Hallole,
im Jahre 2001 gab es im Mietrecht einige Anpassungen. Unter anderem zur Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter kann z.B. für das Abrechnungsjahr 2002 eine Nachforderung lt. Nebenkostenabrechnung nur bis zum 31.12.2003 geltend machen. Nun meine Fragen:
- Trifft das neue Gesetz auch auf schon bestehende Mietverträge zu?
- Wenn ja, der Vermieter läßt dem Mieter im Jahre 2004 (Jan, Februar…) keine Abrechnung zukommen. Kann der Mieter dann eine Abrechnung einfordern, es könnte ja zu einer Rückerstattung kommen und wenn jedoch eine Nachzahlung für den Mieter herauskommt, sagen: Vermieter, Pech gehabt, die Frist ist abgelaufen".
Für eine umgehende Hilfe wäre ich den Experten sehr dankbar.
Gruß Chris
Hallole,
im Jahre 2001 gab es im Mietrecht einige Anpassungen. Unter
anderem zur Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter kann z.B. für
das Abrechnungsjahr 2002 eine Nachforderung lt.
Nebenkostenabrechnung nur bis zum 31.12.2003 geltend machen.
Nun meine Fragen:
- Trifft das neue Gesetz auch auf schon bestehende:Mietverträge zu?
Ja
- Wenn ja, der Vermieter läßt dem Mieter im Jahre 2004 (Jan,
Februar…) keine Abrechnung zukommen. Kann der Mieter dann
eine Abrechnung einfordern, es könnte ja zu einer
Rückerstattung kommen und wenn jedoch eine Nachzahlung für den
Mieter herauskommt, sagen: Vermieter, Pech gehabt, die Frist
ist abgelaufen".
Für eine umgehende Hilfe wäre ich den Experten sehr dankbar.
Will umgehend antworten, auch wenn es nicht so eilig sein dürfte. Also so geht es natürlich nicht. Wenn eine Abrechnung verfallen soll, wie es der Gesetzgeber vorsieht, kann natürlich nicht die Nachforderung verfallen und das Guthaben nicht. Ich persönlich gehe davon aus, dass diese Regelung vor den Gerichten keinen Bestand haben wird, da die vielseitigen Besonderheiten im Rahmen der Erstellung von Abrechnung im Gesetz nicht beachtet worden sind. Der Gesetzgeber trägt wesentlichen Umständen, dei zur Verzögerung führen, keine Rechnung, ausserdem ist auch die unklare Regelung im Gesetz, dass die Abrechnung verfallen soll, wenn diese nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Wie kann aber der Gesetzgeber erklären, eine Abrechnung würde verfallen, dabei unterstellt er, dass es grundsätzlich nur zu Nachforderungen kommt, daher die Ansprüche verneint werden können, aber nicht dem Rechnung trägt, dass viele Mieter zu hohe Vorauszahlungen leisten und durch das Verschulden des Vermieters dann den Verlust des Geldes in Kauf nehmen sollen. Ich glaube nicht damit, dass diese Regelung Bestand haben wird.
Gruss Günter