Hallöchen,
ich hätte jetzt auch mal eine Frage bitte.
Die gesetzliche Zustellfrist der nebenkostenabrechnung ist ja
der 31.12. des Folgejahres.
Genauer: Ein Jahr nach Ende einer vereinbarten Abrechnungsperiode über 12 Monate.
wenn aber im Mietvertrag eine
Zustellung bis 01.06. des Filgejahres vereinbart wurde, was
zählt dann?
Das kommt darauf an: Hat er als Abrechnungszeitraum ein Mietjahr vereinbart, also ab Mietbeginn 01.06. bis 31.05 des Folgejahres bestimmt, ist dies zulässig.
Rechnet er hingegen kalenderjährlich (01.01. - 31.12) ab und wollte sich damit ein halbes Jahr Fristverlängerung verschaffen, wäre das IMHO unzulässig.
ist dann die Anfang
Nivember zugestellte, Nachzahlung beinhaltende
Nebenkostenabrechnung hinfällig?
Eine Nachforderung wäre ausgeschlossen, wenn die Abrechnung später als 12 Monate nach Ende des vereinbarten (!) Abrechnungszeitraums gestellt würde und nachweislich zuginge es sei denn, diese Verspätung häte der VM nicht zu verantworten, etwa weil ihm entsprechernde Rechnungen für fristwahrende Abrechnung fehlten.
Danke für eure Hilfe,
L.G. Kate
Gern, G imager