Der Vermieter ist mit seinen Betriebskosten immer in
Vorleistung geggangen.
So ist es bei Betriebskosten.
D.h. die Zahlungen der Mieter lagen
immer unter den tatsächlichen Kosten, so dass Nachzahlungen
geleistet werden müssen.
Die kann der Vermieter aber nur verlangen, wenn er den Mietern die Abrechnnung innerhalb der Abrechnungsfrist, also 1 Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zukommen lässt und diese formal ordnungsgemäß ist.
Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann eine erst dann zugegangene Abrechnung keine Nachzahlungen begründen, eine zuvor zugegangene Abrechnung kann zwar nach Fristablauf korrigiert werden, der Vermieter ist aber durch die Höhe der ersten Nachforderung gedeckelt.
Da im Zweifel immer gegen den Vermieter entschieden wird,
Was soll denn der Blödsinn. Meinen Sie wirklich, dass Sie mit einer solchen Aussage hier (und insb. von mir) große Hilfe erwarten können?
Zudem hat das nichts mit Zweifeln zu tun, sondern das Recht der Nebenkosten und ihrer Nachzahlungsansprüche ist gesetzlich konkret geregelt, bzw. durch den BGH entschieden.
darf
ich davon ausgehen, dass bei korrigierter Abrechnung zwar
Gutschriften an die Mieter auszuzahlen sind, der Vermieter
aber auf Nachzahlungen verzichten muss?
Wie gesagt, das kommt darauf an. Eine erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugegangene Abrechnung begründet überhaupt keinen Nachzahlungsanspruch (jedoch einen Rückzahlungsanspruch und begründet zudem, zumindest die Vorauszahlungen einzubehalten). Eine vorher zugegangene und formal ordnungsgemäße Abrechnung, die nach Ablauf korrigiert wird, begründet ebenfalls den Auszahlungsanspruch, kann zudem einen Nachforderungsanspruch begründen, der ist aber der Höhe nach durch die Nachforderung der fristgemäßen Abrechnung begrenzt.
Gruß
Dea (der diese Regeln übrigens nicht gemacht hat)