Nebenkostenabrechnung bei vorrübergehndem Auszug

Hallo, Person A hat von Person B eine nette wohnung gemietet. Diese Wohnung musste A leider aufgrund eines nicht selbstverschuldeten Schadens an der Mietsache für einen Zeitraum von 8 Wochen größtenteils räumen. In dieser Zeit wohnt A bei den Personen C und D.

Muss A für diesen Zeitraum die Miete zahlen? Wie seiht es mit Nebenkosten auf das Mietobjekt aus? A hat seinen kompletten Lebensmittelpunkt aus der Mietwohnung verlegt.

Und kann im Gegenzug B die Nebenkosten erhöhen weil die Freundin des A an ein paar Tagen pro Woche (ca 3-4 Nächte) in der Wohnung anwesend ist?

Vielen Dank im Vorraus!

mfG

Hallo Swill,

Person A hat von Person B eine nette wohnung gemietet.
Diese Wohnung musste A leider aufgrund eines nicht
selbstverschuldeten Schadens an der Mietsache für einen
Zeitraum von 8 Wochen größtenteils räumen. In dieser Zeit
wohnt A bei den Personen C und D.

was soll das heißen? (Klar: Is was kaputt, aber Mieter kannix dafür un wohnt woanders… Aber „nicht verschuldet“? - Aus Versehen? Höhere Gewalt? Alte Bombe aus dem Krieg?..)

Muss A für diesen Zeitraum die Miete zahlen? Wie seiht es mit
Nebenkosten auf das Mietobjekt aus? A hat seinen kompletten
Lebensmittelpunkt aus der Mietwohnung verlegt.

Ja, sicher. Wenn nicht der Vermieter Schuld an der Misere hat - oder diese auch ohne sein Zutun verantworten muss - dann ist selbstverständlich der Vertrag weiterhin gültig. (Deshalb meine Frage oben: Was heißt „nicht verschuldet“?)

Und kann im Gegenzug B die Nebenkosten erhöhen weil die
Freundin des A an ein paar Tagen pro Woche (ca 3-4 Nächte) in
der Wohnung anwesend ist?

Auch hier wieder: Was heißt „im Gegenzug“? Im Gegenzug zum vorübergehenden Auszug? Nein.
„Im Gegenzug“, dass Mieter A da irgendwie die Wohnung „ohne eigenes Verschulden“ unbewohnbar gemacht hat? - Könnte sein, dass Vermieters Toleranzgrenze da entsprechend abgesunken ist.
Nebenkosten für die Freundin können dann erhöht werden, wenn es personenabhängige Nebenkosten gibt und die Besuche nachhaltig sind. In dem Beispiel immerhin gut die Hälfte der Zeit. Also: ohne weitere Kenntnis der Einzelheiten: Ja.

Fazit: Könnte schon sein.

Gruß!

Horst

Hallo Horst und danke erstmal für die Antwort, es handelt sich um einen Wasserschaden in der Wohnung des B, wofür A ja nichts kann.

Bei dem ersten Klärungsversuch zwischen A und B verweigerte A die Zahlung der kompletten Miete für diesen Zeitraum unter der Annahme dass man nichts bezahlen muss, woraus man keinen Nutzen ziehen kann. Keine Wohnung, keine Miete… B argumentierte im Gegenzug mit Anpassung der Nebenkosten, weil die Freundin des A ab und zu bei A übernachtet.

Welche Kosten dürfen dann angepasst werden? Grundbesitz, Müll und Schornsteinfeger werden auf Anzahl Bewohner umgelegt. Nach dem neuen Modell der B würde ich dann mit 22% der Wohnfläche 50% der fixen Nebenkosten bezahlen müssen…

Grüße!

Swill

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Hallo Swill,

was den Wasserschaden anbetrifft, so scheint es aus der Schilderung recht eindeutig zu sein. Demnach muss der Mieter für diese Zeit auch keine Miete zahlen, im Gegenteil, er hätte Anspruch auf eine Ersatzwohnung gehabt.

Lies dir hier mal Günters Antworten dazu durch:
/t/wasserschaden-ersatzwohnung/1237064

Bei der Frage, „Ab wann ist Besuch kein Besuch mehr?“ scheiden sich schon eher die Geister, zumal es im Zweifelsfall eben auch nachteilig für andere Mieter werden kann.

Aber natürlich hat der Vermieter mit dem Gast erstmal keinen Vertrag und kann nicht - ohne gütliche Einigung - einfach den Gast als Bewohner anrechnen. Er müsste dann wohl auf Unterlassung klagen, wobei er natürlich nicht grundsätzlich den Gast „wegklagen“ kann. Die ganze Aktion würde nicht viel Sinn machen und wäre einfach zu umgehen, indem man die Besuchszeiten eben wieder auf ein entsprechendes Mass reduziert.

Einfacher wäre vielleicht eine Einigung, dass man bei 3-4 Tagen in der Woche die Anrechnung von 1,5 Personen akzeptiert. Und das natürlich nur für die Nebenkosten, die per Vertrag ausdrücklich nach Personenzahl berechnet werden.

Gruß!

Horst

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