Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,

ich habe schon versucht, mein Anliegen mittels FAQ:1253 zu lösen, aber es hat nicht geklappt. Welcher Abrechnungszeitraum wird da eigentlich zu Grunde gelegt? Kalenderjahr? Oder was anderes?

Angenommen, jemand hat am 15.03.2006 einen Mietvertrag abgeschlossen. Bisher hat er - trotz Nachfrage beim Vermieter - noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter vorliegen, bevor die Forderung verjährt? Muss oder sollte der Mieter den Mieter ansprechen, anschreiben oder sonst irgendwas unternehmen?

Danke für Eure Antworten!

Gruß
(Woly)

ich habe schon versucht, mein Anliegen mittels FAQ:1253 zu
lösen, aber es hat nicht geklappt. Welcher Abrechnungszeitraum
wird da eigentlich zu Grunde gelegt? Kalenderjahr? Oder was
anderes?

Grundsätzlich entspricht der Abrechnungszeitraum auch dem laufenden Kalenderjahr. Wenn ein Mieter mitten im Jahr ein- oder auszieht, wird auch nur anteilig für die Tage berechnet.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter vorliegen,
bevor die Forderung verjährt? Muss oder sollte der Mieter den
Mieter ansprechen, anschreiben oder sonst irgendwas
unternehmen?

Aus § 556 Abs. 3 BGB kannst du entnehmen:

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Hallo,

üblicherweise wird das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum genommen. Es ist aber auch erlaubt andere Abrechnungszeiträume zu nehmen. Ein Abrechnungszeitraum muss - Ausnahmen sind zugelassen - mindestens 12 Monate, darunter mindestens sechs kalte Monate enthalten.

Wer innerhalb des Abrechnungszeitraumes umzieht hat anteilig bei den Festkosten nach Kalendertagen zu zahlen, bei Verbrauch ist abzulesen udn der tatsächliche Verbrauch muss abgerechnet werden. Läßt der VM nicht ablesen, kann der Mieter, wenn der Verbrauch nach Gradtagen abgerechnet ist, die Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % kürzen.

Für 2006 ist der spätestes Termin zur Vorlage der Abrechnung der 31.12.2007. Der Abrechnungszeitraum - Ende in 2006 ist unerheblich.

Gruss Günter

ich habe schon versucht, mein Anliegen mittels FAQ:1253 zu
lösen, aber es hat nicht geklappt. Welcher Abrechnungszeitraum
wird da eigentlich zu Grunde gelegt? Kalenderjahr? Oder was
anderes?

Angenommen, jemand hat am 15.03.2006 einen Mietvertrag
abgeschlossen. Bisher hat er - trotz Nachfrage beim Vermieter

  • noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter vorliegen,
bevor die Forderung verjährt? Muss oder sollte der Mieter den
Mieter ansprechen, anschreiben oder sonst irgendwas
unternehmen?

Danke für Eure Antworten!

Gruß
(Woly)

Moin Mathias,

danke für die ausführliche Info - das hilft mir schon weiter. Darf ich noch eine Frage dranhängen?

…es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten…

Rein hypothetisch: Was könnte das typischerweise für ein Fall sein?

Danke und Gruß
(Woly)

Hallo Günter,

genau das, was ich brauchte - vielen Dank!

Für 2006 ist der spätestes Termin zur Vorlage der Abrechnung
der 31.12.2007.

Und der Mieter muss nicht den Vermieter soundso oft zur Vorlage der Abrechnung auffordnern?

Gruß
(Woly)

…es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten…

Rein hypothetisch: Was könnte das typischerweise für ein Fall
sein?

Gute Frage. Also ein möglicher Fall wäre, wenn dem Vermieter Unterlagen für die Abrechnung bis zum Ende der Jahresfrist nicht vorliegen. Sobald diese dann vorliegen, muss er jedoch unverzüglich abrechnen.

vgl. Urteil des BGH v. 05.07.06 (VIII ZR 220/05).

Hallo,

da zitierte Urteil des BGH VIII ZR 220/05 ist überhaupt nicht zur Frage der vom VM nicht verschuldeten verspäteten Abrechnung anzuwenden. Genau dieses Urteil lehnt den Anspruch des VM ab, da dieser die verspätete Geltendmachung gegen sich wirken lasen muss.
Es mag ja richtig sein, dass man aus dem Urteil Deine Ansicht interpretieren kann, aber begründen darf man einen solchen Umstand trotzdem nicht mit diesem Urteil.

Wenn ich also einen Sachverhalt begründen will, darf ich kein Urteil nehmen, das den Sachverhalt ablehnt.

Hier müßte dann das Urteil BGH WuM 2006, 516 angewandt werden. Zudem kommt § 556 Abs. 3 Satz 2 u. 3 auch hier in Betracht. Dies bedeutet, weil es sich bei solchen nachträglichen Berechnungen, die der VM nicht zu vertreten hat, im Regelfall um die Grundsteuer geht, die durch bauliche Änderung neu fetsgelegt wird, dass dann der VM spätestens drei Monate nach Zugang der Grundsteuer diese erklären muss. Ein Jahr später oder mehr als drei Monate führt zum Zahlungsausschluß gem. § 556 Abs 3 Satz 2 u. 3 BGB.

Gruss Günter

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Wenn ich also einen Sachverhalt begründen will, darf ich kein
Urteil nehmen, das den Sachverhalt ablehnt.

Dafür haben wir dich ja, dass du uns erklärst, wie’s richtig ist. :wink:

Wenn ich also einen Sachverhalt begründen will, darf ich kein
Urteil nehmen, das den Sachverhalt ablehnt.

Dafür haben wir dich ja, dass du uns erklärst, wie’s richtig
ist. :wink:

Hallo,

meist habe ich nicht immer Zeit und andererseits sollte dies nur ein Hinweis sein, dass dieses Urteil hier nicht anzuwenden ist. Einbfach nur, damit niemand das Urteil als Begründung nimmt.

Gruss Günter

Hallo Günter,

genau das, was ich brauchte - vielen Dank!

Für 2006 ist der spätestes Termin zur Vorlage der Abrechnung
der 31.12.2007.

Und der Mieter muss nicht den Vermieter soundso oft zur
Vorlage der Abrechnung auffordnern?

Nein, wenn der Mieter bis zum 31.12.2007 keine Nebenkostenabrechnung für 2006 hat, muss er nichts nachbezahlen.