Hallo MueKe,
es gibt immer wieder etwas Neues. Eine solche Vereinbarung ist mir noch nicht begegnet. Ich kann nicht beurteilen, ob eine solche vereinbarung ungültig oder gar nichtig ist. Die rechtlichen Konsequenzen kann ich nicht beurteilen. Da brauchen Sie einen Fachmann (Mieterverein, Verbraucherzentrale oder Fachanwalt).
Eine Vereinbarung über eine Küchennutzungsgebühr gehört nicht in die Betriebskosten (s. Betriebskostenverordnung im Internet) und kann auch nicht als solche behandelt werden. Üblicherweise stecken solche Kosten in der Nettokaltmiete.
Da Sie offenbar die Zahlung im Mietvertrag vereinbart haben, kann der Vermieter die Pauschale nicht einfach heraufsetzen. Vertrag ist Vertrag, es bedarf also einer Vertragsänderung, der beide Seiten zustimmen müssen.
Prüfen Sie bitte Ihren Mietvertrag. Wo sind die Küchenkosten genannt?
Widersprechen Sie der Abrechnung wegen des Fehlers schriftlich und kürzen Sie eine ggf. gefordete Nachzahlung entsprechend bzw. fordern Sie zuviel bezahlte Betriebskosten zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt