Nebenkostenabrechnung unterjährig

Hallo zusammen,

ich hab natürlich die Suchfunktion vorher bemüht, aber da es 311 Seiten mit dem Stichwort Nebenkosten gibt und ich in den Überschriften keine passende gefunden habe (evtl. habe ich auch einfach falsche Begriffe dafür im Kopf) stelle ich die Frage in den Raum…

Es geht um Nebenkostenabrechnungen im Allgemeinen.
Ein Mieter zieht Mitte des Jahres in eine Wohnung, Reihenhaus oder Doppelhaushälfte ein. Nun gibt es ja Nebenkosten, die einmal nur einmal jährlich auftreten (z.B. Wartungskosten für Heizung, Schornsteinfeger, etc.). Dürften diese einmaligen Kosten trotz der unterjährigen Mietzeit  in vollem Umfang in die Nebenkostenabrechnung mit einfliessen, oder sollten diese eher Anteilig berechnet werden?

So ich hoffe das ist allgemein genug… Schonmal vielen Dank für’s lesen und Antworten. Gruß Boro

Hallo!

Das ist doch wirklich sehr einfach.

Natürlich wird das anteilig nach der echten Mietzeit berechnet.

Beispiel : jährliche Nebenkosten 200 €, Mietzeit in der angebrochenen Abrechnungsperiode 5 Monate.

Dann zahlt man doch auch nur anteilig. Also 200 € : 12 x 5 Monate = 83 €.

MfG
duck313

Moin, alle - wirklich alle Nebenkosten werden Anteilig abgerechnet. Selbsverständlich - Heizung, Warm- und Kaltwasser nach Verbrauch.
Wenn dir die Abrechnung  „spanisch“ vorkommt, so kannst du einsicht in die Unterlagen verlangen oder einen Vorbehalt aussprechen. In der nächsten Abrechnung für ein volles Jahr kanns Du dann prüfen ob Anteilig abgerechnet wurde.

Gruß connection

Ich kenne das aus eigener Erfahrung das alle nicht nur die „Einmaligen“, im Einzugsjahr nach den Tagen bis zum Jahresende, berechnet wuren, quasi anteilmäßig.

Hallo!

Da der Mieter nicht vollständig ein Jahr die Wohnung gemietet hat, braucht er auch die Nebenkosten und sonstiges was in der Richtung anfällt nur Anteilig zahlen!
Sollte man sich nicht sicher sein, einfach die Abrechnung prüfen lassen !!!

mfg
Calzon09

Hallo,

nicht ganz so einfach!

Ausschlaggebend ist der Umlageschlüssen und wie bereits erwähnt eben der gemietete Zeitraum.

Sollten die ganzjährigen Kosten umgelegt worden sein, dann ist die Abrechnung für den Mieter nicht nachvollziehbar, d. h. bitte der Abrechnung widersprechen mit der Aufforderung zu Klärung des Sachverhaltes.

Evtl. ist es dem Vermieter gar nicht aufgefallen, dass er hier die volle Abrechnungsperiode, bzw. die Kosten ganzjährig umgelegt hat, Vermieter sind auch Menschen und machen auch mal Fehler.

Einfach mal darauf hinweisen und um Klärung bitten, wenn der Vermieter sich auf Stur stellt, dann schriftlich widersprechen mit Begründung und die Zahlung, bzw. die Nachzahlung verweigern.

Sollte die Abrechnung einen förmlichen Fehler aufweisen in der beschriebenen Form, kann im schlechtesten Fall, die komplette Nachzahlung wegfallen.

Konsenz statt Dissenz

Gruß

BHS-Huber