1.) Darf der Vermieter wirklich die Kosten des gesamten Jahres zusammen addieren und auf die Dauer der Miete umrechnen (150 Tage) auch, wenn man Nur in den ersten 5 Monaten dort gelebt hat?. Ist der Vermieter verfplichtet stichtagsgenau abzurechnen?
2.) Wenn die Gartenarbeiten sind von 900 € auf 2000€ in 2008 sind: Welche Gartenarbeiten muss der Mieter nicht zahlen? Wie sieht es mit Baumfällarbeiten aus?
3.) Wenn die Nebenkostennachzahlungen immer schon hoch waren und auch der neue Mieter keine angemessene Erhöhung in seinem Mietvertrag zu stehen hat, kann man dann von Vorsatz ausgehen (z.B. um die Warmmiete gering zu halten) Was kann man dagegen tun?
4.) Gibt es einen maximal zulässigen Wert der zumutbar ist als Nachzahlung?
1.) Darf der Vermieter wirklich die Kosten des gesamten Jahres
zusammen addieren und auf die Dauer der Miete umrechnen (150
Tage) auch, wenn man Nur in den ersten 5 Monaten dort gelebt
hat?. Ist der Vermieter verfplichtet stichtagsgenau
abzurechnen?
Ja das darf der Vermieter, er ist nicht verpflichtet stichtagsgenau abzurechnen. Abgesehen davon sind Zwischenablesungen in der Regel kostenfplichtig, was der Mieter zu bezahlen hätte.
2.) Wenn die Gartenarbeiten sind von 900 € auf 2000€ in 2008
sind: Welche Gartenarbeiten muss der Mieter nicht zahlen? Wie
sieht es mit Baumfällarbeiten aus?
Der Mieter muss alle Gartenarbeiten anteilig bezahlen die turnusmäßig zur Pflege eines Gartens anfallen. Dazu gehört aber u.U. auch das Beschneiden und Fällen eines Baumes, wenn die Notwendigkeit des Fällens nicht auf eine (nachweisbare) Vernachlässigung seitens des VM zurückzuführen ist.
3.) Wenn die Nebenkostennachzahlungen immer schon hoch waren
und auch der neue Mieter keine angemessene Erhöhung in seinem
Mietvertrag zu stehen hat, kann man dann von Vorsatz ausgehen
(z.B. um die Warmmiete gering zu halten) Was kann man dagegen
tun?
Nichts, der VM muss die Vorauszahlungen nicht zwingend anpassen. Siehe auch folgender Link zu einem BGH-Urteil http://www.ra-kotz.de/nebenkostenvorauszahlung.htm
Darüber hinaus kann der Mieter einseitig ohne Absprache selbst die BK-Vorauszahlungen anpassen.
4.) Gibt es einen maximal zulässigen Wert der zumutbar ist als
Nachzahlung?
Darüber hinaus kann der Mieter einseitig ohne Absprache selbst
die BK-Vorauszahlungen anpassen.
Dem stimme ich nicht zu. M.W. kann der VM die Höhe bestimmen, üblicher Weise nimmt man Kosten letztes Jahr + 10% : 12.
Dies kann VM gemäß bgb durchsetzen und M hat es hinzunehmen.
1.) Darf der Vermieter wirklich die Kosten des gesamten Jahres
zusammen addieren und auf die Dauer der Miete umrechnen (150
Tage) auch, wenn man Nur in den ersten 5 Monaten dort gelebt
hat?. Ist der Vermieter verfplichtet stichtagsgenau
abzurechnen?
Ja das darf der Vermieter, er ist nicht verpflichtet
stichtagsgenau abzurechnen. Abgesehen davon sind
Zwischenablesungen in der Regel kostenfplichtig, was der
Mieter zu bezahlen hätte.
Aber doch nur wenn er somit nicht doppelt abrechnet. Oder bedeutet dass wenn eine Rechnung im Monat 2 für das Jahr kommt (z.b. Vericherung) dann müssen nur die Mieter die in diesem Monat dort wohnen bezahlen? und ein Mieter der von Monat 3 bis 12 dort wohnte nichts?
Andererseits: Wenn jemand ein Haus erwirbt zum Ende des Jahres, sagen wir Oktober. Dann würde er doch im Oktober die Brandkasse bezahlen, normalerweise für das letzte Quartal und fürs nächst Jahr. Könnte man dann tatsächlich die volle Summe den Mieter aufbrummen, die diese 3 Monate dort wohnten?
1.) Darf der Vermieter wirklich die Kosten des gesamten Jahres
zusammen addieren und auf die Dauer der Miete umrechnen (150
Tage) auch, wenn man Nur in den ersten 5 Monaten dort gelebt
hat?
Was genau ist mit ‚dort gelebt‘ gemeint? War der Mieter verreist oder war die Wohnung anderweitig oder gar nicht vermietet?
Gruß
loderunner
wie die ursprüngliche Höhe von Betriebskostenvorauszahlungen (nicht Pauschalen) bestimmt wird, ist für eine einseitige Erhöhung seitens des Mieters völlig unerheblich.
Merkt ein Mieter, dass er regelmäßig happig nachzuzahlen hat - aufgrund gestiegener Kosten - kann er durchaus seine Vorauszahlungen anpassen. Der VM kann dies ebenfalls tun, allerdings nur nach einer Abrechnung mit Nachforderung, nicht wenn ein Guthaben auszuzahlen ist, es muss in Textform erfolgen und nur auf angemessene Höhe.
Aber doch nur wenn er somit nicht doppelt abrechnet. Oder
bedeutet dass wenn eine Rechnung im Monat 2 für das Jahr kommt
(z.b. Vericherung) dann müssen nur die Mieter die in diesem
Monat dort wohnen bezahlen? und ein Mieter der von Monat 3 bis
12 dort wohnte nichts?
Wie meinen? Natürlich darf ein VM nicht doppelt abrechnen. Und natürlich sollen nicht nur die Mieter zahlen, die „zufällig“ im Abrechnungszeitraum in einer Wohnung wohnen. Generell wird aber nicht pro Rechnung bezahlt, hab ich jedenfalls wirklich noch nie gehört. D.h. ein VM bekommt nicht eine Rechnung über die Versicherungen und rechnet dann flugs bei seinen Mietern ab. Insofern ergibt dein Beispiel also überhaupt keinen Sinn.
Zieht ein Mieter aus, zahlt er natürlich von allen Kosten nur den Anteil, der auf seine Mietzeit entfällt. Etwa so: Gesamtkosten/12 Monate x Wohnzeit = Anteil des Ex-Mieters.
Andererseits: Wenn jemand ein Haus erwirbt zum Ende des
Jahres, sagen wir Oktober. Dann würde er doch im Oktober die
Brandkasse bezahlen, normalerweise für das letzte Quartal und
fürs nächst Jahr. Könnte man dann tatsächlich die volle Summe
den Mieter aufbrummen, die diese 3 Monate dort wohnten?
Was? Nein natürlich nicht. Was ist Brandkasse? Feuerversicherung? Nie gehört, ist auch egal. Heute ist es im Bereich Vermietung normal von seinen Mietern eine monatliche Vorauszahlung auf anfallende Betriebskosten mit der Miete zu erhalten. Darüber hat er jährlich abzurechnen. Das ist dann der Zeitraum wo hier die Fragen zu Betriebskosten explodieren.
Es gibt einen Abrechnungszeitraum, der kann durchaus auch von Oktober bis Ende September gehen, aber meist geht er vom 01.01. bis 31.12. Im Folgejahr rechnet der VM über die Kosten ab, die er tatsächlich gehabt hat und vergleicht sie mit dem eingegangenen Vorauszahlungen seiner Mieter. Ist die Gleichung aufgegangen, prima. Oder er hat eine Nachforderung oder ein Guthaben auszuzahlen.
Im Falle eines Mieters der im Abrechnungszeitraum ausgezogen ist: Berechnung anteilig, siehe oben.
wie die ursprüngliche Höhe von Betriebskostenvorauszahlungen
(nicht Pauschalen) bestimmt wird, ist für eine einseitige
Erhöhung seitens des Mieters völlig unerheblich.
Merkt ein Mieter, dass er regelmäßig happig nachzuzahlen hat -
aufgrund gestiegener Kosten - kann er durchaus seine
Vorauszahlungen anpassen.
Richtig, aber nur nach oben. Kürzen darf er diese nicht sofern VM die Anpassung nachvollziehbar begründet hat.
Der VM kann dies ebenfalls tun,
allerdings nur nach einer Abrechnung mit Nachforderung, nicht
wenn ein Guthaben auszuzahlen ist, es muss in Textform
erfolgen und nur auf angemessene Höhe.