Hallo alle miteinander,
Ich habe eine Frage zu korrekten Anwendung der Heizkostenverordnung:
Folgender Fall: die Abrechnungsperiode entspricht immer dem Kalenderjahr. Die Erfassung des Heizungsverbrauchs und Wasserverbrauchs erfolgte digital und wird mittels Funk übermittelt. Ende 2013 war diese Funkübertragung jedoch gestört, so dass von allen Parteien im Haus keine Werte ermittelt wurden. Die Abrechnung der Heizkosten für 2013 erfolgte daher, korrekter Weise, aufgrund von geschätzten Werten.
Für 2014 will der Vermieter nun wieder verbrauchsabhängig abzurechnen und benutzt hierzu folgende Berechnung. Er hat zu dem abgelesenen Endwert von 2012 den geschätzten Wert für 2013 hinzuaddiert und benutzt diesen so ermittelten, geschätzten Wert als Anfangswert für 2014, denn er dann vom abgelesenen Endwert von 2014 zur Ermittlung des Verbrauchs von 2014 subtrahiert.
Meiner Meinung nach ist dieses Vorgehen nicht korrekt und entspricht nicht der Heizkostenverordnung. Gemäß der Heizkostenverordnung darf für die verbrauchsabhängige Verteilung nur der in der jeweiligen Abrechnungsperiode erfasste Verbrauch zugrundegelegt werden. Hierzu ist es meiner Meinung nach notwendig, sowohl einen abgelesenen Anfangswert als auch einen abgelesenen Endwert zu haben. Wird ein geschätzter Anfangswert verwendet, so entspricht der ermittelte Verbrauch nicht dem tatsächlichen Verbrauch für das Abrechnungsjahr, also in diesem Fall für 2014.
§9a der Heizkostenverordnung sagt meiner Meinung nach klar aus, dass, wenn der Verbrauch nicht erfasst werden konnte, eine Schätzung zu erfolgen hat. Hierbei ist es gleichgültig, ob der tatsächliche Verbrauch für die Abrechnungsperiode aufgrund eines fehlenden abgelesenen Endwertes oder fehlenden abgelesen Anfangswertes nicht korrekt erfasst werden konnte. Ein Übertrag des Verbrauchers von 2013 nach 2014, wie dies beispielsweise bei zu geringer Schätzung für 2013 bei der angewandten Berechnung der Fall wäre, entspricht meiner Meinung nicht dem Sinne der Heizkostenverordnung, da bei den Heizkosten eine relative Verteilung aller in der jeweiligen Abrechnungsperiode angefallenen Kosten und keine absolute Messung von Verbrauchswerten erfolgt.
Daher müsste meiner Meinung nach für 2014 erneut eine Abrechnung der Heizkosten über eine Schätzung, beispielsweise über Quadratmeter, wie auch 2013, erfolgen und erst für 2015, wenn dann wieder abgelesene Anfangs- und Endwerte vorliegen, eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen.
Wie seht Ihr den Fall?
Kennt jemand vielleicht vergleichbare Fälle und du weißt, wie es dort gehandhabt wurde?
Kennt jemand vielleicht passende Rechtsprechung? Ich konnte nichts dergleichen finden.
Vielen Dank.