laut Gesetz Bundesgerichtshof, BGH -XII ZR 148/02, Urteil vom 29.09.2004; im Anschluß an BGH 03.12.2003 -VIII ZR 168/03
Da steht
Der Alteigentümer ist bei Eigentumswechsel für Nebenkosten verantwortlich Wird eine Mieteinheit verkauft, so bleibt der Alteigentümer sowohl bei Wohnraumvermietung als auch bei gewerblicher Vermietung für diejenigen Nebekostenabrechnungen verantwortlich, deren Abrechnungsperiode vor der Veräußerung abgelaufen waren.
Also unser Fall unser Abrechnungszeitraum läuft immer vom 1.06.-31.05
das Haus ist zum 01.09. verkauft worden, welcher Eigentümer ist denn jetzt zuständig für uns.
Also ab 01.09. ja sowieso der Neue. Aber uns würde intressieren wie das vom 01.06.- 31.08 der fall ist.
Ich hoffe mir kann jemand auskunft geben.
Danke schon mal.
Hallo Keksdose,
Wie ja im Urteil recht deutlich steht, ist der alte nur zuständig für die NKA, deren Abrechnungsperioden VOR Verkauf abgelaufen sind. Also ist der neue Eigentümer für die nächste NKA zuständig. Wenn der alte Eigentümer eine ordentliche Übergabe gemacht hat, sollte das auchnkein Problem sein.
gruß Mary
also es ist richtig, es gibt das o. g. Urteil wonach nicht die Fälligkeit der Forderung maßgeblich ist, sondern das Zuflußprinzip/Abflußprinzip in Verbindung mit den gesetzlichen/rechtlichen Normen Anwendung findet, da der alte Eigentümer derjenige ist, der die Vorauszahlungen auch vereinnahmt hat, ist er für diesen Zeitraum - bis zum vereinbarten Übergangszeitpunkt von Nutzen bzw. Lasten auch für die Abrechnung der vereinnahmten Beträge der Nebenkosten etc. der Vertragspartner der einzelnen Mieter.
Aber durch wen und wie sind Sie denn über den Eigentumswechsel informiert worden, durch Nachbarn, durch einen Anschlag am sog. vorhandenen „schwarzen Brett“ im Hausflur oder schriftlich durch den alten Eigentümer oder durch den neuen Eigentümer?
Oder wird der Verkauf erst zum 01.09.2011 rechtsgültig abgewickelt sein bzw. der Eigentumsübergang vereinbart?
Hallo keksdose2
für deine NK-Abrechnung bis 31.5. inkl. Vorauszahlungen ist der Voreigentümer verantwortlich.
Geht das Eigentum an einer Wohnung während des Abrechnungszeitraums (z.B. 1.6. bis 31.05.) auf den Käufer über (z.B. am 1.09.), ist der Käufer zur Abrechnung der Betriebskosten für den gesamten Abrechnungszeitraum verpflichtet - nicht nur für den Zeitraum ab Eigentumsübergang (hier: 1.09.). Dementsprechend stehen ihm auch evtl. Nachzahlungsansprüche gegen den Mieter zu. Allerdings muss er dem Mieter auch ein evtl. Guthaben auszahlen (BGH, Urteil v. 14.9.2000, III ZR 211/99, WuM 2000, 609; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.4.1994, 10 U 155/93, NJW-RR 1994, 1101; LG Berlin, Beschluss v. 27.7.1998, 62 T 34/98, NZM 1999, 616).
Der Verkäufer ist gegenüber dem Mieter weder berechtigt noch verpflichtet, eine Zwischenabrechnung für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang (hier: vom 1.6. bis 31.8.) zu erstellen.
in der Regel wird dies von den Eigentümern (alt/neu) untereinnander geregelt sein (Notarvertrag).
Ich denke die Abrechnung wird vom neuen Eigentümer erfolgen, da er a) im Hauptteil der Abrechnungsperiode Eigentümer ist und b) im notariellen Kaufvertrag ein Nutzen/Lasten Übergang geregelt ist, in dem z.B. auch steht, dass die Mietkautionsleistung (z.B. Mietkautionskonto) an den neuen Eigentümer übergeht/übergegangen ist.
Ich würde einfach bei dem Eigentümer (neu/alt) nachfragen!
mfg. A.M.
PS. Da es sich um ein Einfamilienhaus/ETW handelt (so hab ich das verstanden), hoffen ich nicht, dass Sie jetzt der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigt!
leider kann ich dir da nicht behilflich sein. Bin in, diesem Thema, ebenfalls Interessierte und kein Experte.
Wobei ich sagen muss, dass der betroffene Zeitraum zum Alteigentümer gehört (also derjenige, vor dem Verkauf, dem das Haus gehörte).
Ich hoffe, du hast eine positive Antwort von einem Experten bekommen.