Nebenkostenabrechnung - Verspätete Prüfung Mieter

Guten Tag,

es ist vorgekommen, dass eine Nebenkostenabrechnung 2008 trotz Rückzahlung - man staune :wink: - erhebliche Mängel aufweist und die Rückzahlung sogar um einiges höher ausfallen müsste.
Kann der Mieter auch aus den Nebenkostenabrechnungen der vorhergehenden Jahre dann noch Rückzahlungen nach Prüfung verlangen oder verjährt ein Anspruch? (da er bspw. vorher immer im Guten Glauben auf die Richtigkeit vertraut hatte?)

Zahlungen bspw. aus 2007 sind nicht geflossen (Rückzahlung 2,50 €)

Danke für die Antwort :smile:

VLG & allen ein frohes Fest

D

verjährt ganz normal, aber die ausgewiesene rückzahlung würd ich verlangen (wenn ich auf 2,50 angewiesen wäre :wink:

verjährt ganz normal

was heißt denn ‚ganz normal‘ ?

Hallo vipguide,

Der Mieter hat genau 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung
die Möglichkeit zu reklamieren.
Tut er das nicht, dann erlischt seine Einspruchsmöglichkeit.
Dieses gilt auch für vorausgegangene Abrechnungen.

Damit dürfte alles erklärt sein oder ?

Herzliche Weihnachtsgrüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Wie ich heute erfahren habe ist Ihre Antwort nicht ganz korrekt. Sind keine Zahlungen geflossen verjährt ein Anspruch nicht unerheblich ob Reklamationen getätigt worden sind oder nicht. Wohnt man also noch in der Wohnung und reklamiert die NK Abrechnung vor 3 Jahren darf man das auch und hat auch eine Anspruchsgrundlage.

Viele Grüße
vippi

Hallo vipguide,

laut § 556 BGB, Absatz 3, hat der Mieter das Recht bis zu 12 Monaten nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Einspruch zu erheben, ob bis dahin eine Summe gezahlt wurde oder nicht.
Die berechtigte Nachforderung, falls die nach der Nachbesserung dann noch besteht, hat nichts mit der Einspruchsfrist zu tun, sondern die kann gegebenenfalls dann noch bis zu 3 Jahren eingefordert werden.

Alles klar?

Herzliche grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Ja nun bin ich schlauer. Danke! Warum nicht gleich so :wink:

Kann man denn mit „Konkludenz“ argumentieren, wenn man dem Vermieter gesagt hat: Ich werde die Sachen prüfen lassen?

Ja nun bin ich schlauer. Danke! Warum nicht gleich so :wink:

Kann man denn mit „Konkludenz“ argumentieren, wenn man dem
Vermieter gesagt hat: Ich werde die Sachen prüfen lassen?

Hallo vipguide,

ich würde dem Vermieter sofort eine entsprechende schriftliche Mitteilung zukommen lassen, denn Papier ist geduldig, das gesprochene Wort dagegen ist im Zweifelsfall nicht beweisbar.
Damit verabschiede ich mich von Ihnen und wünsche Ihnen viel Glück.
Herzliche Grüße sendet ihnen

Heinz Brassel