Nebenkostenabrechnung

Hallo,

angenommen ER war Untermieter, in seinem Mietvertrag ist eine Nebenkostenpauschale erwähnt, allerdings wurde mündlich besprochen, dass es ggf. eine NK-Erstattung gebe.

Kann ER´s Vermieter nun noch eine Aufwandspauschale (oder höheren NK-Anteil) oä. verlangen bzw. diese mit einer möglichen Erstattung gegenrechnen?

Mfg,
ER

Hallo,

angenommen ER war Untermieter, in seinem Mietvertrag ist eine
Nebenkostenpauschale erwähnt, allerdings wurde mündlich
besprochen, dass es ggf. eine NK-Erstattung gebe.

Kann ER´s Vermieter nun noch eine Aufwandspauschale (oder
höheren NK-Anteil) oä. verlangen bzw. diese mit einer
möglichen Erstattung gegenrechnen?

Wenn für die NK des Untermieters ein Pauschalbetrag vereinbart war, bestand Übereinkunft, dass keine Abrechnung durchgeführt wird. Daher kann es weder eine detaillierte Nachforderung noch eine höhere Pauschale geben; andererseits aber auch keine Erstattung. Der Begriff Pauschale besagt nämlich, dass mit dem vereinbarten Betrag alle Aufwendungen - unabhängig von den echten Kosten - abgegolten sind.

Die mündliche Aussage zur NK-Erstattung könnte aber auch Indiz dafür sein, dass ein fixer Betrag als Nebenkostenvorauszahlung vereinbart war. Ich weiß auch, dass in diesen Fällen umgangsprachlich gesagt wird „Ich zahle eine Pauschale von xx €/Mt.“.

Entscheidend ist die Vereinbarung im Mietvertrag.

MfG
Zemionow

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

ER glaubt, dass vielleicht das Wort „Pauschale“ fälschlicherweise verwendet wurde, da der Vermieter mündlich eben über eine mögliche Rückerstattung gesprochen hat.

Kann der Vermieter auch im Nachhinein noch eine Entschädigung für ein von IHM beschädigtes Gerät verlangen?

Vielen Dank,
ER

Kann der Vermieter auch im Nachhinein noch eine Entschädigung
für ein von IHM beschädigtes Gerät verlangen?

Das hat ja jetzt nichts mehr mit Nebenkostenvorauszahlung vs. Pauschale zu tun. Natürlich kann man im Nachhinein Schadenersatz für ein beschädigtes Gerät verlangen. Das geht grundsätzlich nur im Nachhinein.

Man könnte hier bestenfalls Verjährung geltend machen, wenn es allzu lange her ist.

Gruß!

Horst

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

ER glaubt, dass vielleicht das Wort „Pauschale“
fälschlicherweise verwendet wurde, da der Vermieter mündlich
eben über eine mögliche Rückerstattung gesprochen hat.

Mündlich ist immer eine Frage der Nachweisbarkeit. Wenn beide einig sind, dass eigentlich eine andere Reglung gewollt war, kann auch unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge genau abgerechnet werden. Dann muss der Untermieter aber auch eine evtl. Nachzahlung akzeptieren.

Kann der Vermieter auch im Nachhinein noch eine Entschädigung
für ein von IHM beschädigtes Gerät verlangen?

Ja, wenn er den Schaden ab Kenntnis innerhalb von 3 Jahren geltend macht. (Der Mieter nimmt doch nicht etwa an, dass der Schaden durch die Nebenkostenpauschale gedeckt ist.) Unabhängig von der rechtlichen Seite sollte so ein Fall unter erwachsenen Menschen doch vernünftig zu regeln sein.

MfG
Zemionow

Der Vermieter hat erwähnt, dass es „eventuell“ eine Nachzahlung geben könnte, falls die Nebenkostenzahlung viel zu hoch gewählt war.

Ist ER demnach von der Großzügigkeit des Vermieters abhängig?

Kann dieser auch andere, gemeinschaftlich angefallene NK (z.B. gemeinsam genutzte Abonnements) so aufschlüsseln, dass sie auch IHN gleichermaßen vom Anteil treffen?