Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen

kann mir jehmand sagen wann die nebenkostenrechnung verjährt ist? 

und kann mein vermiter von mir verlangen das ich die komplette summe auf einmal bezalen muss?  oder muss er mir eine ratenzahlung ambieten, nach dem er 2 1/2 jahren sich zeiht gelassen hat, obwohl ich ihn oft darauf angesprochen habe!!!

mfg

Die Abrechnungen  2012 und älter sind verjährt, die Abrechnung für 2013 müssen Sie zahlen. Gruß

Hallo!

Vermieter hat nur 1 Jahr nach Ende des Abrechnungsjahrs Zeit die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zuzustellen.
Also Abrechnung aus 2012 muss bis 31.12.2013 beim Mieter eintreffen.  Abrechnung für 2013 kann noch bis 31.12.2014 kommen.

Später eingetroffen, braucht Mieter nicht mehr nachzahlen, kann aber Guthaben selbst noch 3 Jahre lang zurückfordern !

Deshalb stellt sich die Frage nach Ratenzahlung gar nicht. Mieter muss sich aber ausdrücklich auf Verjährung berufen und die Teile der Mehrjahres-Abrechnung nicht zahlen.

MfG
duck313

Hallo ppphhh333,

wenn der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch ist, brauchen Sie nur für das Jahr 2013 die Nebenkosten zu zahlen, denn alles was davor liegt ist bereits verjährt und ist daher nicht mehr einforderbar.
Es gibt allerdings auch Vermieter die einen anderen Abrechnungszeitraum einsetzen, z.B.
vom 01.Juli des Jahres bis zum 30.Juni des Folgejahres.
Wichtig ist, dass der Abrechnungszeitraum immer genau 12 Monate beträgt und die Betriebs-und Nebenkostenabrechnung bis spätestens 12 Monate nach Beendigung dieses Zeitraumes dem Mieter zugestellt ist, sonst verjährt der Anspruch des Vermieters.
Schauen Sie also in Ihrem Mietvertrag nach, von wann bis wann Ihr Abrechnungszeitraum
eingetragen ist.
Ob und was Sie wirklich nachzahlen müssen, beläuft sich also nicht über diesen angegebenen Zeitraum von 2 1/2 Jahren, sondern nur für 12 Monate im festgesetzten letzten Abrechnungszeitraum und darüber sollten Sie dringend mit Ihrem Vermieter sprechen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

§ 556 (3) BGB klärt: Über Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Dies kann aber auch über einen 12-Monats-Abrechnungszeitraum z. B. beginnend September (Mietbeginn) erfolgen. Die Abrechnung muss dem Mieter ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode zugehen, sonst ist eine Forderung ausgeschlossen es sei denn, den Vermieter hätte diese verspätete Geltendmachung nicht zu vertreteten.

Die Forderung ist mit Zugang fällig und vollständig zu bezahlen; ein Teilzahlungsrecht wie bei der Mietkaution besteht nicht.

G imager

eigentlich wurde schon alles gesagt…

…eine nk abrechnung, die sich auf einen zeitraum bezieht, der zweieinhalb jahre zurückliegt, muss von ihnen nicht mehr beachtet werden, wenn der grund für diesen verspäteten zugang nicht in sachverhalten begründet liegt, die der vermieter nicht zu verantworten hat.

das ende des zu berechnenden zeitraums, in der regel ein zeitjahr, nicht zwingend kalenderjahr, darf nicht länger als 12 monate zurückliegen.

teilzahlung muss der vermieter nicht akzeptieren, in einem gesunden mietverhältnis wird er sich aber gern darauf einlassen. aber wie gesagt, alles makulatur, die nk abrechnung ist verspätet zugegangen…

…für die zukunft wissen sie aber um die reelle höhe der nebenkosten und sollten von sich aus die monatlichen vorauszahlungen an den vermieter anheben, um im kommenden jahr nicht wieder vor dem gleichen, dann wahrscheinlich reellen problem der hohen nachzahlung zu stehen.

gruß