Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr wird im Herbst des Folgejahres zugestellt. Prüfung erfolgt durch Anwalt. Dieser bestreitet die Richtigkeit und verlangt Einsicht in sämtliche Unterlagen. Nach einigem Schriftwechsel erfolgt Einigung auf Belegeinsicht. Daraufhin werden bestimmte Abrechnungsposten bestritten. Z.B. wird behauptet (ohne Begründung), dass Rechnungsposten für den Hauswart nicht umlegbar seien. Der Vorschlag zur Klärung eine erneute Belegeinsicht durchzuführen bleibt ca. drei Monate unbeantwortet. Nach Zustellung der Abrechnung für das Folgejahr kommt dann die Aufforderung erneut Belegeinsicht - für beide Abrechnungszeiträume - zu gewähren. Ist dieses Vorgehen in Ordnung? Müssen Einwände nicht konkret, also mit nachvollziehbarer Begründung und vor allem zügig geltend gemacht werden?
Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr wird im Herbst
des Folgejahres zugestellt. Prüfung erfolgt durch Anwalt.
Dieser bestreitet die Richtigkeit und verlangt Einsicht in
sämtliche Unterlagen. Nach einigem Schriftwechsel erfolgt
Einigung auf Belegeinsicht. Daraufhin werden bestimmte
Abrechnungsposten bestritten. Z.B. wird behauptet (ohne
Begründung), dass Rechnungsposten für den Hauswart nicht
umlegbar seien. Der Vorschlag zur Klärung eine erneute
Belegeinsicht durchzuführen bleibt ca. drei Monate
unbeantwortet. Nach Zustellung der Abrechnung für das
Folgejahr kommt dann die Aufforderung erneut Belegeinsicht -
für beide Abrechnungszeiträume - zu gewähren. Ist dieses
Vorgehen in Ordnung? Müssen Einwände nicht konkret, also mit
nachvollziehbarer Begründung und vor allem zügig geltend
gemacht werden?
So lange die gegnerische Partei die Fristen einhält, gibt es wenig Möglichkeiten; es ist nicht verständlich, warum erst einiger Schriftwechsel mit dem Anwalt erfolgen muss, damit Belegeinsicht gewährt wird.
Angenommen wird, dass die Belegeinsicht durch den Anwalt abgelehnt wurde und er Kopien haben wollte.
Sind mögliche Einwände detaiiliert zu begründen oder reichen hier Angaben wie z.B. „das ist nicht umlegbar“ aus? Und der Rechnungssteller muss dann die Rechtmäßigkeit der Umlage nachweisen.
wenn der erste Einspruch gegen eine BK-Abrechnung fristgerecht erfolgt ist, werden sich wahrscheinlich Fristen innerhalb eines sich anschließenden Rechtsstreits (bzw. des Vorgeplänkels der Anwälte) nicht mehr aus dem Mietrecht, sondern aus dem Allgemeinrecht ableiten.
Generell hat der Mieter 12 Monate Zeit gegen eine Abrechnung Einspruch einzulegen.
Die Umlage / Abrechnung eines Hauswartes ist nicht generell möglich. Soweit ein Hausmeister z.B. Instandhaltungs, bzw. -setzungsarbeiten, Verwaltungsarbeiten usw. ausführt sind diese nicht auf den Mieter umlegbar. Evtl. befindet sich der VM hier auf dünnem Eis?
Die in Deutschland geltende, zugrundeliegende BK-Verordnung sollte einem VM bekannt sein (oder dessen Verwalter, der hoffentlich nicht der Hauswart ist), damit er nicht in die Verlegenheit kommt Punkte auf seine BK-Abrechnung zu setzen, die von einem Anwalt mit so dürren Worten abgeschmettert werden kann.