Ich habe eine Eigentumswohnung gemietet. Im Mietvertrag stehen 72 qm.
Diese 72 qm werden in der Nebenkostenabrechnung auch berechnet. Jetzt ist herausgekommen, dass die Wohnung aber bedingt durch sehr viele Schrägen nur 49 qm gross ist.
Der Vermieter meint, dass er bei der Teilungserklärung „übers Ohr“ gehauen wurde, wir aber trotzdem für 72 qm die Kosten zu übernehmen hätten.
Ist das so?
Die Eigentumswohnung befindet sich sicherlich in einer Eigentümergemeinschaft. Vom Verwalter dieser bekommt Ihr Vermieter eine sog. Hausgeldabrechnung, von der er festgelegte Positionen an den Mieter in der Nebenkostenabrechnung weitergibt. Wenn die Hausgeldabrechnung auf Basis von 79 qm gemacht wird, dann kann er auch diese Kosten an Sie weitergeben.
Hallo Monika,
es handelt sich bei Ihnen um eine Abweichnung von ca. 33% von der vertraglichen Wohnungsgröße. Vermutlich wurde bei der Berechnung nur die Wohnungsgrundfläche gemessen und die komplizierte Dachschrägenberechnung vergessen (???).
Ich zitiere das Mieterlexikon des deutschen Mieterbundes von 2007 (S. 597):
„Auswirkungen der Wohnfläche auf die Miete
Soweit es um die Miethöhe bei Vertragsbeginn geht, muß man unterscheiden:
Kleinere Abweichnungen muß der Mieter akzeptieren …
Ist die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner als im Vertrag angegeben … ist die Wohnung allein schon wegen der geringeren Fläche mangelhaft (BGH WuM 2005, 712; WuM 2004, 268). Das gilt auch, wenn der Vertrag eine „ca.“-Angabe enthält. Die Folge ist, der Mieter hat das Recht zur Mietminderung. In der Vergangenheit geleistete Zuvielzahlungen kann der Mieter zurückfordern, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist…“.
Daraus ergibt sich, daß Sie
die Miete angemessen kürzen können,
zuvielgezahlte Miete zurückfordern können und
nur die anteiligen Nebenkosten zu tragen haben.
Es ist für Sie unwichtig, wie sich der Vermieter mit der Eigentümergemeinschaft auseinandersetzt.
Ich würde mal mit dem Vermieter sprechen und ihn bitten, dass er evtl. noch einmal über die Teilungserklärung verhandelt. Dann würde sich auch für Sie etwas ändern.
Er selbst zahlt ja bei den Kosten, die er nicht auf Sie als Mieter umlegen darf auch bereits mehr. Somit hätten beide Parteien etwas davon.
Nein, wenn Sie die richtige Berechung der Schrägen haben (unter 1 m wird nicht berücksichtigt, unter 1,8 m bis 1 m zu 50% , ab 2 m 100% aber nochmals nachlesen!!!) dann auch nur den Anteil für 49 qm bezahlen, also den Vermieter auffordern (Einschreiben oder Bote!!! Bote muss Brief selber eintüten!) und Frist setzten (14 Tage für neue richtige Abrechung, sonst müssen Sie ggf selber ausrechnen und machen Fehler. Sie haben anspruch auf die richtige Abrechung!! Niemals den falschen Betrag bezahlen!!)
Ggf. schon mal 30 oder 40% Abschlag bezhalen, bis neue abrechung da ist!
Sie brauchen wirlich nur den Anteil bezahlen, der richtig ist! Sie können auch 2-5 Jahre die alten Abrechungen rückfordern (nachlesen, wann Ansprüche verjährt!!). Am Besten Anwalt geben (kostet zwar etwas, aber ist dann mit mehr Druck verbunden und Sie machen keinen Fehler). Wenn die Abrechung schnell kommt, zahlen Sie nur den RA Brief.
Kommt nichts als Antwort, weis der Anwalt schon, was zu tun ist.