Nebenkostenabrechnung - mehrere Mieter

Hallo an Alle!

meine Gedanken zum Thema „Zusendung einer Betriebskostenabrechnung an eine Zahl (x-1) von insgesamt x gesamtschuldnerisch haftenden Mietern 13 Monate nach dem Auszug“ lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Sollten derartige Erklärungen nicht jeder Mietpartei der Mietgemeinschaft x zugehen, wenn doch dem Vermieter y im Rahmen der Übergabe zwei neue, unterschiedliche Adressen angegeben wurden?

Die Frage ist an dieser Stelle, ob meine Gedanken auch der Realität entsprechen…

Was denkt ihr? Der Gedanke lässt mich nämlich nicht ruhig schlafen…

Hallo Shiraa,

schon wieder da?

Hab ich dir alles schon geschrieben.
Die Meinung ist auch so geblieben!

Kommt keiner, der ein Recht drauf hat,
findet auch keine Rechnung statt!

Die Mutter kann auch lauter bellen,
Sie hat im End nix zu kamellen.

Ihr Gegenüber hab Geduld,
doch trifft dich hier gar keine Schuld.

Sag ihr, du willst es wirklich wissen
und würdst die Abrechnung vermissen.

Ansonsten kann sie sich ver- dingsen

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

vielen dank für den lyrischen gedankenaustausch!
die frage, die jedoch weiterhin meine gedanken umkreist ist folgende: wird die hausverwaltung y weiterhin die mutter bzw. mitmieterin mit der forderung belästigen können? wenn ja, bestünde dann nicht im innenverhältnis ein klagegrund gegenüber der anderen mitbewohnerin, welche die abrechnung nie erhielt? wie verhält es sich mit einer schadenbegrenzungspflicht seitens der bösen mitbewohnerin?

es würde sicherlich das verhältnis der ehemaligen mietparteien nicht verbessern, ließe man es einfach auf sich beruhen. es wäre doch in diesem falle viel besser, wenn eine gesetzliche regelung oder ein grundsatzurteil bestünde, (so ist denn alles was ihr sünde - zerstörung , kurz das böse nennt mein eigentliches element) welches dem vermieter y geböte, eine derartige abrechnung beiden parteien zukommen lassen zu müssen, oder?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich lass das Reimen jetzt mal hier (langsam nervt es mich selbst!):

Die Mutter hat kein Vertragsverhältnis mit niemandem.

Die steht außen vor. Was die verlangt ist eigentlich piepegal.
Aus Anstand könnte man sich bereit erklären, die Hälfte - oder was auch immer vereinbart war - hier zu tragen. Aber es gibt keinerlei Rechtsgrundlage dazu, wenn es bei der Forderung der Mama bleibt.

Will man jetzt ehrlich sein, verlangt man eine korrekte Abrechnung.
Sind einem diese Leute Schnuppe, sagt man ihnen, dass einem das alles am A… vorbei geht.

Gruß!

Horst

P.S.: Dass ich hier’s Reimen aufhör’n tu
Das geb ich zu!
Aber das ist Shiraa jetzt Schuld!
Bis Mittwoch fehlte die Geduld…

Mir wäre das reimen viel zu anstrengend :smile: bzw. könnte ich es gar nicht.

Nun gut. Dass die Mutter der Mitbewohnerin keinerlei Ansprüche hat, ist klar. Die Hausverwaltung wird jedoch versuchen, den Betrag einzutreiben. D.h. sie werden sicherlich weiterhin die Mitbewohnerin kontaktieren (nehmen wir an, diese befindet sich auch noch im Ausland) und wird irgendwann einen Mahnbescheid schicken. Nehmen wir nun an, bei der Mitbewohnerin ist nichts zu holen. Dann wird sich die Hausverwaltung im nächsten Schritt an den anderen Vertragspartner wenden und vielleicht dessen Gehalt pfänden lassen usw.

Gegen die überhöhte Abrechnung (nehmen wir an, sie beträgt das 8-fache des üblichen Betrages) Widerspruch einzulegen, ist ohnehin zu spät, da die Abrechnung in diesem Falle - sagen wir - bereits im November an die böse Mitbewohnerin ging. Die gute Mitbewohnerin konnte also keinen Widersruch einlegen, da sie gar nichts davon wusste. Dies scheint doch aber ein Versäumnis des Vermieters y zu sein, oder?

Wenn es rechtens ist, dass ein Vermieter y nicht jedem Vertragspartner eine Kopie einer solchen Abrechnung zukommen lässt, dann kann eine solche Sache meines Erachtens doch nur im Innenverhältnis geklärt werden. Dort müsste dann doch entschieden werden, wer welchen Anteil trägt - entsprechend der bisherigen Vorgehensweise und unter Berücksichtigung des durch die böse Mitbewohnerin verursachten Schadens aufgrund des Versäumens des Widerspruchs. (Nehmen wir noch an, die Mutter der bösen Mitbewohnerin hätte jene der guten Mitbewohnerin angerufen und dieser mitgeteilt, ihre Tochter habe den Widerspruch vergessen…).

Nehmen wir an, dass die gute Mitbewohnerin nicht an einer solchen Klärung im Innenverhältnis interessiert ist und die Schuld gleich lieber der Hausverwaltung in die Schuhe schieben will, da diese ihr die Abrechnung niemals zukommen lies und somit die 12-monatige Frist abgelaufen ist.

Könnte die gute Mitbewohnerin dies mithilfe einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Urteils gegenüber der Hausverwaltung deutlich machen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Was A betrifft, so ist die Sache klar: Die Abrechnung wurde fristgerecht an die angegebene Adresse geschickt. Dass sie bei Muttern gelandet ist, zeigt, dass hier mit Vorsatz versucht wird, sich um die Zahlung zu drücken.

Bei B ist es tatsächlich schwierig. Grundsätzlich ist es wohl überflüssig, allen Mietern Kopien zukommen zu lassen, da sie eh gesamtschuldnerisch haften und den Rest üblicherweise unter sich klären müssen.
Nachdem aber dem Vermieter schon lange klar sein müsste, dass A nicht zahlt, müsste er schon an B eine Abrechnung schicken und B hat ab Zustellung ebenso 12 Monate Zeit zur Prüfung (die Zahlung wird allerdings nach vier Wochen fällig).

Was den Fristablauf betrifft, so ist die Frage, wer dies verschuldet hat. Im ersten Fall liegt die Schuld klar bei A. Im zweiten Fall dürfte wichtig sein, wann und was der Vermieter unternommen hat, um die Schulden bei B einzutreiben.

Es wäre zu überlegen, ob B sich hier nicht besser von einem Anwalt oder einem Mieterverein beraten läßt.

Gruß!

Horst