Hallo,
Danke, habe verstanden.
ich glaube, da muß noch was ge-/erklärt werden! 
Haben alle Zählerstände abgelesen und die anfallenden
Rechnungen zusammengestellt. Jetzt müssen wir dem
Neu-Eigentümer nur noch die von den Mietern gezahlten
Vorauszahlungen überweisen,
Halt! Stop!
dann kann er die Abrechnung für
das Jahr 2012 im Jahr 2013 erstellen. Von den zu überweisenden
Vorauszahlungen steht nichts im Kaufvertrag,
Das wäre ja auch verkehrt, wenn das da stünde.
Ich schrieb das auch nicht, sondern schrieb, daß die Vorauszahlungen dem Mieter „angerechnet“ werden müssen.
deshalb war ich
irritiert, denn der neue Besitzer würde ja Verlust machen wenn
er die Vorauszahlungen nicht von dem Altbesitzer bekommen
würde.
Wenn der Alt-E die Vorauszahlungen in voller Höhe weiterleitet, dann macht der Alt-E Verlust.
Um das halbwegs rechnerisch richtig hinzubekommen, müssen alle Grundstückskosten-Positionen getrennt betrachtet werden, auch im Hinblick darauf, welcher Zeitraum mit der letzten Zahlung abgedeckt wurde. Nicht überall gibt es kalenderjährliche Rechnungen.
Dabei ist zu unterscheiden, ob Überzahlungen/Nachzahlungen aufgrund des Lastenübergangs von den Vertragspartnern des Alt-E direkt mit diesem abgerechnet werden müssen (Bsp. wären Wasser, Strom, Versicherungen, etc.) oder ob solche Positionen einfacherweise zwischen Alt-E und Neu-E verrechnet werden können (Bsp. wären Kaminfeger, Müllgebühren, Kabelgebühren etc.).
Das kann sich alles noch Wochen hinziehen und …
—>Wegen besonderer Bestimmungen bei der Kündigung der Feuerversicherung im Zusammenhang mit der Grundbuch-Änderung ist der baldige Kontakt zur Versicherung angeraten.
… ist Teil der Abrechnung/Verrechnung zwischen Alt-E und Neu-E.
Diese Rechnerei ist ziemlicher Arbeitsaufwand und kann erst stattfinden, wenn alles umgemeldet ist und wenn alle Abschlußrechnungen vorliegen.
Danach erst betrachtet man, welche von den gesamten Grundstückskosten-Positionen mit dem/den Mieter/n als Nebenkosten abzurechnen sind und errechnet anteilig nach vertraglichem Umlegungsmaßstab und anteilig nach dem Alt-E-Zeitraum (Januar bis Lastenübergang) die Nebenkosten für jede Mietwohnung.
Was dann von den Vorauszahlungen noch übrigbleibt, das kann/sollte man dem Neu-E überweisen,
Alles das gilt aber nur für die „klassischen“ Betriebskosten.
Die Heizkosten sowie -vorauszahlungen sind extra zu betrachten. Da aber nicht bekannt ist, welche Art Heizung vorliegt, mag ich mir dazu nichts aus den Fingern zu saugen.
Nochmal zur Klarstellung: Der Satz im Kaufvertrag zu der Nebenkostenabrechnung regelt nur die Pflicht des Neu-E im Verhältnis zu dem/den Mieter/n.
Die oben beschriebene Rechnerei betrifft nur das Verhältnis zwischen Alt-E und Neu-E und muß zwischen diesen beiden geklärt werden. Als Alt-E würde ich rechnen und das Ganze dem Neu-E zur Abstimmung vorlegen.
Gruß