ich habe von Juli 2008 bis Dezember 2009 in einer Mitwohnung gewohnt.
Ich habe bis heute keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Der Vermieter war bis Anfang Oktober 2010 für 9 Monate im sonnigen Spanien.
Jetzt meinte er zu mir, er macht diesen Monat die Nebenkostenabrechnung, wo ich nachzahlen muss.
Bis zu welcher Frist kann er eine Nebenkosten-Nachzahlung von mir verlangen?!
gem. BGB § 556 Abs. 3 ist die Abrechnung (bei vereinbarten Vorauszahlungen) dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr möglich, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Da alles noch im Zeitrahmen liegt ist jedoch eine Abrechnung noch möglich.
Obwohl die Abrechnung bereits zeitnah nach dem Auszug hätte gestellt werden müssen bzw. können, da auch bei Auszug die Verbrauchswerte festgestellt/abgelesen werden bzw. zu diesem Datum mittels Gradtagszahlen rechnerisch ermittelbar sind und umlegbare Nebenkosten ebenfalls nur bis zu diesem Zeitpunkt abzurechnen sind.
Die Abrechnung sollte bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Auszug vorliegen.
1 Jahr nach Stichtag der Periode. Es kommt darauf an, wann der Stichtag der betreffenden Abrechnungsperiode war, nicht dein Auszugsdatum. Nach Ablauf der Frist, muss der Vermieter eventuelles Guthaben auszahlen, Nachzahlungen gehen aber nicht mehr. Eine Abrechnung muss in dieser Frist abgegeben werden, egal ob diese richtig ist oder nochmals überarbeitet werden muss.
bei so einer Anfrage ist es wichtig, dass man den vereinbarten Abrechnungszeitraum angibt, der zwar immer genau 12 Monate sein muss, aber dennoch unterschiedlich sein kann.
In der Regel läuft das Abrechnungsjahr vom 01.Januar bis zum 31.Dezember, aber es gibt auch Vermieter, die
z.B. vom 01.Juli bis zum 30.Juni des Folgejahres abrechnen, das sind auch 12 Monate.
Läuft die Abrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember,
dann ist alles was 2008 war, bereits seit dem 31.12.2009 verjährt, denn die Abrechnung muß spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter vorliegen.
In diesem Fall muss Ihnen bis zum 31.12.2010 die Abrechnung 2009 zugegangen sein, sonst brauchen Sie überhaupt nicht zu zahlen.
Herzliche Grüße sendet Ihnen
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Also: für das Abrechnungsjahr 2008 (1.1.2008-31.12.2008) hätte der Vermieter die Abrechnung bis 31.12.2009 zugesandt MÜSSEN! Falls er hier Ansprüche geltend machen sollte: das ist zu spät!
Für die Abrechnung für das Jahr 2009 (Abrechnungszeitraum 1.1.2009 - 31.12.2009) hat er Zeit bis zum 31.12.2010.
Nun erst einmal schauen, was er da abrechnet…
für 2009 kann Ihnen diese ja noch zugehen da läuft die Frist erst am 31.12.2010 ab.
Juli 2008 - Dez. ist erledigt bei Kalenderjährlicher Abrechnung Stichtag 31.12.2010.
Der Vermieter ist verpflichtet einen Abrechnung zu erstellen wenn dies Mietvertraglich nicht durch eine Nebenkosten Pauschale ausgeschlossen wurde .
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
mehr unter www.info-nebenkosten.de
Hallo bubides,
12 Monate nach Kalenderende ist die Fristgrenze. In deinem Fall verfällt also Juli-Dez. 2008. Für das Jahr 2009 läuft die Frist erst Ende 2010 aus.
Beste Grüße
Kocki
innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums muss abgerechnet werden. wenn erst danach abgerechnet wird, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf Nachzahlungen, Sie haben jedoch Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens.
Das Landgericht Darmstadt hat im Sommer 2009 ein Urteil gefällt, wonach die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens 12 Monate nach dessen Auszug zu erstellen ist. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung zeitnah zum Vertragsende erstellen und zwar mit dem Hinweis auf Vertrauensschutz des Mieters, der mit einer Nebenkostenabrechnung so lange nach Auszug nicht mehr rechnete. Das Urteil gilt nicht nur für private, sondern sogar für gewerbliche Mieter!