Nebenkostenabrechnung nach 4 Jahren

Hallo,

hier eine Frage zu verspäteten Nebenkostenabrechnungen:

Angenommen, ein Vermieter erstellt erst heute eine Nebenkostenabrechnung rückwirkend bis zum 1.10.1999. Der Auszug erfolgte zum 31.1.02, die Abrechnungszeiträume sind jeweils 1.7.-31.6. Im Mietvertrag ist unter Sonstiges handschriftlich vereinbart ‚Die Nebenkostenabrechnung erfolgt jährlich‘.

Könnte der Vermieter da diese Beträge noch nachfordern? Und wenn ja für welche Zeiträume? Es handelt da ja um einen Überlapp von neuem und altem Mietrecht.

Etwas verwirrt,
Ulf

Hallo,

Angenommen, ein Vermieter erstellt erst heute eine
Nebenkostenabrechnung rückwirkend bis zum 1.10.1999. Der
Auszug erfolgte zum 31.1.02, die Abrechnungszeiträume sind
jeweils 1.7.-31.6. Im Mietvertrag ist unter Sonstiges
handschriftlich vereinbart ‚Die Nebenkostenabrechnung erfolgt
jährlich‘.

Könnte der Vermieter da diese Beträge noch nachfordern? Und
wenn ja für welche Zeiträume? Es handelt da ja um einen
Überlapp von neuem und altem Mietrecht.

Angenommen, der Mieter erhält die Nachforderungen erst 2003 dann ergibt sich folgende Lösung: Die Abrechnung vom 01.10.1999 - 30.06.2000 ist nicht verjährt. Die Abrechnung vom 01.07.2000 - 30.06.2001 wäre verjährt, wenn sie nach dem 31.12.2002 vorgelegt wird. Die Abrechnung vom 01.07.2001 - 31.01.02 verjährt erst zum 31.12.2003.

Gruss Günter

Hallo Ulf,

vielleicht noch neuer § 556 BGB: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“ Du mußt also für das Jahr 2002 (1.1. - 31.12.) spätestens am 31.12.03 die Abrechnung vorliegen haben, d.h. die Jahre vorher entsprechend. Viel Glück beim Geldsparen.

Gruß Gerd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
:vielleicht noch neuer § 556 BGB: "Über die Vorauszahlungen für

Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf der
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." Du mußt also
für das Jahr 2002 (1.1. - 31.12.) spätestens am 31.12.03 die
Abrechnung vorliegen haben, d.h. die Jahre vorher
entsprechend. Viel Glück beim Geldsparen.

Gruß Gerd

Hallo,

kleine Korrektur notwendig. Du zitierst den neue § im Mietrecht seit 01.09.2001.
da dieser erst ab 01.09.2001 gilt betrifft dies erstmalig alle Abrechnungen ab dem 01.01.2001 ff. Die Abrechnungen zuvor unterliegen der bisherigen Verjährung von vier Jahren. Dies bedeutet, dass 2000 und 1999 nicht verjährt sind und der neuen § nicht anzuwenden ist.

Gruss Günter

Hallo!

Angenommen, ein Vermieter erstellt erst heute (Juni 2003) eine 
Nebenkostenabrechnung rückwirkend bis zum 1.10.1999. Der
 Auszug erfolgte zum 31.1.02, die Abrechnungszeiträume sind 
jeweils 1.7.-31.6. Im Mietvertrag ist unter Sonstiges
 handschriftlich vereinbart ‚Die Nebenkostenabrechnung erfolgt jährlich‘.

Angenommen, der Mieter erhält die Nachforderungen erst 2003
dann ergibt sich folgende Lösung:
Die Abrechnung vom 01.10.1999 - 30.06.2000 ist nicht verjährt.

Jetzt muss ich doch noch einmal nachfragen:
Im Netz ist an verschiedenen Stellen von 2,5 bis 4 Jahren Verjährungsfrist nach altem Mietrecht die Rede. Aber nur die 4 Jahre sind wirklich anerkannt?

Die Abrechnung vom 01.07.2000 - 30.06.2001 wäre verjährt, wenn sie nach
dem 31.12.2002 vorgelegt wird.

Verstehe ich das richtig, dass hier dann das Datum des Vorlegens für die Verjährung entscheidend ist?
Der Abrechnungszeitraum selbst fällt ja vor den 1.9.2001 und das neue Mietrecht.

Die Abrechnung vom 01.07.2001 - 31.01.02 verjährt erst zum 31.12.2003.

Hier wären „12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes“ der 31.01.03. Warum verfällt das nicht zu diesem Zeitpunkt?

Kompliziertes Zeug!

Beste Grüße,
Ulf