Hallo,
ein Mieter wohnt seit 1997 in einer Wohnung und hat in diesem Jahr zum 1. Mal von seinem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung bekommen (für 2004). Die Summe der Nachzahlung ist nicht unerheblich (936 EUR).
In den ganzen Jahren zuvor hat immer der Vermieter die Differenz an Nebenkosten gezahlt und den Mieter lediglich über die Höhe der Nachzahlung informiert (zumindest in den letzten 4 Jahren).
Der Mieter zahlt auch jetzt noch den gleichen Betrag an Nebenkosten wie zu seinem Einzug im Jahr 1997 (125 EUR/Monat).
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Hätte der Vermieter im Laufe der Zeit nicht mal die monatlichen Nebenkosten an den tatsächlichen Verbrauch angleichen müssen (also die monatlichen NK erhöhen)?
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Ist so eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, weil der Vermieter für die Jahre 1997 bis 2003 (7 Jahre) die NK-Differenz aus eigener Tasche gezahlt hat? Darf er dann plötzlich im 8. Jahr eine NK-Abrechnung mit Nachzahlungsforderung an den Mieter verschicken?
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Hatte der Mieter die Pflicht in den ganzen Jahren schriftlich (mit Fristsetzung?) eine schriftliche Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter einzufordern?
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Wie geht man jetzt am besten vor?
Gruß
Dany
Hi,
ein Mieter wohnt seit 1997 in einer Wohnung und hat in diesem
Jahr zum 1. Mal von seinem Vermieter eine
Nebenkostenabrechnung bekommen (für 2004). Die Summe der
Nachzahlung ist nicht unerheblich (936 EUR).
Hat der Mieter eine detaillierte Aufstellung der NK bekommen ? Ist diese nachvollziehbar und gerechtfertigt ?
In den ganzen Jahren zuvor hat immer der Vermieter die
Differenz an Nebenkosten gezahlt und den Mieter lediglich über
die Höhe der Nachzahlung informiert (zumindest in den letzten
4 Jahren).
Netter Mieter.
- Hätte der Vermieter im Laufe der Zeit nicht mal die
monatlichen Nebenkosten an den tatsächlichen Verbrauch
angleichen müssen (also die monatlichen NK erhöhen)?
Nicht muessen, sondern koennen.
Die NK-Pauschale (monatlich) ist ein Abschlag auf eine geschaetzte Gesamtleistung nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
Eine Erhoehung ist moeglich, um die Belastung fairer werden zu lassen, aber nicht vorgeschrieben (kein MUSS)
- Ist so eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, weil der
Vermieter für die Jahre 1997 bis 2003 (7 Jahre) die
NK-Differenz aus eigener Tasche gezahlt hat? Darf er dann
plötzlich im 8. Jahr eine NK-Abrechnung mit
Nachzahlungsforderung an den Mieter verschicken?
Sind in der NK-Abrechnung aus 04 denn Nachzahlungen fuer die Jahre davor drin ?
- Hatte der Mieter die Pflicht in den ganzen Jahren
schriftlich (mit Fristsetzung?) eine schriftliche
Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter einzufordern?
Er haette es machen koennen; eine Verpflichtung besteht nicht.
Vorschlag:
NK-Abrechnung detailliert pruefen (hier kommt es oft zu Fehlern).
Mit dem Vermieter reden (!) und, wenn die Forderung gerechtfertig ist, z.B. eine Ratenzahlung fuer die Nachforderung vereinbaren.
Von Seiten des Mieters eine Erhoehung der NK-Pauschale vorschlagen; gleichzeitig mit dem Vermieter ueber Energiesparmassnahmen (z.B. staerkere Isolierung) sprechen.
Hi,
ein Mieter wohnt seit 1997 in einer Wohnung und hat in diesem
Jahr zum 1. Mal von seinem Vermieter eine
Nebenkostenabrechnung bekommen (für 2004). Die Summe der
Nachzahlung ist nicht unerheblich (936 EUR).
Hat der Mieter eine detaillierte Aufstellung der NK bekommen ?
Ist diese nachvollziehbar und gerechtfertigt ?
Zwei Mal JA.
In den ganzen Jahren zuvor hat immer der Vermieter die
Differenz an Nebenkosten gezahlt und den Mieter lediglich über
die Höhe der Nachzahlung informiert (zumindest in den letzten
4 Jahren).
Netter Mieter.
Du meinst sicher Vermieter. 
- Hätte der Vermieter im Laufe der Zeit nicht mal die
monatlichen Nebenkosten an den tatsächlichen Verbrauch
angleichen müssen (also die monatlichen NK erhöhen)?
Nicht muessen, sondern koennen.
Die NK-Pauschale (monatlich) ist ein Abschlag auf eine
geschaetzte Gesamtleistung nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
Eine Erhoehung ist moeglich, um die Belastung fairer werden zu
lassen, aber nicht vorgeschrieben (kein MUSS)
- Ist so eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, weil der
Vermieter für die Jahre 1997 bis 2003 (7 Jahre) die
NK-Differenz aus eigener Tasche gezahlt hat? Darf er dann
plötzlich im 8. Jahr eine NK-Abrechnung mit
Nachzahlungsforderung an den Mieter verschicken?
Sind in der NK-Abrechnung aus 04 denn Nachzahlungen fuer die
Jahre davor drin ?
Nein.
- Hatte der Mieter die Pflicht in den ganzen Jahren
schriftlich (mit Fristsetzung?) eine schriftliche
Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter einzufordern?
Er haette es machen koennen; eine Verpflichtung besteht nicht.
Vorschlag:
NK-Abrechnung detailliert pruefen (hier kommt es oft zu
Fehlern).
Mit dem Vermieter reden (!) und, wenn die Forderung
gerechtfertig ist, z.B. eine Ratenzahlung fuer die
Nachforderung vereinbaren.
Von Seiten des Mieters eine Erhoehung der NK-Pauschale
vorschlagen; gleichzeitig mit dem Vermieter ueber
Energiesparmassnahmen (z.B. staerkere Isolierung) sprechen.
Ich werde die Tipps weitergeben. Danke!
Gruß
Dany
Hallo, Gandalf,
um Missverständnisse zu vermeiden. Es handelt sich um einen NK-Vorauszahlung und nicht um eine monatliche NK-Pauschale.
Bei der NK-Pauschale, die monatlich gezahlt wird ( wie auch die Vorauszahlung) kann der VM am Jahresende keine Abrechnung erteilen. Der VM hat keinen Anspruch auf Mehrkosten und der Mieter hat keinen Anspruch bei der BK-Pauschale auf Erstattung von geringeren Kosten.
Die NK-Pauschale (monatlich) ist ein Abschlag auf eine
geschaetzte Gesamtleistung nach Ablauf der Abrechnungsperiode.
Eine Erhoehung ist moeglich, um die Belastung fairer werden zu
lassen, aber nicht vorgeschrieben (kein MUSS)
Eine Erhöhung einer NK-Pauschale ist wie in einem Mieterhöhungsverfahren nachzuweisen. Hier muss die Grundlage der früheren NK-Pauchale dargelegt werden und die sich seit dieser Zeit ergebenden prozentualen Veränderungen müssen nachgewiesen werden.
Grüsse Günter
Hallo,
Der Mieter zahlt auch jetzt noch den gleichen Betrag an
Nebenkosten wie zu seinem Einzug im Jahr 1997 (125 EUR/Monat).
- Hätte der Vermieter im Laufe der Zeit nicht mal die
monatlichen Nebenkosten an den tatsächlichen Verbrauch
angleichen müssen (also die monatlichen NK erhöhen)?
nein, muss er nicht. Bei einer Nachforderung von 960 € sollte der Mieter seine Vorauszahlungen monatlich um mindestens 80 € erhöhen.
- Ist so eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, weil der
Vermieter für die Jahre 1997 bis 2003 (7 Jahre) die
NK-Differenz aus eigener Tasche gezahlt hat? Darf er dann
plötzlich im 8. Jahr eine NK-Abrechnung mit
Nachzahlungsforderung an den Mieter verschicken?
Nein, es ist weder ein Gewohnheitsrecht entstanden noch kann der Mieter nun von dem bisherigen Vorgehen davon ausgehen, dass ihm in Zukunft vertraglich vereinbarte Betriebskosten erspart werden.
- Hatte der Mieter die Pflicht in den ganzen Jahren
schriftlich (mit Fristsetzung?) eine schriftliche
Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter einzufordern?
Will der Mieter Rechtsansprüche geltend machen muss er selbstverständlich den VM auffordern, die Abrechnung vorzulegen.
Betriebskosten erhöhen ist hier die einzige Möglichkeit, weiteren hohen Abrechnungen vorzubeugen.
Grüsse Günter
Hallo, Gandalf,
um Missverständnisse zu vermeiden. Es handelt sich um einen
NK-Vorauszahlung und nicht um eine monatliche NK-Pauschale.
Bei der NK-Pauschale, die monatlich gezahlt wird ( wie auch
die Vorauszahlung) kann der VM am Jahresende keine Abrechnung
erteilen. Der VM hat keinen Anspruch auf Mehrkosten und der
Mieter hat keinen Anspruch bei der BK-Pauschale auf Erstattung
von geringeren Kosten.
Hallo Guenter,
vielen Dank fuer Korrektur. Du hast natuerlich absolut recht. Habe zwei Sachen ueber einen Kamm gescheert.
Gruss
G