Hallo!
Ein Mieter zieht zum 30.4. eines Jahres aus.
Der Abrechnungszeitraum ging bis dato vom 1.1.-31.12. jedes Jahres.
Soweit bekannt, werden diese Fristen durch einen Auszug nicht berührt.
Auf der Nebenkostenabrechnung für die Zeit 1.1.-30.4. des letzten Jahres der Nutzung der Wohnung steht jedoch ausdrücklich: „Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 1.1.-31.12.;
Ihr Abrechnungszeitraum : 1.1.-30.4.“
Die Abrechnung erschien jedoch erst zum Jahresende des Folgejahres…
Gelten die Fristen trotzdem? Oder ist die eindeutige Benennung eines anderen Abrechnungszeitraumes bindend und damit eine Nachforderung hinfällig?
Danke und LG
maja