Ebenfalls Hallo
… die alte Hausverwaltung hatte es stets so gehandhabt, langfristig abgemeldete Personen in der Abrechnung nicht/bzw verringert zu werten, z.B. war im vorletzten Jahr der Sohn einer anderen Mietpartei ausbildungsbedingt zweieinhalb Monate abwesend (und es wurden dann für diese Zeit nur ein halber Personenanteil für ihn berechnet), ebenso wurde bei langen Krankenhausaufenthalten etc. verfahren.
Da hat sich die alte Hausverwaltung sehr viel unnötige Arbeit gemacht - daraus einen Anspruch zu konstruieren dürfte schwer fallen. Der Aufwand/die Kosten dafür standen sicher in keiner Relation zu den eigentlich umzulegenden Wasserkosten und gingen entweder als nicht-umlegbarer Verwaltungsaufwand zu Lasten des Vermieters oder wurden als „Freizeitvergnügen“ der Hausverwaltung verbucht.
Also in einem parallel gelagerten Fall kann es doch unmöglich so sein, dass z.B. wenn eine Frau mit den Kindern ihren Mann verlässt und aus der ehelichen Wohnung auszieht, dem Mann weiter (für das ganze Abrechnungsjahr) für die komplette Familie Wassergeld berechnet würde?!?
Genauso sieht es aber beim gesetzlichen „default“-Umlageschlüssel „m²-Wohnfläche“ aus (BGB § 556 a)
Die Mietzeit = Nutzungszeit dauert bis zum Mietende, bis dahin sind Miete samt Nebenkosten zu zahlen > nach dem gesetzlichen oder nach dem vereinbarten Umlageschlüssel > persönliche Verhinderung des Mieters = Zeiten der Nichtnutzung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind da wurscht (BGB § 537)
http://dejure.org/gesetze/BGB/537.html
Letztlich wird es bei der Abrechnung nach Wohnfläche oder aber Personenzahl immer Mieter geben, die sich durch den zugrunde gelegten Verteilerschlüssel unbillig und ungerecht behandelt fühlen, ein Verteilerschlüssel, der jegliche Ungerechtigkeit ausschließt, gibt es nicht, es sei denn, die Kosten werden mittels Vorrichtungen erfaßt. (LG Frankfurt zu Umlageschlüssel öffentl. geförderter Wohnraum)
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet16100…
Selbst wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass nach dem vermeintlich gerechteren „Personenzahl“-Schlüssel umgelegt wird, ist der Vermieter nicht verpflichtet monatlich die jeweilige Personenzahl zu erforschen bzw. zu prüfen und zu berücksichtigen, ob alle Mieter tatsächlich ihre Wohnung nutzen.
Wäre ja noch schöner - weder (vernünftige) Mieter noch Vermieter werden es sich antun wollen, dass der Vermieter pünktlich jeden Monatsersten zur „Personenzahlkontrolle“ erscheint …
Klar - wechselnde Personenzahl bei einem Mieterwechsel muss berücksichtigt werden - aber wie auch der BGH jüngst feststellte reicht eine Stichtagsermittlung (z.B. zu Beginn des Abrechnungszeitraums) aus (… nicht aber die Daten des Einwohnermeldeamts, weil diese zu ungenau seien)
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec6/206.html
Im übrigen muss sogar der Vermieter selbst sich bei „amtlichem“ Leerstand beim Personenzahl-Schlüssel mind. 1 Person berechnen …
Natürlich steht es dem Mieter frei, ggfs. einem Gericht darzulegen/zu beweisen, dass seine Abrechnung/der Personenzahl-Ansatz „billigem Ermessen“ widerspricht.
„Widerspricht der vom Vermieter zur Betriebskostenabrechnung festgelegte und in der Vergangenheit vom Mieter unbeanstandete Verteilerschlüssel dem billigen Ermessen, kann seine dem Vermieter vertraglich gestattete Änderung vom Mieter nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit oder den laufenden Abrechnungszeitraum verlangt werden, es sei denn, daß dem Vermieter vor Beginn der Abrechnungsperiode verläßliche Anhaltspunkte für eine sich ergebende grobe Unbilligkeit vorlagen.“
(LG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.1994 - 24 S 66/94)
http://www.bmgev.de/betriebskosten/info/2-4-verteile…
Bedenken sollte der Mieter aber, dass das Gericht hier die „Allgemeinheit der Mieter“ als Massstab ansetzen wird und dass auch nicht übermässige Anforderungen an die Abrechnung/den vom Vermieter zu betreibenden/zu bezahlenden Aufwand gestellt werden. Aufgrund der bekannten Gerichtsauffassungen und des Streitwerts von „immerhin rund 100,- Euro“ dürfte das Ansinnen aber reichlich unsinnig sein - schon für eine anwaltliche Erstberatung sind da sicher mehr hinzublättern …
Und wenn man daran denkt, wie umfangreich die Ermittlungen sein müssten, um die jeweiligen tatsächlichen Bewohnerzahlen der anderen Mieteinheiten monatsgenau zu ermitteln bzw. was sollte denn da wie berücksichtigt werden (Abwesenheit/Nichtverbrauch wegen Krankenhaus, Urlaub, Duschen beim Sport, Klogang auf der Arbeitsstelle, Wäschewaschen bei Mutti, Übernachten bei Freund(in) etc. etc. ???)?
Und: sollte der Richter da den jeweiligen Mieterangaben vertrauen oder wie die Angaben überprüfen?
Na auf DAS Verfahren wäre ich gespannt 
Wenn es schwerfällt, auf dem Teppich zu bleiben, weil man für den Aufwand, den man verlangt, nicht bezahlen muss, dann erleichtern das vielleicht ja vernünftige Überlegungen darüber, was man zunächst mal sicher hinblättern muss, in der Hoffnung vielleicht 100 Euro weniger Wasserkosten zahlen zu müssen …
Rudi