Nebenkostenabrechnung Ab-u.Trinkwasser personenbez

Ich habe heute unsere Nebenkostenabrechnung bekommen.Dort steht im Anschreiben drin, dass ab diesem Jahr die Trinkwasser und Abwasserkosten personenbezgen abgerechnet werden sollen statt wie bisher (9 Jahre) auf m²-Basis. Ist das rechtens?
Klar frage ich aus besonderem Grund. Wir haben Zuwachs bekommen und der kleine Mann ( nun 3 Monate) soll wie wir als volle Person abgerechnet werden.
Wie sieht es aus mit dem Wasser was für den Garten verwendet wird, muß dieser Posten dann nicht auch noch separat dem alleinigen Nutzer angerechnet werden?
Wenn eine Person verheiratet ist, der Mann hier gemeldet ist, aber in einer anderen Wohnung wohnt, muß er dann auch mit angerechnet werden?
Wie lange habe ich zeit dagegen"Einspruch" zu erheben?

Es wäre super wenn ich hierauf ein paar Antworten bekommen könnte!!

Hallo SHilgers,
das mit der Abrechnung des Wassers auf Personen scheint mir persönlich die gerechteste Variante zu sein. Da wirst Du wahrscheinlich nicht viel machen können. Wenn Du ehrlich bist, musst Du auch zugeben, dass ein Kleinkind ebenso viel Wasser verbraucht wie ein Erwachsener. Als Vater weis ich, das die kleinen Küken oft gebadet werden, dass die Fläschen ständig in Gebrauch sind und abgespühlt werden müssen. Auch die Kleidung der kleinen und die der Eltern wird beim Essen, Bäuerchen und Wickeln immer wieder mal voll und muss öffter gewaschen werden. Also Hand aufs Herz sooo sparsam sind unsere Kleinen leider nicht!

Beim Wasser für einen Garten, den Du nicht nutzen darfst, sieht das schon anders aus. Wenn es nicht der Gemeinschaftsgarten ist, den Du nur freiwillig nicht nutzt, sondern ein Garten der nur dieser Person zur verfügung steht, dann gibt es keinen Grund, diese Kosten auf alle Mieter um zu legen. Da würd ich auf jeden Fall Einspruch erheben.

Wegen dem Ehemann, der zwar in der Wohnung gemeldet ist, jedoch nicht immer da ist, sehe ich ebenfallt keine Chance. Du musst ja auch nicht mehr zahlen, wenn viele Freunde bei Dir ein und ausgehen, die sicher auch das WC benutzen bzw. deren Geschirr bei Dir gespühlt wird, wenn sie was getrunken oder gegessen haben.

Umlage-Abrechnungen sind immer ein wenig ungerecht, da man es nie korrekt berechenn kann. Das einzige was meiner Meinung gerecht ist, sind Einzel-Zwischenzähler für jede Wohnung. Ich würd mich an einen Mieterschutzbund wenden, ob hier nicht vielleicht ein solcher gefordert werden kann.
Da kannst Du dann auch gleich nach den Fristen fragen. Da hab ich nämlich gar keinen Peil, wie lange diese sind. Hier könntest Du aber sicher im Internet was finden.

Tut mir leid, wenn das Ganze vielleicht etwas forsch klingt, da ich annehme, dass Du wahrscheinlich als junge Mutter mit jedem Cent rechnen musst, aber falsche Hoffnungen helfen ja auch nichts.

Gruß
Kleiner Racker

Hallo lieber Fragesteller und danke für das Vertrauen, aber alle und besonders rechtl., gesetzl. Fragen kann ich nicht beantworten hier, da ich kein Rechtsanwalt bin.
Warum Ihre „Berechnungsstell“ nun personenbezogen die Berechnung für Wasser in Rechnung stellen will, dass ist mir schleierhaft. Im Regelfall hat doch jedes Haus / Wohnung einen geeichten Wasserzähler, über die der Verbrauch nunmal abgerechnet wird. Und das ist ja auch sinnvoll und eigentl. rechtens.
Es sollten in dem Anschreiben / Bescheid doch Hinweise für diesen Abrechnungsmodus enthalten sein, denn Veränderungen müssen dem Verbraucher kund und stichhaltig nachvollziehbar gemacht werden.
Vielleicht setzen Sie sich mal mit der Stelle in Verbindung und hinterfragen die angekündigten Änderungen nochmals.
Ich würde mich auf eine pauschale „personenbezogene Abrechnung“ überhaupt nicht einlassen, da diese ja völlig absurd ist.
In einem Mietshaus / Mietsverhältnis mit mehreren Parteien könnte das eventl. im gegenseitig geschlossenen Mietvertrag der Fall sein, um aus Kostengründen und der Vereinfachung der Abrechnung dieses als Vertragsbestandteil geregelt ist.
Wenn Zuwachs kommt, dann erhöht sich auch der Anteil am Verbrauch von Wasser, das ist eben so im Leben.
Es geht ja um den Mehrverbrauch von Wasser und Abwasser, die nunmal mit Kosten verbunden sind.
Dafür bleiben ja, wenn es sich um eine Mietswohnung handelt, die reinen Wohnungsmietkosten beständig und erhöhen sich ja auch nicht, wenn z.B. eine zusätzl. Person oder ein Kind hinzukommt.
Die Zeiten für Widerspruch sind eigentl. alle gesetzl. geregelt und sollten ggf. auf dem Bescheid vermerkt sein.
Im ungünstigsten Fall wenden Sie sich doch bitte an die Verbraucherzentrale, die gehen mit solchen Sachen tagtäglich um und sind um ein Vielfaches billiger als eine Rechtsbefragung durch einen Rechtsanwalt.
Andere Antorten kann ich Ihnen leider nicht geben und ich hoffe, dass Sie hiermit ein wenig an Informationen erhalten konnten, die Ihnen weiter helfen könnten.
Viele Grüße noch und viel Erfolg bei der Lösung.

Hallo SHilgers,
Heute aus Zeitmangel nur eine kurze Antwort:
Die Umstellung ist rechtens, i.d.R. Auch gerechter als qm-Variante! Es soll ja Menschen geben, die alleine auf 150 qm leben und andere 5 - köpfige Familien auf 40 qm - und das in einem Haus… :wink:
Euer Sprössling braucht auch reichlich Wasser ( Baden, Wäsche…) ist also ein ganzer Mensch. Grundsätzlich gilt, wer in einer Wohnung gemeldet ist, zahlt. Dann soll er sich doch in der Wohnung anmelden in der er wohnt, wenn er es für besser hält.

Gruß
Mary

Hallo SHilgers,
ist im Mietvertrag kein Umlagemaßstab für die Betriebskosten vereinbart, gilt der Flächenmaßstab (Anteil der Wohnfläche, §556a BGB). Wird der Verbrauch (z.B. Wasser) erfasst, muss der Vermieter jedoch verbrauchsabhängig abrechnen. Der Vermieter kann (durch einseitige schriftliche Erklärung) eine verbrauchsabhängige Abrechnung aller verbrauchs- und verursachungsabhängig erfassten Betriebkosten einführen (§556 BGB).
Siehe bitte nach, was im Mietvertrag steht!

Wenn der Garten nicht von allen genutzt werden kann, dann sind meines Ermessens diese Verbräuche nicht umlegbar auf alle Mieter. Am besten sofort zum Anwalt gehen der sich auf Mietrecht spezialisiert hat und mit ihm die weitere Vorgehensweise klären.

Zur Widerspruchsfrist ist folgendes zu beachten:
Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hast Du nach Zustellung 12 Monate Zeit, § 556 Abs.3 S.5 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kannst Du Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, Du hast die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs.3 S.6 BGB. Zudem musst Du die Einwendungen ausreichend bestimmt und konkret im Widerspruchsschreiben begründen. Weiter sind die unstrittigen Nebenkosten nicht erst nach Ablauf dieser 12 Monate zur Zahlung fällig ist, sondern gemäß § 286 Abs.3 BGB bereits 30 Tage nach Zugang.

Viele Grüße
Kocki

Hallo,
so ohne weiteres ist die Umsetzung einer personenbezogenen Abrechnung nicht von heute auf morgen möglich.
Allgemein kann der Vermieter zunächst gem. BGB § 556a, Absatz 2 dem Mieter durch eine Erklärung in Textform mitteilen, dass künftig Betriebskosten abweichend von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung abgerechnet werden, die dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Aber diese Mitteillung hat vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Nicht mit einer Abrechnung und darin dem Hinweis, dass die folgende nach anderem Maßstab abgerechnet wird. So kann die neue Art der Abrechnung erst für die übernächste, nicht auf den laufenden Abrechnungszeitraum angewendet werden.
In Bezug auf die Kaltwasser (Trinkwasser) und Abwasserkosten ist eine direkte personenbezogene Verbrauchsabrechnung nur mit einem vorherigen Einbau von Kaltwasserzählern und Warmwasserzählern in jeder Wohnung (!) möglich, die auch in bestimmten Intervallen geeicht werden müssen (Kosten sind umlegbar). Es ist allenfalls eine personenbezogene Abrechnung nach Köpfen denkbar, aber diese entspricht nicht dem tatsächlichen Verbrauch des Einzelnen, da auch berufliche Abwesenheit contra häusliche Anwesenheit für große Unterschiede sorgen.
Was den Nachwuchs anbelangt, so ist zu sagen, dass es sich seltsam anhört, aber bei einem täglichen Bad des Säuglings in der Wanne wird ca. die Menge Wasser eines nicht zu ausgiebigen Duschvorgangs verbraucht und der Hausmüll erhöht sich bis ca. 18-24 Monate +/- aufgrund der Pflegemittel, wie Öltücher, Papiertücher, Dosen, Flaschen, Umkartons etc. und Pampers um das 2-3fache des normalen für eine erwachsene Person.
Das Wasser für die Gartenpflege, die auch zu den Positionen der umlegbaren Nebenkosten gehört, wird ebenfalls entweder über eine allgemeine Wasseruhr, sofern nur eine vorhanden ist, erfaßt und umgelegt.
Sollten Wasseruhren in allen Wohnungen vorhanden sein, so muss es auch eine Kaltwasseruhr für die sonstige Entnahme für die Gartenpflege geben, das dann ./. Gesamtflächen x Wohnfläche abgerechnet wird.
Die Meldung allein ist nicht maßgeblich für die Abrechnung, sondern die dauerhafte Anwesenheit, beispielsweise bei längerer Abwesenheit z. B. Montage über mehrere Wochen oder gar Monate mehrmals im Jahr oder doppelte Haushaltsführung im klassischen Sinn: 5 Tage am Ort der Arbeitsstätte und am Wochenende zu Hause - kann durchaus ein den Umständen gerechter Aberechnungsfaktor nach Absprache Anwendung finden.
Das muss mit dem Eigentümer oder der Verwaltung besprochen und schriftlich vereinbart werden.
Was die Einspruchsmöglichkeit bzw. Einwendungen gegen eine Mietnebenkosetenabrechnung anbelangt, so kann diese gem. BGB § 556 Absatz 3, Satz 5 bis zum Ablauf des 12. Monats nach Erhalt der Abrechnung erfolgen. Danach ebenfalls noch, sofern der Mieter die verspätete Abgabe der Einwendungen nicht selbst zu vertreten hat - also ohne schuldhafte Verzögerung - das gilt für beide Seiten Vermieter (Abrechnungser-stellung innerhalb 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) und Mieter (Einwendungen) gleichermaßen.
Jedoch kann der Mieter beispielsweise bei nicht erfolgter Abrechnung diese noch 3 Jahre nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes nachfordern.

Freundliche Grüße,