich der Positionen, die er später rügt (und wegen derer er das Geld zurück fordert).
Die Kaution muss zügig ausgezahlt werden, es darf nur ein
angemessener Teil für zu erwartende Nebenkosten oder vom
Mieter verschuldete Reparaturen einbehalten werden.
Jain.
Hinsichtlich der ausstehenden Betriebskostenabrechnung stimmt das, soweit insb. die letzte Abrechnung eine Nachzahlung ausgewiesen hat (und dann auch nur in der Höhe).
Hinsichtlich Verschlechterungen (vom Mieter verschuldete Reparaturen) muss der Vermieter idR. binnen 6 Monaten die Kaution abrechnen und die Gegenforderungen dabei konkret benennen und zur Aufrechnung stellen. Andernfalls kann der Mieter die Kaution zurück fordern.
Hallo cmd.dea,
es freut mich, nach so langer Zeit wieder mal eine Antwort von dir zu lesen. Deine Beiträge zeichnen sich immer durch hervorragenden Sachverstand aus. Da merkt man gleich dass da jemand antwortet der weiß wovon er redet. Ich finde es bedauerlich dass du dich hier im Forum so rar gemacht hast und habe deine fundierten Antworten schon oft vermisst.
In der Hoffnung in Zukunft wieder etwas öfter deine Beiträge lesen zu können, schicke ich dir freundliche Grüße
N.N
DANKE für deine Auskunft, hat mir sehr geholfen.
Nochmal zum Verständnis; die Abrechnung für den Zeitraum des Jahres 2010 ist dann also ab dem 01.01.2014 verjährt, auch wenn die Abrechnung selbst erst am 23.12.2011 im Briefkasten lag?!?
Hallo Gounie74,
Nochmal zum Verständnis; die Abrechnung für den Zeitraum des Jahres 2010 ist dann also ab dem 01.01.2014 verjährt, auch wenn die Abrechnung selbst erst am 23.12.2011 im Briefkasten lag?!?
Ich habe die Aussage von cmd.dea etwas anders verstanden.
Für den Abrechnungszeitraum 2010 (meistens vom 01 Jan. - 31.Dez.) müsste die Abrechnung bis spätestens 31.12.2011 im Briefkasten des Mieters sein. So wie es aussieht, wurde diese Frist im oben genannten Fall (23.12.2011) eingehalten.
Aussage von cmd.dea lautet:
Wurde die Jahresfrist dabei eingehalten, verjährt die Nachforderung gem. § 195 BGB nach 3 jahren (gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanen ist)
Diese Aussage interpretiere ich so, dass die Nachforderung am 23.12.2011 (Zugang der Abrechnung) entstand, und damit die Verjährungsfrist am Anfang des Folgejahres (2012) beginnt.
Vorausgesetzt dass meine Interpretation richtig ist , dann beginnt die Verjährungsfrist für die Forderung am 01.01.2012.
Ende 2012 wäre 1 Jahr vergangen.
Ende 2013 wären 2 Jahre vergangen.
Ende 2014 (31.12.) wären 3 Jahre vergangen, somit wäre die Forderung ab 01.01.2015 verjährt. Natürlich nur wenn der Vermieter in der Zeit bis dahin keine Schritte unternommen hat um die Verjährung zu hemmen.
Siehe hier: https://www.google.de/search?noj=1&site=webhp&source…
Wie gesagt, ich bin mir nicht 100% sicher dass ich die Aussage von cmd.dea richtig verstanden habe, aber dazu kann sich dann eventuell noch jemand melden der das sicher sagen kann.
Gruß
N.N
Das ist richtig.
Um eine Nachforderung für 2010 überhaupt fordern zu können, muss die Abrechnung spätestens am 31.12.2011 zugegangen sein. Eine später zugegangene Rechnung begründet überhaupt keinen Nachforderungsanspruch.
Ist die Abrechnung innerhalb der Frist zugegangen, wird die Nachforderung mit dem Zugangsdatum fällig.
Die Verjährung dieser Nachforderung richtet sich dann nach § 195 BGB, sie beginnt also bei Zugang im Dezember 2011 mit dem 01.01.2012 zu laufen und endet mit Ablauf des 31.12.2014.