Nebenkostenabrechnung nach umzug .Wann?

hallo

Wenn ein Mieter auszieht,bis wann muß der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen?

Wie geht man vor,wenn man nach Erhalt der Abrechnung sieht,daß der Ex-Vermieter die Abrechnung falsch abgerechnet hat.(Zählerstände zu hoch,falsche Vorauszahlung angegeben usw.Die Rechnung ist ziemlich überhöht.

Der Mieter X hat die Zählerstände nach dem Leerräumen der Wohnung zwar für sich schriftlich erfasst,hat es aber versäumt,sich das vom Vermieter bestätigen zu lassen.
Vermieter hat bei der Schlüsselübergabe auch keinen Stand der Zähler protokolliert.

Wie ist hier die Rechtslage?

Muss der Vermieter die Zählerstände beweisen oder der Mieter?

Wie geht man in diesem Fall vor?

mfg

klausklaus

Das übliche: dies ist keine Rechtsberatung, lediglich
die Wiedergabe meiner persönlichen Meinung. Im
Bedarfsfalle ist ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsberater
zu konsultieren.

Wenn ein Mieter auszieht,bis wann muß der Vermieter die
Nebenkostenabrechnung erstellen?

Nun, es ist gesetzlich vorgesehen, dass eine Abrechnung
innerhalb eines Jahres nach ende der Abrechnungsperiode
erfolgt - als Beispiel also, wenn die Abrechnungsperiode
01.01.-31.12. ist und du zum 31.01.2008 ausziehst, dann
kann dennoch die Abrechnung bis zum 30.12.2009
zugestellt werden.

Wie geht man vor,wenn man nach Erhalt der Abrechnung
sieht,daß
der Ex-Vermieter die Abrechnung falsch abgerechnet
hat.(Zählerstände zu hoch,falsche Vorauszahlung
angegeben
usw.Die Rechnung ist ziemlich überhöht.

Nun, der erste Schritt wäre der Abrechnung zu
widersprechen. Damit gewinnt man schon mal Zeit. Wichtig
aber ist konkret zu begründen, was und warum
widersprochen wird.

Der Mieter X hat die Zählerstände nach dem Leerräumen
der
Wohnung zwar für sich schriftlich erfasst,hat es aber
versäumt,sich das vom Vermieter bestätigen zu lassen.
Vermieter hat bei der Schlüsselübergabe auch keinen
Stand der
Zähler protokolliert.

Wie ist hier die Rechtslage?
Muss der Vermieter die Zählerstände beweisen oder der

Mieter?

Wie geht man in diesem Fall vor?

Dazu gibt es meines wissens nach keine Gesetzgebung,
weil man davon ausgeht, dass es einfach von sich aus so
geschieht und eine gerechte Abrechnung statt findet.
In dem vorliegenden Fall hat der Vermieter schon
vorgelegt, nun ist der Mieter an der Reihe das Gegenteil
zu beweisen. Hier empfehle ich einen Rechtsanwalt zu
konsultieren. Die Frage ist, ob der überhöhte Betrag so
hoch ist, dass sich dieser Kostenaufwand auch lohnt.

prima schulaufgabe - viel spaß beim lösen :wink:

Hallo Klaus,

der Vermieter hat bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit die Abrechnung zu erstellen.
Z. B. Du ziehst am 31.03.2010 aus, dann hat er Zeit bis zum 31.03.2011 Dir die Abrechnung zukommen zu lassen.

Wenn die Arbechnung falsch ist, dann musst Du- schriftlich- Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen.

Eigentlich muss bei jedem Auszug und Einzug eines Mieters ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll erstellt werden, dieses beinhaltet die Zählerstände. Das Protokoll wird von Beiden unterzeichnet.
Wie es sich verhält wenn nichts schriftlich fixiert wurde, kann ich Dir leider auch nicht sagen.

Beste Grüße
Kathrin

Guten Tag,

Ich glaube der Vermieter hat 1-2 Jahre Zeit die Nebenkostenabrechnung zu stellen.

Wie die Rechtslage jedoch genau ist…, auch wegen der Beweispflicht der Zählerstände, kann ich dir leider nicht weiter helfen. Ich habe Erfahrung in Sachen internationalen Umzugsdienstleistungen. Das deutsche Mietrecht ist nicht mein Fachgebiet.

Gruß
Chris

sorry, kann ich nicht rechtssicher beantworten.
antje

Wenn ein Mieter auszieht,bis wann muß der Vermieter die
Nebenkostenabrechnung erstellen?

Wie geht man vor,wenn man nach Erhalt der Abrechnung sieht,daß
der Ex-Vermieter die Abrechnung falsch abgerechnet
hat.(Zählerstände zu hoch,falsche Vorauszahlung angegeben
usw.Die Rechnung ist ziemlich überhöht.

Der Mieter X hat die Zählerstände nach dem Leerräumen der
Wohnung zwar für sich schriftlich erfasst,hat es aber
versäumt,sich das vom Vermieter bestätigen zu lassen.
Vermieter hat bei der Schlüsselübergabe auch keinen Stand der
Zähler protokolliert.

Wie ist hier die Rechtslage?

Muss der Vermieter die Zählerstände beweisen oder der Mieter?

Wie geht man in diesem Fall vor?

mfg

klausklaus

Hallo Klausklaus,

eine standardisierte Vorgehensweise kenne ich hierfür nicht. Bei Auszug sollte immer ein Abnahmeprotokoll über den Zustand der Wohnung inkl. der Zählerstände gemacht werden. Dies ist ja wohl nicht erfolgt. Somit wird dann Aussage gegen Aussage stehen.
Am besten auf den Vermieter zugehen und ihn damit konfrontieren, vielleicht kann ein Zeuge die Zählerstände bezeugen.
Nun zur Nebenkostenabrechnung: Wenn die NK-Abrechnung sachlich falsch ist, dann ist schriftlich an den Vermieter ein Widerspruch gegen die NK-Abrechnung einzureichen, am Besten per Einschreiben mit Rückschein. Dabei ist konkret zu begründen und ggf. zu belegen, welche Kosten sachlich falsch sind.
Da die NK zeitnah zu begleichen sind kann man es so machen, dass nur die unstrittigen Kosten, falls es hierbei zu einer Nachzahlung gekommen ist, überwiesen werden.

Beste Grüße
Kocki

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Klausklaus,
eine Frage hatte von dir hatte ich noch beantwortet.
Der Vermieter muss spätestens nach einem Jahr nach dem Abrechnungszeitraum, Beispiel Abrechnungsjahr 2008 - dann muss die NK-Abrechnung spätestens Ende 2009 zugestellt sein. Nur wenn der Vermieter begründet belegen kann, dass er nicht früher die NK-Abrechnung erstellen konnte, z.B. wenn sein Verwalter oder Steuerberater erkrankt ist, das PC-System ausgefallen ist, Feuer Dokumente vernichtet hat, usw., dann muss man auch nach 1 Jahr noch die Abrechnung aktzeptieren. Unabhängig davon verfällt für den Mieter bei zuviel voraus gezahlter Nebenkosten kein Anspruch an den Vermieter auf Rückzahlung. Fristen für WiderSprüche belaufen sich auf 3 Jahre.
Beste Grüße
Kocki

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

also zuerst würde ich fragen, wann der Vermieter den Zählerstand abgelesen hat. Wenn zwischen dem Ablesedatum des Mieters und dem des Vermieters ein zeitlicher Abstand ist, ist der Fall eigentlich schon klar.
Für die Vorauszahlung hat der Mieter doch bestimmt irgendeine Quittung, einen Kontoauszug oder den Mietvertrag vielleicht?
Ich hoffe das hilft weiter…

Hallo!

Entschuldige bitte die späte Antwort, ich habe erst jetzt die mails der letzten zwei Wochen lesen können.

Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, wende Dich bitte an die Verbraucherberatung, die können Dir kostenlos einiges sagen; oder tritt in den Mieterbund ein, rückwirkend bist Du zwar nicht Rechtsschutz versichert, eine kompetente Beratung werden sie Dir aber geben können.

Gruß, Jürgen

Hallo!

Entschuldige bitte die späte Antwort, ich habe erst jetzt die mails der letzten zwei Wochen lesen können.

Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, wende Dich bitte an die Verbraucherberatung, die können Dir kostenlos einiges sagen; oder tritt in den Mieterbund ein, rückwirkend bist Du zwar nicht Rechtsschutz versichert, eine kompetente Beratung werden sie Dir aber geben können.

Gruß, Jürgen.

Hallo!

Entschuldige bitte die späte Antwort, ich habe erst jetzt die mails der letzten zwei Wochen lesen können.

Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, wende Dich bitte an die Verbraucherberatung, die können Dir kostenlos einiges sagen; oder tritt in den Mieterbund ein, rückwirkend bist Du zwar nicht Rechtsschutz versichert, eine kompetente Beratung werden sie Dir aber geben können.

Gruß, Jürgen…

hallo

Wenn ein Mieter auszieht,bis wann muß der Vermieter die
Nebenkostenabrechnung erstellen?

Wie geht man vor,wenn man nach Erhalt der Abrechnung sieht,daß
der Ex-Vermieter die Abrechnung falsch abgerechnet
hat.(Zählerstände zu hoch,falsche Vorauszahlung angegeben
usw.Die Rechnung ist ziemlich überhöht.

mfg

klausklaus

Hallo!

Entschuldige bitte die späte Antwort, ich habe erst jetzt die mails der letzten zwei Wochen lesen können.

Leider kann ich Dir nicht weiterhelfen, wende Dich bitte an die Verbraucherberatung, die können Dir kostenlos einiges sagen; oder tritt in den Mieterbund ein, rückwirkend bist Du zwar nicht Rechtsschutz versichert, eine kompetente Beratung werden sie Dir aber geben können.

Gruß, Jürgen

Hallo,
leider kann ich dir hier nicht helfen, denn damit kenn ich mich nicht aus.
viel glück noch
gruß
mahema

hallo klausklaus
zu 1.:
siehe hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der
Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die
Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann
der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“

zu 2.:
Ich empfehle zuerst Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und zu versuchen
die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.
Bei Misserfolg schriftlich Einspruch gegen die Nebekostenabrechnung einlegen.

zu 3.:
Die Versäumnisse der Zählerablesung sind sehr ärgerlich! Auch hier die erste
Wahl: einvernehmliche Einigung, ggf. Rechtsauskunft einholen.

LG
Mary