Ich weiß, dass die Nebenkosten 1 Jahr nach dem Abrechnungszeitraum verjähren.
also als Beispiel für das Jahr 2008 (1.1.-31-12.) zum 31.12.2009.
Meine Frage:
„Person X“ bewohnt eine normale Wohnung. Der Eigentümer ist die „Y-GmbH“. zum 16.02.2008 wechselt der Eigentümer. Der neue Eigentümer ist die „Z Ltd.“
Wann endet der Abrechnungszeitraum für die „Y-GmbH“? Gilt für Sie eine Frist bis 31.12.2009 oder bis 16.02.2009?
hallo – neu weil ein Eigenütmerwechsel stattgefunden hat, ändert sich nicht das Abrechnungsjahr. Dieses bleibt weiterhin wie bisher das Kalenderjahr, ausser die Gesellschaft ändert das Wirtschaftsjahr und kündigt es VORHER an. (solche Fälle gibt es, sind aber selten)
Wird vom VM nicht innerhalb 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes abgerechnet, verliert der VM das Recht einen Fehlbetrag anfordern zu können. Wobei dies nicht gilt, wenn den VM kein Verschulden trifft (rückwirkende Gebührenanforderungen von Dritten)
Es rechnet immer der aktuelle VM für das gesamte Jahr ab.
Wird vom VM nicht innerhalb 1 Jahr nach Ende des
Abrechnungszeitraumes abgerechnet, verliert der VM das Recht
einen Fehlbetrag anfordern zu können. Wobei dies nicht gilt,
wenn den VM kein Verschulden trifft (rückwirkende
Gebührenanforderungen von Dritten)
kann ich davon ausgehen, dass sich die Verlängerung des Abrechnungszeitraums dann nur auf die Positionen bezieht, für die den VM kein Verschulden trifft, nicht aber für alle, also die ganze Abrechnung?
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
In Abs.3 steht nicht, dass es sich nur um den Teil handelt, den er nicht verschuldet hat. Abrechnung bezieht sich auf alles, aber das wird wohl nur der Richter wissen.