Hallo Sachwerte,
nach einmal Googeln (Verjährung Anspruch auf Nebenkostenabrechnung) habe ich
das im Netz gefunden:
In 123-Recht beschrieb im Jahr 2005 Rechtsanwalt Andreas Schwartmann ausführlich einen
ähnlichen Fall und antwortet dort einem Vermieter.
Besser kann ich es auch nicht erklären… ;–)
Ich zitiere ihn hier, auch wenn er sich auf einen konkreten Fall bezieht.
"Der Anspruch auf Rechnungslegung verjährt gem. § 195 BGB nach 3 Jahren, wobei
gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in
dem die Forderung entstanden ist, allerdings nur unter der zusätzlichen
Voraussetzung, dass der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt „von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit“ hätte erlangen müssen. Diese Voraussetzungen
werden bei einem Mietverhältnis aber in der Regel erfüllt sein, denn die
anspruchsbegründenden Umstände ergeben sich aus dem Mietvertrag ebenso wie
die Parteien.
Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung wird nach § 556 BGB nach 1 Jahr fällig,
was nach der Rechtsprechung des BGH auch nach altem Mietrecht und für das Jahr
2000 gelten wird.
Der Abrechnungsanspruch für das Jahr 2000 wurde also am 1.1.2002
fällig, die dreijährige Verjährungsfrist begann also mit Ablauf des Jahres 2002
und endet folglich erst am 31.12.2005.
Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Abrechnung des Jahres 2001 (2008),
welcher erst am 01.01.2003 fällig wurde und somit erst am 31.12.2006
verjährt sein wird.
Der Mieter hat also gegenwärtig noch unverjährte Ansprüche auf Erstellung der
Abrechnungen.
Der BGH hat desweiteren in diesem Jahr (in 2005) entschieden, daß dem Mieter
eines beendeten Mietverhältnisses ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Vorauszahlungen zusteht, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abrechnet. Ich
erlaube mir, dazu auf meinen Beitrag bei 123recht.net hinzuweisen, den Sie in
einem weiteren Fenster aufrufen können, wenn Sie hier
http://www.123recht.net/article.asp?
a=12688&f=ratgeber_mietrecht_raschwartmannbetriebskostenabrechnung&p=1%2
2%20target=%22_blank&__utma=1.728648841.1266943098.1276158949.128099
6483.15&__utmb=1.2.10.1280996483&__utmc=1&__utmx=-
&__utmz=1.1280996792.15.9.utmcsr=google|utmccn=(organic)|utmcmd=organic|
utmctr=Verjährung%20Anspruch%20auf%20Nebenkostenabrechnung&__utmv=-
&__utmk=63426607
klicken.
Der Mieter hat also noch bis Ende nächsten Jahres Zeit, seinen Anspruch aus 2000
geltend zu machen, sowie noch ein weiteres Jahr um seinen Anspruch aus
2001 klageweise geltend zu machen. (…)"
Besten Gruß
Mary