Nebenkostenabrechnung bei Eigentumswechsel

Hallo liebe Leute

Wenn jemand  zum 01.07. eine Wohnung kauft. Muss  dann die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Jahr von der Hausverwaltung an den neuen Eigentümer gestellt werden???
Es gibt da  ein BGH Urteil V ZR 113/11 wonach Hausverwaltung die Abrechnung nur dem neuen Eigentümer stellt und dieser dann evtl. Nachzahlungen für das gesamte Jahr bezahlen muss oder evtl. Gutschrift ausbezahlt bekommt.?
 -kann  jemand dieses Urteil V ZR 113/11 vereinfacht erklären?
-Kann der neue Eigentümer die anfallenden Kosten für das erste Halbjahr  vom alten Eigentümer einfordern,wenn Im Kaufvertrag steht Besitz,Lasten usw gehen über zum 01.07. an den Käufer.?
 -muß der alte Eigentümer  dieser Forderung dann nachkommen ,wenn nicht was kann der neue Eigentümer dann dagegen machen?

Hoffentlich nimmt sich jemand von Euch Zeit diese Zeilen  zu lesen und kann auf diese Fragen Antworten.
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Vielen Dank für Euere Mühe

Mit freundlichen Grüßen flckg

Hallo flckg.

Muss dann die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Jahr von der
Hausverwaltung an den neuen Eigentümer gestellt werden???

Nehme mal an, es ist von der Hausgeldabrechnung die Rede?

Nein, aus Erfahrung kann ich sagen, dass hat bisher keine Hausverwaltung gemacht.

Es gibt da  ein BGH Urteil V ZR 113/11 wonach Hausverwaltung
die Abrechnung nur dem neuen Eigentümer stellt und dieser dann
evtl. Nachzahlungen für das gesamte Jahr bezahlen muss oder
evtl. Gutschrift ausbezahlt bekommt.?

Das kommt nur zum tragen, wenn der Verkäufer Hausgeldschulden hat, bzw. die laufenden Hausgeldzahlungen nicht geleistet hat.

 -kann  jemand dieses Urteil V ZR 113/11 vereinfacht erklären?

Ist nicht das Problem des Käufers!

steht Besitz,Lasten usw gehen über zum 01.07. an den Käufer.?

Gilt nur für laufende Kosten ab dem Übergang Nutzen u. Lasten!

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte nicht für die Forderungen aus den an die Voreigentümerin adressierten Jahresabrechnungen. Die Genehmigungsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft seien dahin gehend auszulegen, dass die Nachzahlungsbeträge entsprechend der Adressierung in den Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr sowie Teilabrechnungen gegenüber der Voreigentümerin geltend gemacht werden sollen.

 -muß der alte Eigentümer  dieser Forderung dann nachkommen

Nein

,wenn nicht was kann der neue Eigentümer dann dagegen machen?

Klagen!

Man möge mich bitte berichtigen, falls diese Angaben nicht oder in Teilen nicht richtig sind, danke.

Gruß

BHShuber