Nebenkostenabrechnung trotz Ofen bei Ölheizung

Hallo,
haben da ein kleines Problem mit der Abrechnung der Nebenkosten für unsere Einliegerwohnung. Wir (2 Personen) bewohnen die obere Etage unseres Einfamilien-hauses (125 m²), einen Großteil der Wohnung heizen wir jedoch mit unserem Kamin (ca. 40 m²), den Rest mit einer Ölheizung. Die Einliegerwohnung (50 m²) werden wir jetzt an ein Pärchen vermieten. Nun ist unser Problem mit der Verteilung der Nebenkosten: wie können wir jetzt besser anteilig abrechnen (nach m² oder nach Köpfen)? Würden wir nach m² abrechen wären es 125 m² (d. h. 71% mit Ofen) gegenüber 50 m² (29%), pro Kopf würden wir Hälfte/Hälfte abrechnen (obwohl wir mit Ofen heizen).
Für eure Antworten sind wir dankbar

Hallo Trapjaw,

üblich ist, dass Heizkosten nach der Größe der Räumlichkeiten abgerechnet werden.Die beheizbaren Räume setzen sich aus 125 + 50 m²zusammen, also gesamt 175 m².
Danach entsteht für Ihre Wohnung ein Prozentsatz von 71,43% und für die Einliegerwohnung ein Prozentsatz von 28,57% Anteile Heizkosten.
Ihre Aussage, dass Sie einenGroßteil Ihrer Wohnung,nämlich ca.40 m² mit Ihrem Kamin beheizen, ist für eine exakte Berechnung zu ungenau, es sei denn,
dass diese Beheizung ausschließlich für eine Räumlichkeit genutzt wird, die nicht mit der Ölheizungsanlage gekoppelt ist.
Ich vermute,dass das nicht der Fall ist und daher eine genaue Abrechnung nur dann möglich ist, wenn man die Wärmeabnahme in der Einliegerwohnung messen kann.
Ideal wäre für diese Wohnung ein in die Zuleitung eingebauter Wärmezähler oder aber das Anbringen von
Wärmezählern an den Heizkörpern.
Beides ist mit zusätzlichen Kosten verbunden und so könnten Sie natürlich auch den Schnitt Ihrer bisherigen Gesamtheizkosten der letzten 3 Jahre für die Ölheizung zu Grunde legen und mit den Mietern schriftlich vereinbaren, dass der nun anstehende Mehrverbrauch künftig von diesen getragen wird.
Auf jeden Fall sollten Sie diese Vereinbarung auch im Mietvertrag festschreiben.
Eine andere Möglichkeit sehe ich derzeitig nicht.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo Trapjaw,

grundsätzlich gelten die Vorschriften der HeizkostenV, deren Regelungen verbindlich sind. Handelt es sich um ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, können die Parteien ausnahmsweise abweichende Vereinbarungen treffen (§ 2 HeizkostenV). Enthält der Mietvertrag also eine entsprechende Vereinbarung, steht einer individuellen Umlage nichts entgegen. Eine Beratung durch einen Fachmann vor Ort, wäre dennoch empfehlenswert.

Mit freundlichen Grüßen

HI
ein Tipp wende dich mal an die kostenlose Verbraucherberatung die sind nämlich nicht nur für den Fall da das jemand sich beschwert, sondern auch dafür das erst keinerlei Beschwerden entstehen können. Also das mit dem Kamin ist schlecht… da du ja generell keine Verbrauchsmesser an den Heizkörpern angebracht hast… aher wir jede Umlage nie und nimmer gerecht werden. Wobei die sogenannten Kaltverdunsterröhrchen ja inzwischen auch elektronisch gibt. Vorteil dabei ist dass es welche gibt die deine fremderzeugte energie (Kaminofen) nicht mit hineinrechnen. ANsonsten passiert dir das, weil die Röhrchen ja nicht unterscheiden können woher die Energie in wirklichkeit her kommt.
Siehe bitte bei den einschlägigen Heizkostenverteilungs Verrechnungsfirmen nach z.B: Techem
Gruß Peter

Hallo Trapjaw,
da ihr nur zwei Parteien im Haus seid und dazu noch die Vermieter im Haus wohnen, MÜSST ihr nicht nach der Heizkostenverordnung abrechnen. Sie schreibt vor, dass die individuellen Kosten genau erfasst werden.) Angesichts der Verteilung der qm und der beschrieben Heizsituation (Kaminöfen) würde ich jedoch dringend dazu raten, Messvorrichtungen zu installieren! Bei den momentanen Energiepreisen ist sonst - gleich bei welchem Abrechnungsmodus - der Streit oder Unzufriedenheit vorprogrammiert. Um das zu vermeiden ist es eine Investition wert!!!
Normalerweise werden 30-50% der Heizkosten qm-abhängig und 50-70% verbrauchsabhängig berechnet. (Energie zur Erwärmung des Wassers nicht vergessen!!!) Die Abrechnung Hälfte/Hälfte geht sicher nicht! DAs wäre ja sehr ungerecht den Mietern gegenüber!!!

Gruß
Mary

Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
mehr unter www.info-nebenkosten.de

Hallo Trapjaw,

die Energieverbräuche sind in erster Linie nach Verbrauch abzurechnen, z.B. 30% Wartung und 70% nach Verbrauch.
D.h. z.B. per Wärmemesser an den Heizkörpern. Alles andere geht nur mit vertraglicher Zustimmung (z.B. per Mietvertrag) beider Parteien. Da der Gesetzgeber bereits jetzt den Energieverbrauch in den Focus stellt, sollte die Anschaffung von Wärmemesser an den Heizkörpern der wohl bessere Weg sein. Mal im Internet danach googeln.

Beste Grüße
Kocki

Hallo,

ich mache es kurz - da eine Abrechnung aufgrund der Gegebenheiten und Umstände nach § 2 der HeizkostenV nicht vorrangig nach dieser erfolgen muss, so kann beispielsweise von der Gesamtwohnfläche von 175 qm die durch den Kamin beheizte Fläche von 40 qm in Abzug gebracht werden und die Heizkosten somit durch die verbleibenden 135 qm geteilt werden.
Aber zur Ermittlung der Versorgung mit Warmwasser (Ermittlung des notwendigen Energieverbrauchs / Heizwertes der zentralen Versorgungsanlage zur Erwärmung von Wasser) muss ebenfalls eine Regelung gefunden werden, und hier sind gem. § 8 restliche Kosten über max. 70 % des Betriebs der Heizungsanlage nach Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen – hier müsste, sollte man danach vorgehen wollen, wiederum die Gesamtwohnfläche zugrunde legen, da ja durch die Kaminbeheizung keine Warmwasseraufbereitung erfolgt. Aber hier könnte man wohl nach Köpfen teilen. Eine Beispielrechnung sollte ggfs. mit Gegenprobe einmal durchgerechnet werden.

Freundliche Grüße,