Nebenkostenabrechnung bei Hartz IV

Liebe/-r Experte/-in,

seit April 2011 beziehe ich nach einen Umschulung Hartz IV.

Im Mai 2011 bekam ich von meinen Vermieter meine Nebenkostenabrehcnung in der ich ca. 170 € zurückerstattet bekommen habe.

Nun hat mein zuständiges Jobcenter die volle Rückerstattung der Nebenkosten auf mein Hartz IV, auf die Kosten der Unterkunft angerechnet und den Erstattungsbetrag von den Unterkunftskosten abgezogen.

Meine Frage ist, ist dieses rechtens, zumal die Nebenkosten aus einer Zeit resultierten, in der ich kein Hartz IV bezogen habe?

Kann diese Rückerstattung tatsächlich voll auf die Unterkunftskosten angerechnet werden?

Ich danke euch für eure Bemühungen im voraus.

Gruß

Michael

Hallo Michael,

leider ja. Es gilt das Zuflussprinzip.

Die einzige Chance, die ich sehe (die aber eher unrealistisch ist, weil deren Grund in der Vergangenheit liegt):

Weil Du zu dem Zeitpunkt, der ursächlich für die NK-Erstattung ist, schon klamm warst, hast Du Dir Geld geborgt mit der Maßgabe, das geborgte Geld (Darlehen) über die Erstattung der Nebenkosten zurückzuzahlen (Abtretung).

I.d.R. erkennt die ARGE so etwas an.

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
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Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die *nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift* entstehenden Aufwendungen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
* § 22 SGB II *
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Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Ja alles korrekt !
Begründung:

ALG II (Hartz IV) ist kein Geschenk sondern eine Nothilfeleistung!
Der Steuertzahler sichert über ALG II (Hartz IV) das Überleben! Das heisste denjenigen festgelegten monatlchen Mindestebetrag den jemand zum Leben braucht um nicht straffällig werden zu müssen.

Wenn du eigenes(!) Geld hast, kann das wohl nicht zu Lasten des Steuerzahlers gehen. Es wird dann natürlich nur die Differenz zum o.g. Mindestbetrag übernommen.

Die Rückerstattung ist eine „einmalige Einnahme“ die nicht aus Erwerbsfähigkeit resultiert. Nähres HIerzu regelt der § 11 (auch 11a+b) SGB II.

Sie wird im Zuflussmonat bzw. im Folgemonat von deinem Mindestbedarf abgezogen, (der sich durch dein eigenes Geld ja einmalig verringert) und entlastet so das Steuersäckel.

Gruß Gwenhyfar

Das ist korrekt so.

Die Grundsicherung wird bei Bedürftigkeit gezahlt. Im Monat des Zugangs ist die Bedürftigkeit eben um diesen Betrag reduziert.

Hans

Hi Michael, leider ist das richtig. Jede Art von Geldzufluß wird bei Hartz IV als Einkommen gewertet und den Hartz-Bezügen angerechnet. Wenn du eine Nachzahlungsforderung vom Vermieter erhalten hättest, würdest Du ja auch erwarten, daß das Jobcenter die übernimmt.Warte noch mal ab, was andere Experten Dir raten.
Liebe Grüße
Winnie

Hallo Miachael - tja, das ist so. Es gilt das „Zufluss-Prinzip“, also der Zeitpunkt, an dem dir die Nebenkosten erstattet wurden - und nicht, wann du sie gezahlt hast… Es gab zwar in der Vergangenheit Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen „mal so, mal so“ entschieden wurde. Aber: wie gesagt: der Ausgang eines solchen Verfahrens ist sehr ungewiss und es bleibt die Frage, ob due so ein Verfahren (ohne Anwalt?) durchstehst… Tut mir leid, dass ich keine andere Antwort für dich habe… Gruß, Klaus

Hallo,

leider kann das Jobcenter die vollen 170 € Nebenkostenerstattung auf die Wohnkosten voll anrechnen.
Es zählt immer der Zeitpunkt zu dem der sogenannte Zugewinn erzielt wurde und somit spielt es keine Rolle wann der eigentliche Anspruch der Vergütung entstanden ist.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Hallo Michael,

das Jobcenter hat hier vollkommen richtig entschieden. Die Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung ist im § 22 SGB II eindeutig geregelt.
Hierbei ist es völlig unerheblich, ob das Guthaben in einer Zeit entstanden ist in der noch keine Leistungsanspruch bestand oder nicht. Umgekehrt würde das Jobcenter ebenfalls eine Nachzahlung prüfen.

Mfg

Ja, die Rückerstattung kann angerechnet werden. Es kommt nur darauf an, wann die Zahlung erfolgt, nicht für welchen Zeitraum. W

Gruß aus Berlin

Stefan

Diesbezüglich gibt es nicht 100 prozentig klare Anweisungen, ich bin der Meinung das Guthaben kann nicht angerechnet werden, da Sie mehr vorrausgezahlt aben und das von Einkommen bestritten wurde aus einer Zeit in dem Sie nicht im Leistungsbezug standen, Anderseits ist es jedoch so hätten Sie eine Nachzahlung zu leisten, hätten Sie diese Übernahme ja auch beantragt! Somit ist es denk ich schon gerechtfertigt, Ich weiß, dass es bei uns ebenso gehandhabt wird! Das das Guthaben im Falle der Verrechnung voll von den KdU abgezogen wird ist richtig, da der Vermieter dies ja auch meist mit der nächsten Miete verrechnet, bei uns wird im April abgerechnet und im Juli erst verrechnet, sollten Sie einkommen beziehen und die Arge rechnet das im Falschen Monat an sodass sie aus dem Leistungsbezug fallen, so würde ich die Anrechnung nach Zuflussprinzip nochmal prüfen lassen. Der Versuch Widerspruch einzulegen und zu argumentieren, dass das Geld was Sie wiederbekommen doch ihrs ist, da Sie zum Zahlungszeitraum nicht im Leistungsbezug standen, würde ich jedoch mal probieren, es gab schon Widerspruchsstellen, die haben dem zugestimmt! Ein Widerspruch kostet ja auch kein Geld aber vielleicht dürfen Sie die Erstattung ja dann behalten!? Viel Glück!

Hallo…
ja das ist so ok. Gem. § 22 Abs. 5 SGB II mindert ein Guthaben aus einer NK Abrechnung die Kosten der Unterkunft im Folgemonat der Abrechnung. Auch wenn es für einen Zeitraum vor dem Leistungsbezug erstattet wird.

Gruß Marty

Hallo

rechnerisch macht es für dich keinen großen Unterschied, ob es sich um eine Nebenkostenerstattung für einen Zeitraum handelt, der vor deinem ALG2- Bezug lag, oder ob es sich um eine Rückerstattung für Verbrauchszeiträume während ALG2- Bezug handelt.

Wenn das Jobcenter bei der Bedarfsberechnung die kompletten Unterkunftskosten berücksichtigt, dann steht ihnen entsprechend auch eine evtl. Rückerstattung vom Vermieter zu. (Umgekehrt müssten sie ja auch Jahresabrechnungs- Nachzahlungen an den Vermieter voll übernehmen… sofern man mit Zustimmung des Jobcenters dort eingezogen war und die Unterkunftskosten angemessen sind ).

Rückerstattungen aus Nebenkostennachzahlungen für Zeiträume vor dem ALG2- Bezug werden als zufließendes „sonstiges Einkommen“ auf den ALG2- Bedarf angerechnet. Dazu schau mal hier rein:
http://hartz.info/index.php?topic=17.0

LG

Lieber Michael,
ja, das ist rechtens. Es gilt das Zuflussprinzip. Das heisst, das Geld wird in dem Monat angerechnet, in dem es auf das Konto fliesst. Egal, wann die Ansprüche entstanden sind. Und für diese Art von Einkommen bestehen keine Freibeträge. Umgekehrt würde auch eine Nachzahlung vom Jobcenter übernommen werden, obwohl der Rückstand früher entstanden ist.
Gruß
R.

Hallo Michael,
ich bedauere Dir sagen zu müssen, dass all Deine Fragen mit einem Ja zu beantworten sind.
Es spielt keine Rolle, aus welcher Zeit diese Nebenkostensumme stammt, es kommt alleine darauf an, dass Du sie als Alg II - Bezieher erhälst.
Sorry - Ernst

hallo herr schulze,

normalerweise darf das nicht angerechnet werden, weil es kein einkommen, sondern eine rückerstattung zuviel gezahlter kosten ist, die sich auf einen zeitraum vor dem leistungsbezug beziehen. 100% sicher bin ich mir allerdings nicht. bitte stellen sie diese frage deshalb erneut einem anderen. selbst wenn man ihnen das als „einkommen“ oder „zuverdienst“ anrechnet, gibt es auch da einen freibetrag. im moment tun die jobcenter alles (auch regelrechte frechheiten) um die leistungsbezieher zu triezen und zu gängeln. nach meiner auffassung müssen sie das geld behalten können. hat im nächsten jahr (falls sie noch in hartz4 sind) die arge/jobcenter ihre nebenkosten bezahlt können die es zurückforden. hier handelt es sich aber um ihr geld.
der witz an der sache: an nebenkosten sparen lohnt sich nicht, so dumm wie das auch klingt.

mit freundlichem gruß,
hansemann

Hallo,

ja leider ist das absolut rechtens. Es gilt im SGB II die Regelung, dass Gelder in dem Monat angerechnet werden, in dem sie zufließen. Dabei ist es unerheblich, welchen Ursprung die Gelder haben. Sobald man Leistungen nach dem SGB II bezieht, sind alle laufenden Einnahmen in dem Zeitraum anrechnenbar. Bei Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen wird auch kein Freibetrag einbehalten, sondern der Gesamtbetrag auf die Miete angerechnet, die dann weniger gezahlt wird.

Gruß Hagen

Hallo,

ich würde Widerspruch einlegen. Die Nebenkosten hast Du höher gezahlt, damit Du keine Nachzahlung begleichen musst, hast sie also quasi angespart. Da dies zu der Zeit geschah, als Du noch nicht bedürftig war, sollte die Rückerstattung als Vermögen gelten und somit nicht abgezogen werden.
Das kommt davon, wenn man denen alles erzählt…Nichts als Ärger…

Gruß,

Rainer

Lieber Michael,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich erst heute sehe und daher wohl Schnee von gestern ist, also sich erledigt hat.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Das Jobcenter hat richtig gehandelt. Es geht ja auch andersrum.
MfG