Mieter A ist im August 2010 aus der Mietwohnung ausgezogen. Der Vermieter hat anteilig die Mietkaution einbehalten, um möglicherweise die Nebenkostenrechnung damit zu verrechnen. Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenrechnung machen bzw. wann kann Mieter A die anteilige Mietkaution zurückverlangen, da der Vermieter „nicht zu Potte“ kommt?
Danke.
Mieter A ist im August 2010 aus der Mietwohnung ausgezogen.
Der Vermieter hat anteilig die Mietkaution einbehalten, um
möglicherweise die Nebenkostenrechnung damit zu verrechnen.
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenrechnung machen
Kommt auf den Vermieter darauf an, i.d.R. wird der Verbrauch zum Jahresende bzw. Jahresanfang abgelesen; was steht denn hier in einem Mietvertrag`?
Wenn nicht bei Auszug die Nebenkosten separat abgelesen wurden, muss der Mieter m.E. warten, bis „wie bisher im Haus üblich“ die Nebenkosten abgelesen und errechnet wurden.
bzw. wann kann Mieter A die anteilige Mietkaution
zurückverlangen, da der Vermieter „nicht zu Potte“ kommt?
Anschreiben und Vermieter Frist setzen,… hift meistens,…
Hallo Anita,
zunächst mal, Nebenkosten sind Betriebskosten.
Ein VM hat 1 Jahr Zeit nach dem der Verrechnungszeitraum beendet ist.
Also:
Zeitraum 1.Julei 2010- 30.Juno 2011
Abrechnung bis 30. Juno 2012
Mieter A ist im August 2010 aus der Mietwohnung ausgezogen.
Der Vermieter hat anteilig die Mietkaution einbehalten, um
möglicherweise die Nebenkostenrechnung damit zu verrechnen.
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenrechnung machen
bzw. wann kann Mieter A die anteilige Mietkaution
zurückverlangen, da der Vermieter „nicht zu Potte“ kommt?
Wenn beide Parteien zustimmen, können auch Verbräuche vom vorhergehenden Verrechnungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Schwieriger wird es bei der Heizungsabrechnung.
Aber auch hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Nach einer Tabelle können die Verbräuche für einen Monat vereinbart werden. (Siehe Diskussion weiter unten).
Nachtrag
schau mal hier: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenk…
-> (in linker Menüspalte) warme BK -> Gradtagszahlentabelle
Auszug:
_Zieht der Mieter während der Abrechnungsperiode aus, ist fraglich, wie der verbrauchsunabhängige Anteil der Heizkosten zu ermitteln ist.
Die Aufteilung richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
Ist dort nichts vereinbart, so gibt es zwei Möglichkeiten den verbrauchsunabhängigen Kostenanteil zu berechnen:
a) zeitanteilig zwischen den Mietern, wobei lediglich auf die Wohndauer der Parteien abgestellt wird (1Jahr entspräche 100 Prozent, 3 Monate entsprächen 25 Prozent),
b) nach der Gradtagszahlentabelle.
Bei der Gradtagszahlentabelle wurden langjährige Erfahrungswerte (20-jähriges Mittel) für den einzelnen Monatsverbrauch im Verhältnis zum Jahresgesamtverbrauch festgelegt. Dazu ist jeder Monat mit einer bestimmten Zahl, der sog. Gradtagszahl, bewertet worden. Diese ist um so höher, je höher der Energieverbrauch in dem entsprechenden Monat ist. Die einzelnen Gradtagszahlen sind in einer VDI-Norm festgelegt._
Beachte, dass es sich um Verbrauch swerte handelt, nicht um Kosten
Mieter A ist im August 2010 aus der Mietwohnung ausgezogen.
Der Vermieter hat anteilig die Mietkaution einbehalten, um
möglicherweise die Nebenkostenrechnung damit zu verrechnen.
Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenrechnung machen
Die Abrechnung muss bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist erstellt werden, welche ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums endet (welcher das ist, steht entweder im Mietvertrag, so nichts geregelt ist, ist es das Kalenderjahr).
bzw. wann kann Mieter A die anteilige Mietkaution
zurückverlangen, da der Vermieter „nicht zu Potte“ kommt?
Die Kaution kann grundsätzlich solange zurück gehalten werden, bis sich der Vermieter Klarheit über seine ggf. bestehenden Ansprüche verschaffen kann (das ist idR. aber nicht zwingend 6 Monate). Hinsichtlich der Abrechnung kann diese daher bis Ablauf der Abrechnungsfrist zurück behalten werden (zumal der Mieter ab diesem Zeitpunkt bei beendetem Mietvertrag die gesamte Vorauszahlung für den Abrechnungszeitraum zurück verlangen kann, wenn nicht abgerechnet wurde), vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 71/05, wobei aber dazu gesagt werden muss, dass inzwischen einige Instanzgerichte, zB. in Berlin und Hamburg, auch hier manchmal zu einer kürzeren 6-Monats-Frist tendieren.
Beim Lesen deiner Urteilszusammenfassung drängt sich mir der Eindruck auf, dass der VM die gesamte Kaution bis zur BK-Abrechnung einbehalten darf. Der Leitsatz und die Ausführungen RdNr.:9 sprechen allerdings von einem „angemessenen Teil der Mietkaution“
Mir sind Urteile in Erinnerung, dass dieser Anteil der Mietkaution bei tatsächlicher Überzahlung der Vorauszahlungen durch den Mieter in den vorausgegangenen Jahren, gegen Null tendiert.
Nein, ich habe kein Urteil greifbar. Ja, du darfst dein juris bemühen um welche zu finden. Ja, du darfst sie hier auch bekanntmachen.
Beim Lesen deiner Urteilszusammenfassung drängt sich mir der
Eindruck auf, dass der VM die gesamte Kaution bis zur
BK-Abrechnung einbehalten darf. Der Leitsatz und die
Ausführungen RdNr.:9 sprechen allerdings von einem
„angemessenen Teil der Mietkaution“
Das ist auch in der Begründung nicht anders, aber dass nur ein an der Höhe der letzten Nachzahlung orientierter Teil zurück gehalten werden kann, ist inzwischen ja völlig unstreitig.
Mir sind Urteile in Erinnerung, dass dieser Anteil der
Mietkaution bei tatsächlicher Überzahlung der Vorauszahlungen
durch den Mieter in den vorausgegangenen Jahren, gegen Null
tendiert.
Das weiß ich jetzt nicht, aufgrund der Orientierung der Höhe der einzubehaltenen Kaution an den Ergebnissen der letzten Abrechnung(en) halte ich das aber für logisch.
welche ein Jahr nach Ende des
Abrechnungszeitraums endet (welcher das ist, steht entweder im
Mietvertrag, so nichts geregelt ist, ist es das Kalenderjahr).
bist du / sind sie sich sicher, dass ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum einer vertraglichen Regelung bedarf? § 556 BGB sagt das zumindest (für mich erkennbar) nicht aus.
Wäre für mich wirklich interessant zu wissen.
bist du / sind sie sich sicher, dass ein vom Kalenderjahr
abweichender Abrechnungszeitraum einer vertraglichen Regelung
bedarf? § 556 BGB sagt das zumindest (für mich erkennbar)
nicht aus.
Es handelt sich hier weniger um eine gesetzliche Regelung zum Abrechnungszeitraum, sondern vielmehr um eine Zweifelsauslegung. Die Parteien sind natürlich frei, jeden Zeitraum zu vereinbaren, das kann in der Praxis auch einfach dadurch geschehen, dass der Vermieter einen Zeitraum nimmt und der Mieter diesen nicht moniert (iGz. Änderungen der Abrechnung selbst, die eine jährliche Übung voraussetzen, ist hier eine einmalige anstandslose - hinsichtlich des Zeitraums - Begleichung meist ausreichend).
Ist aber nicht erkennbar, welcher Zeitraum für die oder jedenfalls einzelne Kosten (der Vermieter kann unter Umständen auch Kosten aus verschiedenen Zeitäumen mehrerer Mieter gemeinsam umlegen) gewählt wurde, geht man mangels weiterer Angaben im Vertrag vom Kalenderjahr aus (eine große praktische Bedeutung hat diese Zweifelsregelung aber nicht, da fast immer ein Zeitraum angegeben oder jedenfalls konkludent vereinbart wurde).