Nebenkostenabrechnung - horrende Forderung?

Hi,
angenommen, jemand hat schon lange einen kleinen Laden gemietet, zahlt bisher aber nur eine geringe Nebenkostenvorauszahlung. Da er weiß, daß er damit sehr günstig fährt, besteht er auch nicht auf eine korrekte Abrechnung.
Nach 8 Jahren kommen die Vermieter auf die Idee, eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für das letzte Jahr (also das erste, das die dem Mieter in Rechnung stellen können) ergibt sich alleine eine horrende Rückforderung, die das, was er bisher im Jahr zahlt, noch übersteigt.

  1. ist es zulässig, nach so vielen Jahren eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen?
  2. gibt es bei der Höhe der Nachforderung eine Grenze? Kann der Mieter nicht einfach darauf bestehen, daß die Höhe der Vorauszahlungen hätte erhöht werden müssen?

MfG
Julia

Hallo Julia,

versetz dich doch mal in die Lage deines Vermieters.
Du wusstest schon seit Jahren, dass du viel zu wenig bezahlst. Dass du nichts dazu gesagt hast, ist nachvollziehbar und würde wohl fast jeder so machen, aber ist schon nahe am Betrug wie ich finde.

Und jetzt, nach acht Jahren, wo dir dein Vermieter schon viel, viel Geld geschenkt hat, willst du nicht mal für das letzte Jahr die korrekten Nebenkosten bezahlen?? Du hattest doch auch den Nutzen davon, DU hast doch das Wasser, den Strom, die Heizung usw. verbraucht - und dein Vermieter hat dafür bezahlt!!

Wenn die Abrechnung jetzt für ein einziges Jahr so „horrend“ ist, dann kannst du ja mal ausrechnen, wieviel dir dein Vermieter bisher schon geschenkt hat - ein Vielfaches davon!!!

  1. ist es zulässig, nach so vielen Jahren eine
    Betriebskostenabrechnung vorzulegen?

Du bist ja lustig…

  1. gibt es bei der Höhe der Nachforderung eine Grenze? Kann
    der Mieter nicht einfach darauf bestehen, daß die Höhe der
    Vorauszahlungen hätte erhöht werden müssen?

Du hast selber geschrieben, dass du wusstest, dass du zu wenig bezahlst. Jetzt plötzlich willst du drauf bestehen, dass höhere Vorauszahlungen hätten sein müssen. Auf die Idee hättest du dann auch schon früher kommen können, oder? Das wolltest du nicht - jetzt musst du halt auch die Folgen tragen.

Wenn ich dein Vermieter wäre, würde ich nach so einem Verhalten zusehen, dass ich schnellstens die Miete erhöhe und dir das Leben so schwer wie möglich mache. Hoffentlich hast du ihm gegenüber noch nichts von deinen Überlegungen erwähnt.

Anstatt dass du dich freust, dass du viel Geld geschenkt bekommen hast, willst du den dicken Vorteil jetzt nochmal haben. Überleg dir das nochmal!
Zahle einfach das was ihm mit vollem Recht zusteht und gut ist.

Gruß,
Matilda

Zahle einfach das was ihm mit vollem Recht zusteht und gut
ist.

genau danach hatte julia doch gefragt, wenn ich das recht verstanden habe, oder?
meines wissens können das höchstens die nebenkosten der letzten 3 jahre sein.

gruß
ann

Hi Julia,

die Kosten die normalerweise mit den sogenannten „Nebenkosten“ abgerechnet werden, sind in den letzten Jahren exorbitant gestiegen.

Die Schmerzgrenze des Vermieters scheint also jetzt erreicht zu sein und er rechnet jetzt lieber ab.

Und: Ja, dass darf er auch nach acht Jahren, aber natürlich nicht rückwirkend für die 8 Jahre. Maximal darf er bis 31.12.2005 Kosten von 2004 zurückfordern. Guthaben muss er für die letzten 3 Jahre zurückerstatten.

Die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen muss einvernehmlich zwischen VM und Mieter geregelt werden. Selbst einfach bestimmen kann das VM nicht. Und die Frage ist natürlich, ob ein Mieter der bisher gut gefahren ist, sich nicht im vorhinein schlichtweg geweigert hätte mehr zu bezahlen, da er noch glaubte mit den alten Beträgen „gut zu fahren“?

Jetzt kann er höchstens im Guten mit dem VM darüber verhandeln, dass er die „horrende“ Nachzahlung in Teilbeträgen erstattet und eine vernünftige Erhöhung der NK-Vorauszahlung vereinbaren.

Und das ist immer noch nicht die Garantie dafür, dass im nächsten Jahr nicht nochmal nachgezahlt werden muss, durch die weiterhin steigenden Preise bei Wasser, Abfall, Strom und Heizung.

Selbstverständlich ist es immer ärgerlich auf einen Batzen soviel nachzahlen zu müssen. Wenn aber der VM mit ordentlichen Dokumenten nachweist, dass die Nachzahlung aufgrund tatsächlich angefallener Kosten basiert, ist seine Forderung rechtens.

Für die Zukunft sollte man also eher - anstatt die Vogel-Strauß-Taktik anzuwenden - mit dem VM vereinbaren, wie man mit solchen eklatanten Preissteigerungen bereits im Vorfeld umgehen kann.

Gruß
Nita

Hallo,

der VM kann natürlich im Rahmen des Mietvertrages die vereinbarten Betriebskosten umlegen und abrechnen, auch wenn er dies früher nicht gemacht hat. Mit der Zahlung von Vorauszahlungen ist durch die fehlende Abrechnung keine Vertragsänderung entstanden.

Allerdings sind nach § 556 Abs 3 Satz 2 u 3. BGB nur Kosten seit dem 01.01.2004 zu zahlen. Eine Grenze über die Höhe der Nachforderungen gibt es selbstverständlich nicht.

Gruss Günter

angenommen, jemand hat schon lange einen kleinen Laden
gemietet, zahlt bisher aber nur eine geringe
Nebenkostenvorauszahlung. Da er weiß, daß er damit sehr
günstig fährt, besteht er auch nicht auf eine korrekte
Abrechnung.
Nach 8 Jahren kommen die Vermieter auf die Idee, eine korrekte
Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Für das letzte Jahr (also
das erste, das die dem Mieter in Rechnung stellen können)
ergibt sich alleine eine horrende Rückforderung, die das, was
er bisher im Jahr zahlt, noch übersteigt.

  1. ist es zulässig, nach so vielen Jahren eine
    Betriebskostenabrechnung vorzulegen?
  2. gibt es bei der Höhe der Nachforderung eine Grenze? Kann
    der Mieter nicht einfach darauf bestehen, daß die Höhe der
    Vorauszahlungen hätte erhöht werden müssen?

MfG
Julia

Hi Matilda,
zunächst mal geht es hierbei nicht um mich, sondern ist wie immer nur ein fiktiver Fall - und wenn, wäre ich in der Lage des Vermieters.

versetz dich doch mal in die Lage deines Vermieters.
Du wusstest schon seit Jahren, dass du viel zu wenig bezahlst.
Dass du nichts dazu gesagt hast, ist nachvollziehbar und würde
wohl fast jeder so machen, aber ist schon nahe am Betrug wie
ich finde.

Absolut, das finde ich auch. Es geht auch nur um die rechtlichen Grundlagen, ob man dieses Geld nun zumindst ab jetzt einfordern kann, nachdem der Mieter eben so lange den Kopf in den Sand gesteckt hatte.

Du bist ja lustig…

Wie gesagt, bitte nicht persönlich werden - ich finde dieses Verhalten des Mieters ebenso eine Unverschämtheit. Zumal es sich um einen Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft handelt, der ganz genau weiß, was man alles abrechnen kann und wieviel er bisher gespart hat. Genau deswegen wollte ich auch sichere Rechtsgrundlagen dafür haben, das ab jetzt so zu machen.

Ich wollte meine Position im Ursprungsbeitrag extra nicht so deutlich herausstellen - aber offensichtlich bin ich mit meinem Rechtsempfinden, daß der Mieter über die bisherige Ersparnis froh sein darf, nicht alleine.

Danke und dir noch einen schönen Tag,
Julia

Hi Günter,
wie immer danke für deine qualifizierte Antwort!

MfG
Julia

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Hi Nita,
ganz deiner Meinung, aber die Rechtsgrundlagen hatten mir bisher gefehlt. Wie schon unten geschrieben stellte ich die Frage aus der Sicht des Vermieters und denke, der Mieter weiß genau, welch Glück er bisher hatte. Zumal es sich um einen Experten handelt.

MfG
Julia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Allerdings sind nach § 556 Abs 3 Satz 2 u 3. BGB nur Kosten
seit dem 01.01.2004 zu zahlen. Eine Grenze über die Höhe der
Nachforderungen gibt es selbstverständlich nicht.
Gruss Günter

Ich möchte hier mal einhaken.
Es geht hier in diesem fiktiven Fall :wink:) doch um einen Laden
> also nicht um ein Wohnraum-Mietverhältnis.

BGB § 578 bestimmt, welche §§ aus Untertitel 2 „Mietverhältnisse für Wohnraum“ (= § 549 bis 577 a) auch für „Mietverhältnisse über andere Sachen“ gelten.
Ich lese daraus, dass § 556 BGB nicht für „Mietverhältnisse über andere Sachen“ gilt.
Meiner Ansicht nach, wären doch damit bei Nichtwohnraum-Mietverhältnissen für Betriebskosten-Abrechnungen bzw. sich daraus ergebende Nachforderungen die normalen Verjährungsfristen anzuwenden.