Gibt es irgendeine Obergrenze für Nebenkostennachzahlungen?
Kann man, wenn man eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat, die eine hohe Nachzahlung erfordert (>60%) diese anfechten?
Wie sieht es aus wenn der Vermieter gewechselt hat und der vorherige Vermieter nie eine Nebenkostenabrechnung verschickt hat? Gibt es da eine Möglichkeit herauszufinden, was sich erhöht hat und ob eventuell zusätzliche Posten in Rechnung gestellt wurden?
Anfechten kann mann sicher, aber wichtig wäre zu wissen, was im Mietvertrag steht und was abgerechnet wurde. Danach läßt sich erst sagen, ob das alles ok ist.
Gibt es irgendeine Obergrenze für Nebenkostennachzahlungen?
nein.
Kann man, wenn man eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat,
die eine hohe Nachzahlung erfordert (>60%) diese anfechten?
Kommt drauf an. Hat der Vermieter absichtlich und wissentlich die Nebenkostenvorauszahlung viel zu niedrig angesetzt um den Eindruck zu erwecken, dass die Wohnung günstig sei und hat dem Mieter wider besseren Wissens noch versichert, die Nebenkostenvorauszahlungen würden die Nebenkosten abdecken, dann wäre dies möglich. Alleine die Tatsache, dass die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt wurden, reicht jedoch nicht aus.
Wie sieht es aus wenn der Vermieter gewechselt hat und der
vorherige Vermieter nie eine Nebenkostenabrechnung verschickt
hat?
Hat der alte Vermieter nie eine Nachzahlung eingefordert, erwächst daraus dem Mieter kein Recht dies zukünftig nicht zu müssen bzw. die Nebenkostenvorauszahlung als Pauschale anzusehen.
Gibt es da eine Möglichkeit herauszufinden, was sich
erhöht hat und ob eventuell zusätzliche Posten in Rechnung
gestellt wurden?
Soweit möglich kann man vom alten Vermieter die Nebenkostenabrechnungen nachfordern (Verjährungsfristen sind dabei zu beachten).
Grundsätzlich wäre jedoch erst mal zu prüfen, ob die abgerechneten Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart wurden (eventuell über einen Verweis auf den § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) oder bei alten Mietverträgen über einen Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der II . Berechnungsverordnung (§ 27 II. BV)). Eventuell findet sich ein Zusatz im Mietvertrag, der den Vermieter berechtigt neu angefallene Betriebskosten ebenfalls umlegen zu dürfen (wenn sie denn wirklich neu angefallen sind).
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass im Mietvertrag eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart wurde. In diesem Falle würde kein Nachzahlungsanspruch des Vermieters bestehen. Er könnte jedoch die Pauschale für die Zukunft erhöhen, wenn der Vertrag eine solche Erhöhung vorsieht.
Grundsätzlich wäre jedoch erst mal zu prüfen, ob die
abgerechneten Nebenkosten im Mietvertrag vereinbart wurden
(eventuell über einen Verweis auf den § 2 der
Betriebskostenverordnung (BetrKV) oder bei alten Mietverträgen
über einen Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der II .
Berechnungsverordnung (§ 27 II. BV)). Eventuell findet sich
ein Zusatz im Mietvertrag, der den Vermieter berechtigt neu
angefallene Betriebskosten ebenfalls umlegen zu dürfen (wenn
sie denn wirklich neu angefallen sind).
Was ist denn, wenn in so einem Vertrag etwas wie ein Verweis auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung steht?
Z.B. mit einem Zusatz wie „Bei einer nach Vertragsabschluss eintretenden Erhöhung der obengenannten Betriebskosten der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechtigungsverordnung sowie bei einer Neueinführung von Betriebskosten oder Grundstückslasten ist der Vermieter berechtigt, die monatliche Pauschale insoweit zu erhöhen, als es zur Deckung der Mehrbelastung erforderlich ist und zwar anteilig vom Zeitpunkt der Entstehung an.“
Klar schreib deinen Vermittern einen Brief Oder noch besser gehe Persönlich vorbei, Sie müssen Dir alles offen legen was mit Deiner Nebenkostenabrechnung zu tuen hat.
Dann kannst du vergleichen ob sich was geändert hat…
Was ist denn, wenn in so einem Vertrag etwas wie ein Verweis
auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung steht?
Z.B. mit einem Zusatz wie „Bei einer nach Vertragsabschluss
eintretenden Erhöhung der obengenannten Betriebskosten der
Anlage 3 zu § 27 der II. Berechtigungsverordnung sowie bei
einer Neueinführung von Betriebskosten oder Grundstückslasten
ist der Vermieter berechtigt, die monatliche Pauschale
insoweit zu erhöhen, als es zur Deckung der Mehrbelastung
erforderlich ist und zwar anteilig vom Zeitpunkt der
Entstehung an.“
Hi, das ist dann genau das was mein Vorschreiber schrieb und ist hier http://admindomus.de/2te_bv.htm in allen Einzelheiten nachzulesen.
Mit Anfechten und/oder nicht zahlen müssen ist da wohl nix.
MfG ramses90