M mietet eine Wohnung von V im Jahre 2010 (September), V verpennt der M eine Nebenkostenabrechnung für 2010 zu erstellen. Im Mai 2012 erstellt erstellt V die Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß für 2011 und übergibt der M noch nebenbei eine Komplettabrechnung für das Jahr 2010, wobei das Problem ist, die Wohnung war nur von Jan. bis Mai 2010 vermietet, dann Leestand, dann M.
Für das Jahr 2011 muss M Nachzahlung leisten, wittert jetzt allerdings Morgenluft (aus welchem Grund auch immer) dass im Jahr 2010 ein Überschuss für M da sein müsste.
V ist sich so ziemlich sicher, dass das Verbrauchsverhalten von M in den Monaten von 2010 nicht anders als in 2011 war, jedoch ist es ihm wurscht, ob er in den 4 Monaten „Nasse gemacht“ hat.
Kann M jetzt noch die BKA nachverlangen? (V weiss, dass er keine Nachzahlung mehr verlangen kann, siehe aber Abschnitt „Wurscht“…, V hat keine Lust auf Sinnlos-Rechnung-Schreiben)
die Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr 2010 verjährt für den Vermieter am 31.12.2011. Der Mieter hat bis zum 31.12.2012 Zeit, diese zu verlangen oder zu widersprechen. Das Ganze gilt, wenn als Abrechnungszeitraum der 1.1. bis 31.12. vereinbart wurde, was eigentlich auch so üblich ist.
Der Begriff der Verjährung mit all seinen Folgen scheint dir nicht so ganz klar zu sein. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html sagt absolut nichts über Verjährung aus. Und natürlich darf der Mieter nach den 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes hinaus die Abrechnung verlangen und natürlich hat der VM diese auch zu liefern.