hey.
fallbeispiel: ein exvermieter stellt fest, dass man "mietschulden i.H. von 500€ hat.
der mieter legt dagegen anwaltlich wiederpruch ein (per einschreiben rückschein) und kann mithilfe von kontoauszügen beweißen, dass alles pünktlich gezahlt wurde.
der exvermieter antwortet auf den wiederspruch 11 monate nicht.
nun wird eine jahresabrechnung erstellt und ein guthaben ist ersichtlich, welches der exvermieter aufgrund der „mietschulden“ nicht auszahlen will.
meine frage:
muss der vermieter trotz „mietschulden“ diesen betrag auszahlen?
spielt der wiederspruch dabei eine rolle oder muss der vermieter auch bei angenommenen tatsächlichen mietschulden die abrechnung auszahlen
Wenn Mietschulden bestehen oder wenn man sich über einen Widerspruch noch nicht abschließend geeinigt hat, kann natürlich ein Guthaben der BK-Abrechnung einbehalten werden.
fallbeispiel: ein exvermieter stellt fest, dass man
"mietschulden i.H. von 500€ hat.
der mieter legt dagegen anwaltlich wiederpruch ein (per
einschreiben rückschein) und kann mithilfe von kontoauszügen
beweißen, dass alles pünktlich gezahlt wurde.
Wobei ich bis dahin, wenn ich wirklich nachweislich keine Mietschulden hätte, auch ohne Anwalt gelangt wäre, aber gut.
der exvermieter antwortet auf den wiederspruch 11 monate
nicht.
Macht nix.
nun wird eine jahresabrechnung erstellt
Fristgerecht?
und ein guthaben ist
ersichtlich, welches der exvermieter aufgrund der
„mietschulden“ nicht auszahlen will.
Dann wird ein zweites Einschreiben fällig, und zwar eines mit Bezug auf das erste Schreiben und einer deutlichen Fristsetzung für die Auszahlung des Restguthabens, das ganze unter Androhung der Einleitung eines Mahnverfahrens bei fruchtlosem Fristablauf.
meine frage:
muss der vermieter trotz „mietschulden“ diesen betrag
auszahlen?
Wenn es keine Mietschulden gibt, dann muss er natürlich auszahlen.
spielt der wiederspruch dabei eine rolle oder muss der
vermieter auch bei angenommenen tatsächlichen mietschulden die
abrechnung auszahlen
Bei vorhandenen Mietschulden darf der Vermieter verrechnen, egal, was ihm der Mieter geschrieben hat und ob er darauf reagiert hat.
Es kommt nicht nur darauf an, was man einander mitteilt, sondern auch, ob beweisbare Fakten die Grundlage bilden oder nur wenig gerichtsfeste Wunschvorstellungen.
fallbeispiel: ein exvermieter stellt fest, dass man
"mietschulden i.H. von 500€ hat.
der mieter legt dagegen anwaltlich wiederpruch ein (per
einschreiben rückschein)
anwaltlicher Widerspruch des Mieters? Wie geht das denn?
Hat der Mieter selbst geschrieben oder hat er einen Anwalt beauftragt?
und kann mithilfe von kontoauszügen
beweißen, dass alles pünktlich gezahlt wurde.
Mal was Grundsätzliches: Miete ist eine Bringschuld.
Deswegen sind die Kontoauszüge des Mieters nicht unbedingt ein Beweis, daß die Mietzahlungen auch auf dem Konto des Vermieters eingegangen sind (falsche Kontonummer oder Buchungsfehler Bank oder was es da noch alles so gibt).
der exvermieter antwortet auf den wiederspruch 11 monate
nicht.
Dann sollte der Mieter mal seinem Anwalt „Beine machen“.
Wobei das die Vermutung stützt, daß der Mieter (bisher) keinen Anwalt hat.
nun wird eine jahresabrechnung erstellt und ein guthaben ist
ersichtlich, welches der exvermieter aufgrund der
„mietschulden“ nicht auszahlen will.
meine frage:
muss der vermieter trotz „mietschulden“ diesen betrag
auszahlen?
spielt der wiederspruch dabei eine rolle oder muss der
vermieter auch bei angenommenen tatsächlichen mietschulden die
abrechnung auszahlen
Ja, was denn nun? Bestehen Mietschulden oder nicht?
Irgendwie klingen die Fragen ein bißchen so, als ob der Mieter doch Mietschulden hat.