Nebenkostenabrechnung - Zusatzgebühr

Hallo,
es geht um eine Nebenkostenabrechnung (inkl. Heizkostenabrechnung) für 2012. Nutzungszeitraum ist vom 21.10.2012 bis 31.12.2012, wegen Umzug. Zur Miete in einem Mehrfamilienhaus. Die Abrechnung erstellt Vermieter selber, keine Hausverwaltung.
Frage, ist es zulässig, dass der Vermieter eine Zusatzgebühr in Höhe von 25 Euro (Verwaltungszusatzaufwand) erheben darf, nur weil innerhalb des Jahres eingezogen und es nicht der reguläre Abrechnungszeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ist?
Wenn man eine Betriebskostenabrechnung vom 01.01. zum 31.12. erhält, muss man diese 25 Euro nicht zusätzlich zahlen, nur beim Zusatzaufwand, durch einen Ein- bzw. Auszug innerhalb des Jahres.
Von Anfang an gewusst mit Zusatzgebühr, weil bereits erwähnt im unterschriebenen Mietvertrag.
Ist das trotzdem rechtlich zulässig, muss man das bezahlen?
Gruß und Danke. J.

Hallo!

Man hat es ja im Vertrag anerkannt.
Das eine Zwischenablesung generell mehr Aufwand erfordert ist schon einsichtig.
Nur ist das hier denn so ?

Hier erfolgt doch auch für den extremen Kurzzeitmieter eine reguläre Abrechnung zum 31.12. wie für alle übrigen Mieter auch.
Nur sein Anfangsstand der Messuhren/Verteiler wurde nicht am 31.12 des Vorjahres notiert, sondern zum Einzugstermin 21. Oktober.

Selbst wenn Wohnung vorher leer gestanden hätte, eine Abrechnung musste sowieso gemacht werden.
Hier sehe ich keinen erhöhten Aufwand.

mfG
duck313

Hallo,

Frage, ist es zulässig, dass der Vermieter eine Zusatzgebühr
in Höhe von 25 Euro (Verwaltungszusatzaufwand) erheben darf,
nur weil innerhalb des Jahres eingezogen und es nicht der
reguläre Abrechnungszeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012
ist?

Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung gehört zu den Verwaltungskosten und ist grundsätzlich nicht umlagefähig, sie gehen zu Lasten des Vermieters.

Von Anfang an gewusst mit Zusatzgebühr, weil bereits erwähnt
im unterschriebenen Mietvertrag.
Ist das trotzdem rechtlich zulässig,

Da Verwaltungskosten nicht umgelegt werden dürfen, ist natürlich auch die Klausel unzulässig.

Gruß
!/!

Hallo,

Man hat es ja im Vertrag anerkannt.

Nur weil man etwas im Vertrag unterschrieben hat, muss es noch lange nicht zulässig und damit gültig sein.

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…

Gruß
!/!

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…

In der hier verlinkten Kurzversion des BGH Urteils XII ZR 112/09 hat der BGH zugunsten des Vermieters geurteilt, dass nicht ungewöhnlich hohe Verwaltungskosten im Gewerbemietrecht auch ohne genauere Beschreibung/Bezifferung wirksam vereinbart wurden und daher vom Gewerberaummieter zu zahlen sind.
M.E. ist dies nicht übertragbar auf Kosten zwecks Erstellungs einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, die durch unterjährigen Auszug eines Wohnraummieters angefallen sind.

Dass dem Vermieter durch unterjährigen Ein/Auszug des Wohnraummieters Verwaltungsmehraufwand für die ordnungsgemäße Erstellung der Betriebskostenabrechnung entsteht, ist ja Fakt (statt einer Ablesung und einer Abrechnung für die betreffende Mieteinheit sind nun mindestens 2 Ablesungen und 2 Abrechnungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum nötig - bei Vormieter+Leerstand+Nachmieter das Ganze evtl. sogar 3-fach)

BGH VIII ZR 19/07 gibt hierüber Aufschluss
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
„Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf
der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen“

Zugleich sagt der BGH damit, dass eine vertragliche Vereinbarung über Kostentragungspflichten möglich ist (soweit der Vermieter das Ganze nicht überzieht).
Aber 25 Euro dürften ja nun wirklich nicht einmal kostendeckend sein > nach Betriebskostenverordnung § 1 dürfte der Vermieter aber für eigene Leistungen den Betrag ansetzen, den ein Unternehmen verlangen würde (ohne die dann zusätzlich fällige Mehrwertsteuer).
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html

Von daher meine ich zur Frage:

Ist das trotzdem rechtlich zulässig, muss man das bezahlen?

JA, eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung ist rechtlich wirksam möglich
JA, man muss es die vereinbarte Pauschale für tatsächlich entstandenen Mehraufwand auch wie vereinbart bezahlen, weil die Leistung durch Dritte ausgeführt eher mehr gekostet hätte

Hallo,

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietre…

In der hier verlinkten Kurzversion des BGH Urteils XII ZR
112/09 hat der BGH zugunsten des Vermieters geurteilt,

Du hast Recht, ich habe den falschen Link gesetzt. Mist, ich suche mal den richtigen …

Von daher meine ich zur Frage:

Ist das trotzdem rechtlich zulässig, muss man das bezahlen?

JA, eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung ist
rechtlich wirksam möglich
JA, man muss es die vereinbarte Pauschale für tatsächlich
entstandenen Mehraufwand auch wie vereinbart bezahlen, weil
die Leistung durch Dritte ausgeführt eher mehr gekostet hätte

Naja, wenn sich das Gesetz jeweils so leicht aushebeln ließe, dann wäre es keinen Pfifferling wert …

Auch wenn es nur 25 EUR sind, es sind dennoch Verwaltungskosten.

Gruß
!/!