Hallo Ihr Wissenden
eine Frage hätte ich: wenn eine Privatperson einen Raum gewerblich vermietet, dann muss sie keine Umsatzsteuer auf den Mietpreis berechnen. Auch auf die Nebenkostenvorauszahlung würde keine Umsatzsteuer erhoben, es würde eine Abrechnung am Jahresende erfolgen.
Gilt dieses „alles brutto gleich netto“ ebenso für Nebenkostenabrechnung, die ja naturgemäß auch div. Umsatzsteuerbeträge enthalten würde, aber die Nebenkostenabrechnung ebenso in netto = brutto Beträgen gestellt werden würde?
Der Mieter wäre in dem Falle vorsteuerabzugsberechtigt und hätte Interesse daran, dass in der Nebenkostenabrechnung alle Steuerbeträge korrekt wieder gegeben werden.
Danke im Voraus für Hinweise.
Grüße
Ulrike
Hallo
Im Umsatzsteuerrecht gilt der Grundsatz, daß das steuerliche Schicksal der Nebenleistung dem der Hauptleistung folgt.
Wenn der Mieter die Räume ausschliesslich für umsatzsteuerpflichtige Umsätze benutzt (und die paar Euro fuffzig herauszurechnenden Vorsteuern aus den Betriebskosten einsparen will), dann muss er sich einen Vermieter suchen, der bereit ist auf seine Umsätze (Miete) zur Umsatzsteuer zu optieren bzw. versuchen den bestehenden Vermieter davon überzeugen, dies zu tun. Mit einer höheren Verwaltungskostenumlage wäre dann aber i.A. auch zu rechnen, da dies für den Vermieter mehr Verwaltungskostenaufwand bedeutet und ggf. die Hinzuziehung eines Steuerberaters erfordert.
Grüsse Rudi
Danke Rudi für Deine Antwort.
Ich dachte, das wäre für den Vermieter verpflichtend, das so zu handhaben wie von mir angenommen.
Bisher kannte ich nur gewerbl. Mietverträge von gewerbl. Vermietern.
Also dieser Vermieter ist jedenfalls nicht willens, die bez. Vorsteuer auszuweisen, und dabei gehts bei diesem Objekt nicht grad nur um ein paar Euro, da die Nebenkosten verhältnismässig hoch sind (und nur wenige Nebenkosten steuerfrei sind wie z.B. die Grundsteuer)
Viele Grüße
Ulrike
Also dieser Vermieter ist jedenfalls nicht willens, die bez. Vorsteuer auszuweisen
Falsch > der Vermieter darf auf seine Umsätze keine Mehrwertsteuer berechnen (soweit er nicht gegenüber dem Finanzamt freiwillig zur Umsatzsteuer optiert hat), weil die Vermietung nach UStG § 4 Abs. 12 steuerfrei ist.
Grüsse Rudi
Hallo Ulrike,
da ist der Vermieter aber arg ungeschickt. Reparaturen und Instandhaltung würden für ihn viel billiger, wenn er zur USt-pflichtigen Vermietung optierte.
Schöne Grüße
MM