Nebenkostenabrechnung auf Grundlage geschätzter Werte

Hallo alle miteinander,

Ich habe eine Frage zu korrekten Anwendung der Heizkostenverordnung:

Folgender Fall: die Abrechnungsperiode entspricht immer dem Kalenderjahr. Die Erfassung des Heizungsverbrauchs und Wasserverbrauchs erfolgte digital und wird mittels Funk übermittelt. Ende 2013 war diese Funkübertragung jedoch gestört, so dass von allen Parteien im Haus keine Werte ermittelt wurden. Die Abrechnung der Heizkosten für 2013 erfolgte daher, korrekter Weise, aufgrund von geschätzten Werten.

Für 2014 will der Vermieter nun wieder verbrauchsabhängig abzurechnen und benutzt hierzu folgende Berechnung. Er hat zu dem abgelesenen Endwert von 2012 den geschätzten Wert für 2013 hinzuaddiert und benutzt diesen so ermittelten, geschätzten Wert als Anfangswert für 2014, denn er dann vom abgelesenen Endwert von 2014 zur Ermittlung des Verbrauchs von 2014 subtrahiert.

Meiner Meinung nach ist dieses Vorgehen nicht korrekt und entspricht nicht der Heizkostenverordnung. Gemäß der Heizkostenverordnung darf für die verbrauchsabhängige Verteilung nur der in der jeweiligen Abrechnungsperiode erfasste Verbrauch zugrundegelegt werden. Hierzu ist es meiner Meinung nach notwendig, sowohl einen abgelesenen Anfangswert als auch einen abgelesenen Endwert zu haben. Wird ein geschätzter Anfangswert verwendet, so entspricht der ermittelte Verbrauch nicht dem tatsächlichen Verbrauch für das Abrechnungsjahr, also in diesem Fall für 2014.

§9a der Heizkostenverordnung sagt meiner Meinung nach klar aus, dass, wenn der Verbrauch nicht erfasst werden konnte, eine Schätzung zu erfolgen hat. Hierbei ist es gleichgültig, ob der tatsächliche Verbrauch für die Abrechnungsperiode aufgrund eines fehlenden abgelesenen Endwertes oder fehlenden abgelesen Anfangswertes nicht korrekt erfasst werden konnte. Ein Übertrag des Verbrauchers von 2013 nach 2014, wie dies beispielsweise bei zu geringer Schätzung für 2013 bei der angewandten Berechnung der Fall wäre, entspricht meiner Meinung nicht dem Sinne der Heizkostenverordnung, da bei den Heizkosten eine relative Verteilung aller in der jeweiligen Abrechnungsperiode angefallenen Kosten und keine absolute Messung von Verbrauchswerten erfolgt.

Daher müsste meiner Meinung nach für 2014 erneut eine Abrechnung der Heizkosten über eine Schätzung, beispielsweise über Quadratmeter, wie auch 2013, erfolgen und erst für 2015, wenn dann wieder abgelesene Anfangs- und Endwerte vorliegen, eine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen.

Wie seht Ihr den Fall?

Kennt jemand vielleicht vergleichbare Fälle und du weißt, wie es dort gehandhabt wurde?

Kennt jemand vielleicht passende Rechtsprechung? Ich konnte nichts dergleichen finden.

Vielen Dank.

Hallo!

Störungen kommen mal vor.
Und hier war es eine Übertragungsstörung , heißt Geräte haben korrekt gemessen und protokolliert, nur man hat es nicht fernauslesen können.
Warum musste man da eigentlich schätzen ?

Man schickt Mitarbeiter los, die die Daten per Hand beschaffen. Es sind sogar die Daten zum Stichtag abrufbar und gespeichert.

Schätzen muss man bei Einzelausfall von Geräten, klingt hier ja nicht so, wenn alle betroffen waren.

Und man würde doch nie die Schätzdaten in Zählerstände umrechnen und mit denen dann weiterarbeiten.
Zähler können auch auf Null gestellt werden oder man nimmt den Stand zum Zeitpunkt X an. Denn sie zählten doch korrekt, man hat sie nur nicht zum Stichtag abgelesen. 

Das man wegen des Fehlers 2 Jahre nach Hilfsmethode abrechnen muss erschließt sich mir nicht.

Mfg
duck313

aber rechnerisch über die 2 Jahre ist es wenigstens korrekt
Hallo,

wenn 2012 korrekt ist und 2014 wieder korrekt, dann ist die Rechnung des Vermieters über die 2 Jahre doch perfekt. Das einzige Problem ist doch nur die gerechte Verteilung auf die 2 Jahre.

Wenn ich in 2 Jahren 2000kWh an irgendwas verbrauche, und im ersten Jahr davon 1100 geschätzt wurden, dann wüsste ich, wie meine Schätzung fürs zweite Jahr aussehen würde.

Gruß
achim

Störungen kommen mal vor.
Und hier war es eine Übertragungsstörung , heißt Geräte haben
korrekt gemessen und protokolliert, nur man hat es nicht
fernauslesen können.
Warum musste man da eigentlich schätzen ?

Man schickt Mitarbeiter los, die die Daten per Hand
beschaffen. Es sind sogar die Daten zum Stichtag abrufbar und
gespeichert.

Schätzen muss man bei Einzelausfall von Geräten, klingt hier
ja nicht so, wenn alle betroffen waren.

Warum dies so gemacht wurde, weiß ich nicht. Die Mieter wurden hierüber auch erst mit den Nebenkostenabrechnung für 2013 im September 2014 informiert, als alles schon zu spät war.

Und man würde doch nie die Schätzdaten in Zählerstände
umrechnen und mit denen dann weiterarbeiten.

Das kommt mir ja auch komisch vor.

Zähler können auch auf Null gestellt werden oder man nimmt den
Stand zum Zeitpunkt X an. Denn sie zählten doch korrekt, man
hat sie nur nicht zum Stichtag abgelesen. 

Es handelt sich um Zähler, die ähnlich es Stromzähler immer weiter Zählen und keine Daten speichern.

Das man wegen des Fehlers 2 Jahre nach Hilfsmethode abrechnen
muss erschließt sich mir nicht.

Wenn ich für 2013 keine Endwert habe, habe ich für 2014 keinen korrekten Anfangswert. DIe Verwedung des Schätzwertes für 2013 als Anfangswert kommt mir komisch vor. Insbesondere sehe ich hierfür keine Legitimierung für der Heizkostenverordnung.

Wenn ich in 2 Jahren 2000kWh an irgendwas verbrauche, und im
ersten Jahr davon 1100 geschätzt wurden, dann wüsste ich, wie
meine Schätzung fürs zweite Jahr aussehen würde.

Dies Vorgehensweise macht bei einer eine absoluten Messung von phsykalischen Einheiten, beispielsweise einer Gasuhr, natürlich Sinn.

Bei der Heizkostenabrechung handelt es sich aber um eine relative Verteilung von künstlichen Einheit, die selbst keinen eigenen Wert haben. Beispiel

Zählerstand 2012: 1000 Einheiten
Zählerstand 2014: 1150 Einheiten

geschätzer Vernrauch 2013: 200 Einheiten

Nach der angewandten Methoden würde sich für 2014 ein Verbrauch von -50 Einheiten ergeben. Die üblich Rechnung zur Verteilung der 2014 abgefallen Kosten, wie diese in der Heizkostenverordnung vorgesehen ist, erlaubt aber keinen negativen Verbrauch, da „Auszahlung“ bei der relativen Verteilung nicht vorgesehen sind. Anders als eine kWh Gas besitzen die Einheiten der Heizkostenzähler keinen absoluten eigenen Wert.

im Übrigen war meine Fragen auch weniger, ob das Vorgehen intuitiv nachvollziehbar ist, sondern vielmehr, wo dieses Vorgehen in der Heizkostenverordnung erlaubt wird.

Hallo,
scheint mir eine ziemlich gewagte Variante zu sein. In der Heizkostenverordnung steht das heftig anders drin:
http://www.heizkostenverordnung.de/par9a.php
Gruß

Hallo Berlinisch,

Dies Vorgehensweise macht bei einer eine absoluten Messung von
phsykalischen Einheiten, beispielsweise einer Gasuhr,
natürlich Sinn.

ob relativ oder absolut spielt dabei keine Rolle (Leerstände und Bewohnerwechsel mal aussen vor)

Bei der Heizkostenabrechung handelt es sich aber um eine
relative Verteilung von künstlichen Einheit, die selbst keinen
eigenen Wert haben.

das ist irrelevant, das Verhalten ist in erster Näherung gleich und gerechter als eine zweite Schätzung.

Beispiel
Zählerstand 2012: 1000 Einheiten
Zählerstand 2014: 1150 Einheiten

geschätzer Vernrauch 2013: 200 Einheiten

oben legst Du dar, dass die absoluten Einheiten keinen Sinn machen und hier nimmst Du unsinnige Absolutwerte. Wenn für 13 und 14 2000 Einheiten im ganzen Haus zu verteilen wären und beide Jahre gleiche Wärmemengen erforderten, dann sollte die Hälfte auf 13 verteilt werden. Das gleiche Problem ergäbe sich genauso bei absoluten Verbrauchsmessungen.

im Übrigen war meine Fragen auch weniger, ob das Vorgehen
intuitiv nachvollziehbar ist, sondern vielmehr, wo dieses
Vorgehen in der Heizkostenverordnung erlaubt wird.

Mir ging es nur darum, dass die Berechnung in erster Näherung richtiger ist als eine zweite Schätzungen. Wobei ich Ducks Unverständnis teile und auch nicht behaupte, dass die Heizkostenmessgeräte aussen an der Heizung irgendetwas schätzen, geschweige denn messen.

Gruß

achim