Nebenkostenabrechnung Versicherung

Angenommen ein Haus wird zum 01.07.2015 vermietet. Um synchron zum Steuerjahr zu bleiben wird erstmals nach 6 Monaten zum 31.12.2015 über die Nebenkosten abgerechnet (Abrechnung wird schon Anfang Dezember verschickt um Nachzahlung/Erstattung im Steuerjahr fließen zu lassen). Die Jahresbeiträge (500€ für 01.09.2014-01.09.2015, nach Erhöhung 550€ für 01.09.2015-01.09.2016), für diverse Versicherungen richten sich hier nicht nach dem Kalenderjahr sondern eben vom 01.09.-01.09…

Stellt man dem Mieter nun

  1. Fall: 500€/12 * 2 Monate + 550/12 * 4 Monate in Rechnung, obwohl die 500 € ja noch in 2014 gezahlt wurden,

oder

  1. Fall: geht man nur von den in diesem Jahr (2015) gezahlten Beiträgen über 550€ aus, also 550€/12 * 6 ?

Sprich: gilt hier auch soetwas wie das Zu-/Abflussprinzip (2. Fall), oder werden die tatsächlichen Kosten „exakt“ weitergegeben (1. Fall)?

  1. Frage: In der Steuer 2015 muss man als Werbungskosten doch definitiv 550€/12 * 6 angeben, weil die 500€ ja noch in 2014 geflossen sind, und die €550 (auch wenn sie ja zum Großteil für 2016 im Voraus gezahlt wurden) im Steuerjahr 2015 gezahlt/überwiesen wurden. Hierbei ergibt sich (wenn die Nebenkosten „exakt“ gemäß oben geschildertem 1. Fall abgerechnet wurden) eine Differenz zwischen eingenommenen Nebenkosten und absetzbaren Werbungskosten. Ist das korrekt so?

Ich hoffe die komplexe Fragestellung anschaulich dargestellt zu haben und bedanke mich schon jetzt für kompetente Antworten.

Huhu, Bei den kalten nebenkosten hat der Vermieter die Wahl zwischen zwie Optionen.

Die eine ist das Leistungsprinzip also von begin bis ende der nebenksotenperiode sind rechnerisch X € an Leistungskosten entstanden

Oder aber das Abflussprinziep, sprich das Geld floss ab in der Periode 2014/2015 also wird die gesamte Rechnungssumme in dieser Periode berechnet.

Danke für die schnelle Antwort :grinning:

Ich interpretiere, dass mit der ersten Option, dem Leistungsprinzip auch mein erster Fall (also die exakte Abrechnung) gemint ist, also wäre es so zulässig (?)

mit dem dem von Ihnen geschilderten Abflussprinzip deckt sich dann wohl meine zweite Variante. Wobei sich mir dann noch eine Frage stellt: Ist es dann theoretisch möglich trotz 6 Monaten Abrechnungszeitraum den vollen Jahresbeitrag (für 01.09.2015-01.09.2016) umzulegen, weil der komplette Betrag innerhalb dieser 6 Monate angebucht wird?