Hallo an alle!
Folgender Fall:
Ich bin Mieter einer Wohnung die ich monatlich mit Warmmiete bezahle.
Diese WHG. habe ich 03.2009 bezogen und seit dem keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Ich brauche diese je doch für die Steuererklärung.
Meine Verwalterin sagte mir am telefon dass die Whg.Genossenschaft sich 1 Jahr Zeit lassen kann mit der Abrechnung. Die Wasserstand abzähler war vor ca. 4Monaten auch schon jemand ablesen und die Heizkostenzähler ebenfalls.
Nun was ist da los? Können die sich wirklich so lange zeit lassen mit er Abrechnung??Verfällt evt. gezahltes Guthaben, da ich nicht jeden Tag zu Hause bin und viel unterwegs wegen der Arbeit.
Kann ich die Verwalterin unter Druck setzen damit sie mir ein Abrechnung ausstellt??
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass der Abrechnungszeitraum für das Haus gleich dem Kalenderjahr ist, also vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
Sie sind im März 2009 eingezogen, die Abrechnungsperiode endet am 31.12.2009, Sie erhalten somit eine zeitanteile Abrechnung 2009.
Diese muss bis zum 31.12.2010 bei Ihnen eingegangen sein, insofern hat die Verwalterin Recht, dass man sich bis zu 1 Jahr mit der Erstellung der Abrechnung Zeit lassen kann.
Warten Sie also die fünf Wochen bis zum jahresende noch ab. Wenn Sie bis dahin keien Abrechnung vorliegen haben, können Sie „ordentlich Druck“ machen. Aber das wäre ein anderes Thema. Also erstmal abwarten.
Die Verwalterin hat recht, sie muss die Abrechnung erst bis 31.12.2010 abgegeben haben. Bis dahin hat sie Frist. Danach kann sie keine Forderungen mehr stellen. Daher wirst du die Abrechnung bis dahin sicher erhalten. die Verwaltung kann manchmal nichts dafür, dass die Abrechnung so spät erfolgt, da sie ebenfalls auf Unterlagen und Ableseergebnisse von der Abrechnungsfirma (techem/ista/minol/brunata etc.) warten muss.
Hallo snyper,
Die Verwalterin hat völlig Recht. Der Abrechnungszeitraum ist wahrscheinlich vom 1.1.2009 - 31.12.2009. Also muss die NKA spätestens am 31.12.2010 im Briefkasten liegen. Bis dahin ist noch ein Monat Zeit. Die Ablesung vor vor 4 Monaten kann auch eine Zweischenablesung (Mieterwechsel, neue Wasseruhr, neue Wärmemengenzähler etc.) gewesen sein…
Für die Anrechnung in der Steuererklärung kann ich keine Auskunft geben (vielleicht reicht der Mietvertrag mit der Festlegung der Vorauszahlungen???)
Es verfällt kein Guthaben und die Verwalterin ist in keinem Falle unter Druck zu setzen!! Sie macht ihren Job richtig.
Hier ist die Quelle:
§556 BGB 3) „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
Hallo! Danke für die Unfangreiche Antwort!!
Haben Sie eine Ahnung wie man dann Nebekosten (Hausmeister/Reinigungsdienst) beim Finanzamt bei dem Lohnsteuerjahresausgleich einreichen kann wenn die Abrechnung erst im nächsten Jahr erfolgt bzw. die Mitteilung man dann erhält??
Im Mietvertrag sind keine genauen Kosten konkret geregelt für diverse Dienstleistungen.
Danke im voraus!
Hallo,
leider etwas spät, aber durch eine Umspeicherung war alles nicht einsehbar.
Sind monatlich zu zahlende Nebenkosten mietvertraglich bindend vereinbart worden, so ist darüber jährlich abzurechnen (BGB § 556 Abs. 3). Um in Erfahrung zu bringen, in welchem jährlichen Zeitraum abgerechnet wird und wann die Abrechnung zugestellt wird, ist es angebracht schriftlich bei der Verwaltung nachzufragen oder beim Nachbarn (ggfs. auch eine Abrechnung zeigen lassen wenn’s geht).
Liegen Übernahmezählerstände zum Einzug vor bzw. sind bei Einzug die Heizkörpermesseinheiten etc. abgelesen bzw. ausgetauscht worden, d. h. hat eine Zwischenablesung stattgefunden und sind etwaig vorhandene (geeichte) Kaltwasser- und Warmwasserzähler, die sich in der Wohnung befinden, abgelesen worden? Fernablesegeräte, die an den jeweiligen Heizkörpern angebracht sind, werden durch die Ablesefirma oder Gerätehersteller o. Leasinggeber gemäß Voreinstellung/Ablesung i.d.R. am 31.12. eines Jahres abgelesen.
Ggfs. befinden sich Ablesewerte im Übergabeprotokoll. Falls keine Ablesung zum Einzug erfolgt ist, werden Verbrauchsgrößen mittels Gradtagszahlen bzw. nach Personen ermittelt und abgerechnet bzw. so sollte es sein (s. BGB § 556a).
Gem. BGB § 556, Abs. 3 ist über geleistete Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abzurechnen, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens zum Ablauf des 12. Monats des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nachforderungen durch den Vermieter können nach diesem Zeitpunkt nur noch bei nachweislich nicht schuldhafter Verzögerung durch den Vermieter nachgefordert werden.
Der Mieter hat seinerseits wiederum 12 Monate Zeit nach Zugang der Abrechnung Einwendungen geltend zu machen. Liegt keine Abrechnung vor, so kann der Mieter gem. BGB § 199 seinen Anspruch auf Abrechnung gegenüber dem Vermieter nachdem der Anspruch entstanden ist, (schriftlich!) geltend machen. Gemäß BGB § 195 beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre!
Zeit lassen kann die mit Abrechnung beauftragte Verwaltung sich insofern, als dass Rechnungen, die in den Abrechnungszeitraum gehören vorliegen sollten. Aber die Abrechnung selbst muss zeitnah erfolgen!
Ist der Abrechnungszeitraum und der etwa zugrundezulegende Zustellungstermin festgestellt worden, so kann nach schriftlicher Aufforderung zur Abrechnung mit angemessener Fristsetzung der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden. Sollte nach nochmaliger Aufforderung der Vermieter nicht eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellen, so kann die Miete nach Mitteilung um die monatlich vereinbarten Vorauszahlungen gekürzt werden.
Das alles löst zwar nicht die Steuererklärung, dazu kann müsste ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.
Ich hoffe, es ist alles verständlich und nachvollziehbar.
Freundliche Grüße,