Nebenkostenabrechnung/Einspruch/Verjährung

Ich habe die Nebenkostenabrechnungen für 2007/2008/2009
fristgerecht per Jahresende 2008/2009/2010 jeweils Ende Dezember erhalten. Jeder einzelnen Abrechnung habe ich per Einschreiben mit Rückantwort widersprochen, da diverse Posten sporadisch auftauchten, diverse Einzelposten sprunghaft gestiegen waren und sporadisch neue unerklärliche Posten hinztukamen.

Wie ist denn hier die Verjährungsfrist???
Danke für die Hilfestellung.

Hallo haben sie denn antworten bekommen?
wenn nicht ist der Vermieter immer noch eine Antwort schuldig. Zahlen Sie nur den für Sie klaren unstrittigen Betrag der Nachforderung. Bei einem Guthaben bleibt Ihnen nur der Weg über Rechtsanwalt.
Dem Vermieter können Sie nur nochmal eine frisst Setzen (Angebracht 14 Tage) um auf die Widersprüche. zu Reagieren.
Forderung an Sie verjähren frühestens nach 4 Jahren.Ansprüche an den Vermieter verjähren nicht.

gruß www.info-nebenkosten.de

Hallo Technofay2,

Sie schreiben, dass Sie gegen alle Nebenkostenabrechnungen ab 2007 Einspruch per Einschreiben mit Rückantwort erhoben haben, schreiben aber nicht ob Sie immer die volle Abrechnung gezahlt haben und auch nicht ob der Vermieter jemals geantwortet hat.
Damit ist es für mich nicht möglich zu einem objektiven Ergebnis zu kommen, das Ihnen weiterhelfen könnte.
Mein Rat: Wenden Sie sich mit Ihren Dokumenten an einen Mieterschutzverein in Ihrer Nähe oder an einen Anwalt für Mietrecht, dort wird man Ihnen helfen.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo Technofay,
der Vermieter muss auf den Widerspruch „nicht“ antworten. Wenn er der Meinung ist, die Einwendungen des Mieters sind nicht gerechtfertigt, kann er seinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung innerhalb der Verjaehrungsfrist (Regelverjaehrung nach 3 Jahren) noch per Mahnverfahren oder gerichtlich geltend machen.
Es gilt die 3 jaehrige Regelverjaehrung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der Abrechnung) entstanden ist. Z.B. verjaehren Ansprueche aus Abrechnungsjahr 2009 dann am 31.12.2012.
Wenn es noch „Verhandlungen (zb Briefwechsel)“ ueber den Anspruch gab, ist die Verjaehrung solange „gehemmt“ (§203 BGB §209 BGB).
Dies ist ein angepasstes Zitat aus dem Internet, siehe „http://www.juraforum.de/forum/mietrecht/widerspruch-…“.

Beste Grüße
Kocki

Hallo Technofay,

ich zitiere Abakus aus dem Jurarorum:

http://www.juraforum.de/forum/mietrecht/widerspruch-…

"Der Vermieter muß auf den Widerspruch nicht antworten.

Wenn er der Meinung ist, die Einwendungen des Mieters sind nicht gerechtfertigt, kann er seinen Anspruch auf Nebenkostennachzahlung innerhalb der Verjährungsfrist noch per Mahnverfahren oder gerichtlich geltend machen.

Es gilt die 3 jährige Regelverjährung §195 BGB, die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch (durch Erteilung der Abrechnung) entstanden ist.

Ansprüche aus dem Jahr 2005 verjähren dann am 31.12.2008

Wenn es noch Verhandlungen (zb Briefwechsel) über den Anspruch gab, ist die Verjährung solange gehemmt (§203 BGB §209 BGB)

Gruß
abakus"

Gruß

Mary